173.151
# Verordnung des Obergerichts über die Akzessistinnen und Akzessisten
(Akzessistenverordnung)
Vom 12.12.2008 (Stand 01.01.2026)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--173.151--1}

1. Diese Verordnung regelt das juristische Praktikum (Akzess) bei den Schaffhauser Gerichten und den ihnen aufsichtsrechtlich unterstellten weiteren Rechtspflegebehörden.
2. Der Akzess bei der Justiz wird nach Möglichkeit mit demjenigen bei der Staatsanwaltschaft sowie in der Verwaltung von Kanton und Stadt Schaffhausen koordiniert.

### **Art. 2** Anstellungsvoraussetzungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--173.151--2}

1. Die Anstellung als Akzessistin oder Akzessist setzt voraus:
   a) Handlungsfähigkeit
   b) guten Leumund
   c) abgeschlossenes juristisches Studium gemäss Art. 7 BGFA (in der Regel Master)

### **Art. 3** Anstellung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--173.151--3}

1. Das Präsidium bzw. die Amtsleitung der jeweiligen Rechtspflegebehörde entscheidet über die Anstellung der Akzessistinnen und Akzessisten.
2. Die Anstellung bei einer unteren Instanz ist dem Obergericht mitzuteilen.

### **Art. 4** Akzessdauer {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--173.151--4}

1. Der Akzess bei der Justiz dauert in der Regel mindestens sechs Monate und höchstens ein Jahr (Nettodauer).
2. Voraussehbare Abwesenheiten wegen Ferien, Urlaub, Militärdienst, Zivildienst, Bevölkerungs- und Zivilschutzdienst und dergleichen können im Arbeitsvertrag durch entsprechende Verlängerung der Anstellungsdauer berücksichtigt werden.

### **Art. 5** Probezeit {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--173.151--5}

1. Die ersten drei Monate gelten als Probezeit. Auf diese kann verzichtet werden, wenn die Akzessistinnen und Akzessisten bereits bei einer anderen Dienststelle des Kantons oder der Stadt Schaffhausen ein juristisches Praktikum absolviert haben.
2. Während der Probezeit kann das Anstellungsverhältnis jederzeit mit einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden.

### **Art. 6** Beendigung des Akzesses {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--173.151--6}

1. Der Akzess endet ohne Kündigung mit dem Ablauf der vereinbarten Dauer.
2. Aus wichtigen Gründen kann das Anstellungsverhältnis jederzeit fristlos aufgelöst werden.

### **Art. 7** Tätigkeit {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sh--173.151--7}

1. Der Akzess soll den Akzessistinnen und Akzessisten die praxisbezogene Weiterbildung ermöglichen, wie sie für die Zulassung zur Anwaltsprüfung vorausgesetzt wird.
2. Die Akzessistinnen und Akzessisten nehmen an den Verhandlungen, Einvernahmen und Beratungen teil und wirken unter der Aufsicht und Verantwortung ihrer juristischen Vorgesetzten bei der Bearbeitung der Geschäfte mit.
3. Erfahrene Akzessistinnen und Akzessisten können bei kürzerer Abwesenheit einer Gerichtsschreiberin oder eines Gerichtsschreibers als deren Vertretung eingesetzt werden (Gerichtsschreiberin bzw. Gerichtsschreiber ad hoc); eine separate Entschädigung wird hiefür nicht ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die nicht dieser Verordnung unterstehende Anstellung als ausserordentliche Gerichtsschreiberin bzw. ausserordentlicher Gerichtsschreiber.
4. Die Regelung von Abs. 3 gilt sinngemäss auch für die Akzessistinnen und Akzessisten bei den weiteren Rechtspflegebehörden.

### **Art. 8** Besoldung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sh--173.151--8}

1. Die Akzessistinnen und Akzessisten erhalten bei einem Vollpensum folgende monatliche Vergütungen, unter Berücksichtigung auch des bei ändern Dienststellen von Kanton und Stadt Schaffhausen bereits absolvierten juristischen Praktikums:
   a) Fr. 3'350.00 für die ersten drei Monate
   b) Fr. 3'768.00 für den vierten bis sechsten Monat
   c) Fr. 4'920.00 ab dem siebten Monat
2. Aus wichtigen Gründen und zur Berücksichtigung eines ausserhalb einer Dienststelle von Kanton und Stadt Schaffhausen bereits absolvierten juristischen Praktikums kann die Vergütung einer höheren Stufe vereinbart werden; bei Akzessistinnen und Akzessisten einer unteren Instanz bedarf es dafür der Genehmigung des Obergerichts.
3. Es wird keine 13. Monatsrate ausgerichtet.
4. Die Vergütungen unterliegen den generellen Lohnanpassungen für das Personal des Kantons.

### **Art. 9** Anwendbares Recht {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sh--173.151--9}

1. Das Anstellungsverhältnis richtet sich, soweit nichts anderes geregelt ist, nach den Bestimmungen von Art. 319–343 des Schweizerischen Obligationenrechts.
2. Bezüglich Arbeitszeit, Ferien, Arbeitsverhinderung, Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall, Unfallversicherung, Ausstand, Schweigepflicht, Annahme von Vorteilen, vermögensrechtlicher Verantwortung und Prämien gelten die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Personalrechts.

### **Art. 9a** Kurzpraktikantinnen und Kurzpraktikanten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sh--173.151--9a}

1. Die Schaffhauser Gerichte und die ihnen aufsichtsrechtlich unterstellten weiteren Rechtspflegebehörden können juristische Praktikantinnen und Praktikanten ohne abgeschlossenes Master-Studium für die Dauer von einem bis drei Monaten als Kurzpraktikantinnen bzw. Kurzpraktikanten anstellen.
2. Die Anstellung richtet sich nach § 3 und 9 dieser Verordnung.
3. Die Entschädigung beträgt Fr. 2'032.00 pro Monat und kann bei fortgeschrittenen Studierenden im Einvernehmen mit dem Obergericht auf Fr. 2'541.00 pro Monat erhöht werden. Eine 13. Monatsrate wird nicht ausgerichtet. Die Vergütung unterliegt den generellen Lohnanpassungen für das Personal des Kantons.
4. Nicht nach dieser Verordnung richtet sich die Beschäftigung von in der Regel durch Hochschulen vermittelten Volontärinnen und Volontären.

### **Art. 10** Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--173.151--10}

1. Das Reglement des Obergerichtes betreffend die Akzessisten vom 28. September 1934 wird aufgehoben.
2. Die bestehenden Anstellungsverhältnisse richten sich nach den abgeschlossenen Arbeitsverträgen.
3. Die Verordnung des Obergerichts zum Dekret betreffend das Anwaltswesen (RAV) vom 23. August 2002 wird wie folgt geändert:

### **Art. 11** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--173.151--11}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.