172.700
# Gesetz über die Informatik Schaffhausen
(ITSH-Gesetz, ITSHG)
Vom 05.12.2022 (Stand 01.01.2024)

## 1 Allgemeines

### **Art. 1** Rechtsform {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.700--1}

1. Unter dem Namen «Informatik Schaffhausen» (ITSH) besteht eine unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons zur Erbringung von Dienstleistungen im Informatikwesen.
2. Die ITSH führt eine eigene Rechnung und ist partei- und prozessfähig.

### **Art. 2** Zweck und Aufgaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.700--2}

1. Zweck der ITSH ist es, die für den Kanton und die kantonalen Gemeinden sowie die weiteren öffentlich-rechtlichen Institutionen im Kanton Schaffhausen erforderlichen IT-Dienstleistungen zu einem marktgerechten Preis- / Leistungsverhältnis unter Gewährleistung der Sicherheit zu erbringen. Die ITSH ist nicht gewinnorientiert.
2. Die ITSH soll als Unternehmen wettbewerbsfähig, betriebswirtschaftlich und kundenorientiert Leistungen erbringen. Sie soll zudem die Informatikdienstleistungen im Kanton den Bedürfnissen der kantonalen Verwaltung und der Gemeinden entsprechend ausrichten und diese mit marktfähigen Produkten und Dienstleistungen als Businesspartner unterstützen.
3. Die ITSH kann alle Rechtsgeschäfte tätigen, welche der Erfüllung des Zweckes dienen, insbesondere Kooperationen eingehen und IT-Beschaffungen tätigen.

### **Art. 3** Leistungen für Dritte {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.700--3}

1. Die ITSH erbringt für Dritte Informatikdienstleistungen zu mindestens kostendeckenden Preisen, soweit die Leistungserbringung für Dritte für den Kanton zu keinen finanziellen Nachteilen führt und die für den Kanton zu erbringenden Dienstleistungen nicht beeinträchtigt werden.

## 2 Behörden und Organisation

### **Art. 4** Kantonsrat {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.700--4}

1. Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht aus. Ihm stehen namentlich folgende Befugnisse zu:
   a) Festlegung der politischen Zielvorgaben
   b) Genehmigung des Budgets
   c) Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts
   d) Kenntnisnahme der Eignerstrategie

### **Art. 5** Regierungsrat {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.700--5}

1. Der Regierungsrat übt die Aufsicht aus. Er hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
   a) Wahl und Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der weiteren Mitglieder der Verwaltungskommission
   b) Wahl und Abberufung der IT-Kommission
   c) Wahl der Revisionsstelle
   d) Anstellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers
   e) Verabschiedung von Budgets und Jahresberichts und der Jahresrechnung
   f) Genehmigung der Eignerstrategie
   g) Kenntnisnahme der Geschäftsstrategie sowie der Managementgrundsätze
   h) Genehmigung von Immobiliengeschäften und Beteiligungen im Rahmen des Zwecks
   i) Genehmigung des Entschädigungsreglements für die Verwaltungskommission
   j) Festlegung einer Limite für die Schwankungsreserve

### **Art. 6** Organe {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.700--6}

1. Die Organe der ITSH sind:
   a) die Verwaltungskommission
   b) die IT-Kommission
   c) die Geschäftsleitung
   d) die Revisionsstelle

### **Art. 7** Verwaltungskommission {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.700--7}

1. Die Verwaltungskommission wird für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt und besteht aus fünf Mitgliedern: der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie vier weiteren Mitgliedern, welche sich durch besondere fachliche Eignung auszeichnen. Eine Wiederwahl ist möglich.

### **Art. 8** Aufgaben der Verwaltungskommission {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.700--8}

1. Die Verwaltungskommission ist das oberste leitende Organ der ITSH. Sie ist für die strategische Führung der ITSH verantwortlich und hat folgende Aufgaben:
   1. Zuhanden des Regierungsrats:
   Verabschiedung der Eignerstrategie
   Verabschiedung Budget, Jahresrechnung und des Jahresberichts
   Antrag auf Anstellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers
   2. In eigener Kompetenz:
   Festlegung der Unternehmensstrategie sowie der Unternehmensziele
   Festlegung der Managementgrundsätze
   Festlegung des Rechnungslegungsstandards
   Konstituierung und Festlegung der eigenen Organisation
   Anstellung der Mitglieder der Geschäftsleitung
   Controlling und Aufsicht über die Unternehmensführung
   Bestellung des Security Board
   Genehmigung des IT-Servicekatalogs
   Beschluss über neue Ausgaben bis Fr. 75'000.00 sowie wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 15'000.00
   Genehmigung von Vergaben, wenn der Schwellenwert für offene Ausschreibungen erreicht ist
   Beschluss über neue einmalige bzw. neue wiederkehrende Ausgaben im Zusammenhang mit verbindlichen, über Leistungsvereinbarungen abgesicherte Kundenbestellungen mit einem Auftragswert von mehr als Fr. 500'000.00, wenn die Ausgaben durch Einnahmen gedeckt sind
   Kenntnisnahme von Leistungsvereinbarungen mit den Kunden (SLA)
   Erlass des Geschäfts- und Rechnungslegungsreglements

### **Art. 9** Sitzungen der Verwaltungskommission {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.700--9}

1. Die Verwaltungskommission tagt regelmässig und so oft es die Geschäfte erfordern.
2. Die Verwaltungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin nimmt in der Regel an der Sitzung mit beratender Stimme teil und verfügt generell über das Recht auf Antragstellung.
3. Die Verwaltungskommission kann bei Bedarf weitere Fachpersonen beiziehen.
4. Die Verwaltungskommission kann Geschäfte von untergeordneter Bedeutung einzelnen Mitgliedern oder der Geschäftsleitung übertragen.
5. Die Einzelheiten werden im Geschäftsreglement geregelt.

### **Art. 10** Berichterstattung der Verwaltungskommission {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.700--10}

1. Die Verwaltungskommission informiert den Regierungsrat regelmässig, insbesondere über wichtige Vorkommnisse und Entwicklungen im Geschäftsbetrieb.

### **Art. 11** IT-Kommission {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.700--11}

1. Die IT-Kommission besteht aus dem für Informatik zuständigen Mitglied des Regierungsrates als Präsident oder Präsidentin, einer Vertretung der kantonalen Verwaltung sowie Vertretungen der kantonalen Gemeinden oder weiteren gewichtigen Kunden.
2. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer leitet die Sitzungen. Sie sowie eine weitere Vertretung der ITSH gehören der IT-Kommission von Amtes wegen an.
3. Die Mitglieder werden auf die Amtsdauer von vier Jahren gewählt, soweit sie nicht von Amtes wegen der IT-Kommission angehören.
4. Die IT-Kommission kann weitere Fachpersonen oder Kundenvertreter beiziehen.
5. Die IT-Kommission tagt auf Einladung der Präsidentin bzw. des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch zweimal jährlich.
6. Die IT-Kommission verfügt über ein allgemeines Antragsrecht gegenüber der Verwaltungskommission.

### **Art. 12** Aufgaben der IT-Kommission {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.700--12}

1. Die IT-Kommission ist bestrebt, die Informatikdienstleistungen im Kanton und den kantonalen Gemeinden zu fördern, einheitlich zu beschaffen und soweit als möglich zu vereinheitlichen, insbesondere durch gemeinsame Festlegung von IT-Standard- und Basisservices für den Kanton und die kantonalen Gemeinden.
2. Bei der Festlegung der IT-Standardservices soll ein möglichst flächendeckender Einsatz bei allen Bestellern im Einklang mit der IT-Architektur und der IT-Security angestrebt werden. Die IT-Standardservices werden in den IT-Servicekatalog übernommen.
3. Die IT-Kommission legt gemeinsame Projekte, insbesondere Innovations-, Digitalisierungs- und E-Governmentprojekte und deren Finanzierung im Rahmen der durch die Besteller genehmigten Kredite fest.
4. Die IT-Kommission vertritt die Interessen der Kundschaft gegenüber der ITSH, überprüft das Kalkulationsprinzip der Standardservices und die Stundenansätze, und sorgt für einen Austausch der Besteller mit der ITSH.

### **Art. 13** Geschäftsleitung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.700--13}

1. Die Geschäftsleitung besteht aus der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer als Vorsitzende oder Vorsitzender und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
2. Die Einzelheiten der Geschäftsleitung werden im Geschäftsreglement geregelt.

### **Art. 14** Aufgaben der Geschäftsleitung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.700--14}

1. Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für die operative Unternehmensführung der ITSH und erstellt Budget und Jahresrechnung. Ihr stehen alle Befugnisse zu, welche durch Gesetz nicht ausdrücklich einem anderen Gremium zugewiesen sind. Der Verwaltungskommission wird regelmässig Bericht erstattet.
2. Die Geschäftsleitung sorgt insbesondere für die sachgerechte Bearbeitung der Leistungsvereinbarungen und für eine wirtschaftliche Verwendung der finanziellen Mittel.
3. Die Geschäftsleitung beschliesst über neue Ausgaben bis Fr. 50'000.00 und wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 10'000.00 sowie über Budgetkredite.
4. Die Geschäftsleitung tätigt Vergaben, solange der Schwellenwert für eine offene Ausschreibung nicht erreicht ist.
5. Die Geschäftsleitung beschliesst über neue einmalige bzw. neue wiederkehrende Ausgaben im Zusammenhang mit verbindlichen, über Leistungsvereinbarungen abgesicherte Kundenbestellungen mit einem Auftragswert bis Fr. 500'000.00, wenn die Ausgaben durch Einnahmen gedeckt sind.
6. Die Geschäftsleitung stellt das Personal der ITSH ein.
7. Weitere Aufgaben, Befugnisse und Delegationen werden im Geschäftsreglement geregelt.

### **Art. 15** Revisionsstelle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.700--15}

1. Der Regierungsrat beauftragt ein als Revisionsexperte zugelassenes Revisionsunternehmen oder eine öffentlich-rechtliche Finanzkontrolle mit der Prüfung der Jahresrechnung.
2. Die Revisionsstelle wird für vier Geschäftsjahre gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich.
3. Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung gesetzeskonform sind und erstattet der Verwaltungskommission sowie den kantonalen Behörden Bericht.
4. Die zuständigen Instanzen der ITSH sind verpflichtet, der Revisionsstelle alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
5. Das zuständige Departement hat jederzeit Einsichtsrecht in Buchhaltung, Protokolle und andere Unterlagen.

### **Art. 16** Personal {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.700--16}

1. Das Personal untersteht dem kantonalen Personalrecht. Die Personaladministration erfolgt durch das kantonale Personalamt.
2. Davon ausgenommen sind die Mitglieder der Verwaltungskommission. Deren Entschädigung wird vom Regierungsrat in einem separaten Reglement festgelegt.
3. Das Personal ist bei der Pensionskasse Schaffhausen versichert.

## 3 Rechnungslegung und Finanzierung

### **Art. 17** Buchführung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.700--17}

1. Die ITSH ist eine unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des kantonalen Rechts, deren Rechnungslegung nach allgemeinen, anerkannten Standards erfolgt. Der entsprechende Standard wird von der Verwaltungskommission im Rechnungslegungsreglement festgelegt.
2. Die ITSH wird unter Spezialverwaltungen in der Staatsrechnung aufgeführt. Sie ist von der Konsolidierungspflicht gemäss Art. 32 Abs. 1 des Finanzhaushaltsgesetzes ausgenommen.
3. Die ITSH führt eine eigene transparente Buchhaltung mit eigener Rechnung, inkl. Anlagebuchhaltung und Kosten- / Leistungsrechnung nach den branchenüblichen kaufmännischen Grundsätzen.
4. Die Jahresrechnung, bestehend aus Erfolgsrechnung, Bilanz und Anhang, ist gemäss den Vorschriften des festgelegten Rechnungslegungsstandards aufzustellen.
5. Die Einzelheiten werden im Rechnungslegungsreglement festgelegt.

### **Art. 18** Finanzierung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.700--18}

1. Die ITSH finanziert sich über Darlehen vom Kanton.
2. Die ITSH verrechnet ihre Dienstleistungen den Kundinnen und Kunden und finanziert damit ihren Betrieb inklusive Amortisationen von Investitionen.

### **Art. 19** Schwankungsreserve {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.700--19}

1. Allfällige Gewinne werden in eine Schwankungsreserve eingelegt, um Defizitausgleiche durch den Kanton als Eigner zu vermeiden.
2. Der Regierungsrat legt eine Limite fest, ab welcher zwingend eine Preisanpassung erfolgen muss.

### **Art. 20** Verrechnung der Leistungen der Kantonsverwaltung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.700--20}

1. Die Leistungen der Kantonsverwaltung zugunsten der ITSH, insbesondere des Personalamts, der Finanzverwaltung und des Hochbauamtes, werden grundsätzlich zu vollen Kosten oder mittels Pauschalen verrechnet.

### **Art. 21** Mehrwertsteuerpflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.700--21}

1. Gegenüber Nichtgemeinwesen darf der erzielte Umsatz aus steuerbaren Leistungen den Grenzbetrag für die Entstehung der Steuerpflicht gemäss Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 pro Jahr nicht übersteigen.

## 4 Weitere Bestimmungen

### **Art. 22** Bezugsobligation im Kanton {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.700--22}

1. Die kantonalen Abteilungen, Anstalten und Betriebe sind verpflichtet, die von ihnen benötigten IT-Standardservices und deren Beschaffungen grundsätzlich von der ITSH erbringen zu lassen. Der Regierungsrat entscheidet über Ausnahmen.

### **Art. 23** Rechtsbeziehungen gegenüber Dritten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.700--23}

1. Die Rechtsbeziehungen der ITSH gegenüber Dritten richten sich grundsätzlich nach dem Privatrecht. Vorbehalten bleiben hoheitliche Tätigkeiten, die der ITSH durch die Gesetzgebung übertragen wurden.

### **Art. 24** Haftung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.700--24}

1. Die Haftung der ITSH und die Verantwortlichkeit ihrer Organe sowie des Personals richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördenmitglieder und Arbeitnehmer vom 23. September 1985.

### **Art. 25** Rechtspflege {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.700--25}

1. Verfügungen der Geschäftsleitung können bei der Verwaltungskommission angefochten werden. Entscheide der Verwaltungskommission können beim Regierungsrat angefochten werden.
2. Auf die Verfahren sind die Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 anwendbar.

## 5 Schlussbestimmungen

### **Art. 26** Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.700--26}

### **Art. 27** Vertragsübernahme {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.700--27}

1. Die Übernahme des städtischen Anteils stellt eine Universalsukzession dar. Die bisherigen Vertrags- und Kundenverhältnisse werden weitergeführt. Die Leistungsvereinbarungen mit den Gemeinden werden beibehalten.

### **Art. 28** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.700--28}

1. Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
2. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
3. Das Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.