173.122
# Verordnung des Obergerichts über Entschädigungen im Gerichtsverfahren
(Entschädigungsverordnung)
Vom 21.10.1994 (Stand 01.01.2011)

## 1 Entschädigung der Zeuginnen und Zeugen

### **Art. 1** Voraussetzungen und Gegenstand der Entschädigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--173.122--1}

1. Zeuginnen und Zeugen, die ihre gesetzliche Pflicht erfüllt haben, werden entschädigt für Zeitverlust oder Erwerbsausfall (Zeugengeld) sowie für notwendige Barauslagen.

### **Art. 2** Zeugengeld {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--173.122--2}

1. Zeuginnen und Zeugen erhalten ein pauschales Zeugengeld von Fr. 20.00 bis Fr. 50.00, wenn die gesamte Inanspruchnahme nicht länger als einen halben Tag dauert; bei weitergehender Inanspruchnahme ist die Entschädigung entsprechend zu erhöhen.
2. Hat die Inanspruchnahme einen hinreichend nachgewiesenen Erwerbsausfall zur Folge, der den Rahmen gemäss Abs. 1 übersteigt, so kann die Entschädigung nach Ermessen, höchstens aber auf Fr. 100.00 pro Stunde erhöht werden.
3. Der Zeuge oder die Zeugin kann zur Vorlegung von Belegen angehalten werden.

### **Art. 3** Barauslagen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--173.122--3}

1. Als notwendige Barauslagen werden vergütet:
   a) Der Preis der öffentlichen Verkehrsmittel für die Fahrt an den in der Vorladung bezeichneten Ort. Ersetzt wird in der Regel der Fahrpreis der billigsten Tarifklasse
   b) Ein Kilometergeld für die Benützung des privaten Motorfahrzeugs nach den Ansätzen der Spesenverordnung vom 19. Dezember 2006, falls keine oder nur unzumutbare Verkehrsverbindungen mit öffentlichen Transportmitteln zur Verfügung stehen
   c) Die Auslagen für Verpflegung gemäss Spesenverordnung vom 19. Dezember 2006 sowie die effektiven Kosten der Übernachtung, falls der Zeuge oder die Zeugin wegen der Vorladung nicht zu Hause essen und nächtigen kann; unangemessen hohe Übernachtungskosten können gekürzt werden
   d) Die notwendigen Stellvertretungskosten, soweit sie nicht durch die Entschädigung gemäss § 2 gedeckt sind
2. Der Zeuge oder die Zeugin kann zur Vorlegung von Belegen angehalten werden.

### **Art. 4** Anspruch auf Vorschuss {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--173.122--4}

1. Zeuginnen und Zeugen aus einem anderen Kanton oder aus dem Ausland kann ein angemessener Vorschuss für die ihnen nach § 3 entstehenden Barauslagen zugesprochen werden.

### **Art. 5** Verlust des Entschädigungsanspruchs {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--173.122--5}

1. Zeuginnen und Zeugen, die sich durch ihre Aussagen einer strafbaren Handlung verdächtig machen, kann die Entschädigung einstweilen vorenthalten werden; werden sie einer strafbaren Handlung überführt, so verwirken sie den Anspruch auf Entschädigung.

### **Art. 6** Entschädigung für Begleitpersonen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--173.122--6}

1. Bedürfen Zeuginnen und Zeugen wegen besonderer Umstände einer Begleitung, so hat die Begleitperson Anspruch auf eine Entschädigung nach Massgabe der vorstehenden Vorschriften.

### **Art. 6a** Auskunftspersonen und Dritte {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--173.122--6a}

1. Die Bestimmungen über die Entschädigung der Zeuginnen und Zeugen gelten sinngemäss auch für Auskunftspersonen, die nicht selber beschuldigt sind oder deren Tatbeteiligung ausgeschlossen werden kann, und für Dritte, die von Beweismassnahmen betroffen sind.

## 2 Entschädigung für Gutachten und Übersetzungen

### **Art. 7** Bemessung der Entschädigung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sh--173.122--7}

1. Sachverständige, Übersetzerinnen und Übersetzer haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

### **Art. 8** Kostenvoranschlag {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sh--173.122--8}

1. Die Erteilung des Auftrages kann vom Vorliegen eines verbindlichen Kostenvoranschlages abhängig gemacht werden.

## 3 Schlussbestimmung

### **Art. 9** Inkrafttreten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sh--173.122--9}

1. Die Verordnung tritt am 1. November 1994 in Kraft.
2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.