173.800
# Gesetz über das Anwaltswesen
Vom 17.05.2004 (Stand 01.01.2011)

## 1 Gegenstand und Grundlagen

### **Art. 1** Gegenstand und Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--173.800--1}

1. Dieses Gesetz regelt den Erwerb und den Verlust des Anwaltspatents sowie die anwaltliche Prozessvertretung.
2. Es vollzieht die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000.

### **Art. 2** Gewerbsmässige Vertretung: Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--173.800--2}

1. Zur gewerbsmässigen Vertretung vor den Schaffhauser Gerichten ist berechtigt, wer im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist oder Freizügigkeit nach Bundesrecht geniesst.

### **Art. 3** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--173.800--3}

### **Art. 4** Anwaltspatent {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--173.800--4}

1. Die Aufsichtsbehörde erteilt das Anwaltspatent Personen, welche das Anwaltsexamen des Kantons Schaffhausen bestanden haben.

### **Art. 5** Anwaltsexamen: Zulassung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--173.800--5}

1. Zum Anwaltsexamen wird zugelassen, wer die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen nach Bundesrecht für den Eintrag in das kantonale Register erfüllt, mit Ausnahme der unabhängigen Berufsausübung.
2. Das Examen kann zweimal wiederholt werden.
3. Das Obergericht kann die Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere bezüglich des erforderlichen Praktikums, näher umschreiben und für Wiederholungsprüfungen eine Wartefrist einführen.

### **Art. 6** Anwaltsexamen: Inhalt {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--173.800--6}

1. Durch das Anwaltsexamen muss sich die Bewerberin oder der Bewerber über die für den Anwaltsberuf erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse ausweisen.
2. Das Examen besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Es ist praxisbezogen auf das Bundesrecht und das Recht des Kantons Schaffhausen auszurichten.
3. Das Obergericht erlässt auf Antrag der Aufsichtsbehörde das Prüfungsreglement.

### **Art. 6a** Verlust des Anwaltspatents {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--173.800--6a}

1. Die Aufsichtsbehörde entzieht der Inhaberin oder dem Inhaber das Anwaltspatent, wenn sie oder er nicht mehr handlungsfähig oder vertrauenswürdig ist und der Schutz der Rechtsuchenden und der Rechtspflege nicht anders gewährleistet werden kann.
2. Die Inhaberin oder der Inhaber des Anwaltspatents kann gegenüber der Aufsichtsbehörde schriftlich den Verzicht auf das Anwaltspatent erklären.

### **Art. 6b** Wiedererteilung des Anwaltspatents {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--173.800--6b}

1. Die Aufsichtsbehörde kann das Anwaltspatent wiedererteilen, wenn die Voraussetzungen für dessen Verlust nicht mehr bestehen und der Schutz der Rechtsuchenden und der Rechtspflege es zulässt. War die Inhaberin oder der Inhaber beim Verlust des Anwaltspatents nicht vertrauenswürdig, kann das Anwaltspatent frühestens nach fünf Jahren wiedererteilt werden.
2. Die Wiedererteilung ist ausgeschlossen, solange ein strafrechtliches Berufsverbot dauert.
3. Die Aufsichtsbehörde kann die vollständige oder teilweise Wiederholung der Anwaltsprüfung anordnen.

### **Art. 7** Substitution {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sh--173.800--7}

1. Die Aufsichtsbehörde kann Bewerberinnen und Bewerbern, welche zu Ausbildungszwecken im Büro einer im Kanton Schaffhausen praktizierenden, registrierten Anwältin oder eines Anwalts tätig sind, die Prozessvertretung gestatten.
2. Die Bewilligung wird erteilt, sofern die bundesrechtlichen Voraussetzungen für den Eintrag in das kantonale Register erfüllt sind, vorbehältlich des Praktikums und des Examens.
3. Sie wird auf höchstens zwei Jahre befristet und kann in begründeten Fällen einmal um weitere zwei Jahre verlängert werden.
4. Die substituierte Person untersteht der Aufsicht nach diesem Gesetz. Ihre Prozesshandlungen können der Anwältin oder dem Anwalt zugerechnet werden.

### **Art. 7a** Veröffentlichung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sh--173.800--7a}

1. Der Erwerb und der Verlust des Anwaltspatents sowie die Bewilligung der Substitution werden im Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen veröffentlicht.

## 2 Aufsicht und Verfahren

### **Art. 8** Konstituierung der Aufsichtsbehörde {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sh--173.800--8}

1. Die Konstituierung der Aufsichtsbehörde wird im Justizgesetz geregelt.

### **Art. 9** Verfahren {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sh--173.800--9}

1. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen sinngemäss nach Art. 35 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

### **Art. 10** Disziplinar- und Patententzugsverfahren&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--173.800--10}

1. Die Aufsichtsbehörde leitet von Amts wegen oder auf Anzeige hin das Disziplinar- oder das Patententzugsverfahren ein. In Bagatellfällen kann sie von der Eröffnung eines Verfahrens absehen.
2. Die betroffene Person ist anzuhören und über den Entscheid zu orientieren.
3. Die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung über die Beweismittel und die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind sinngemäss anwendbar.

### **Art. 11** Rechtsschutz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--173.800--11}

1. Die Entscheide der Aufsichtsbehörde können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden.

### **Art. 12** Verfahrenskosten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--173.800--12}

1. Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Amtshandlungen Kosten. Diese bestehen aus den Gebühren für die amtliche Tätigkeit und allfälligen Barauslagen.
2. Wer das Verfahren veranlasst, hat die Kosten zu tragen. Besondere Regelungen bleiben vorbehalten.
3. Die Gebühren betragen Fr. 300.00 bis Fr. 5'000.00. Das Obergericht erlässt einen Gebührentarif.

### **Art. 13** Kosten und Entschädigung der Aufsichtsbehörde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--173.800--13}

1. Der Kanton trägt die aus der Tätigkeit der Aufsichtsbehörde erwachsenden Kosten.
2. Das Obergericht setzt die Entschädigungen an die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sowie an die Sekretärin oder den Sekretär fest.

## 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 14** Ausführungsbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--173.800--14}

1. Das Obergericht erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.

### **Art. 15** Bisherige Fähigkeitsausweise {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--173.800--15}

1. Die nach altem Recht erteilten Fähigkeitsausweise bleiben gültig.
2. Für die Prozessvertretung haben sich die Inhaberinnen und Inhaber der nach altem Recht erteilten Fähigkeitsausweise innert sechs Monaten in das kantonale Register eintragen zu lassen.

### **Art. 16** In-Kraft-Treten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--173.800--16}

1. Dieses Gesetz untersteht dem Referendum. Es steht zudem unter dem Vorbehalt, dass das Volk der Revision von Art. 78 Abs. 3 der Kantonsverfassung vom 17. Juni 2002 zustimmt.
2. Dieses Gesetz tritt mit der Revision von Art. 78 Abs. 3 der Kantonsverfassung in Kraft.
3. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
4. Es ersetzt das Dekret betreffend das Anwaltswesen vom 17. Dezember 2001.