180.110
# Dekret über die Besoldung der Richterinnen und Richter
Vom 03.05.2004 (Stand 01.01.2026)

### **Art. 1** Obergericht und Kantonsgericht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--180.110--1}

1. Die nachstehenden Richterfunktionen werden im Rahmen ihrer Pensen wie folgt besoldet, wobei sich die Angaben auf die jeweilig geltende Besoldungsordnung für das Staatspersonal beziehen:
   a) Obergericht:
   Obergerichtspräsidentin oder ‑präsident: 100 bis 105% des Maximums des obersten Lohnbandes
   Obergerichtsvizepräsidentin oder ‑präsident und Oberrichterinnen oder ‑richter, die einer Kammer vorsitzen: 95% bis Maximum des obersten Lohnbandes
   Oberrichterinnen oder ‑richter: 95% bis Maximum des zweitobersten Lohnbandes
   b) Kantonsgericht:
   Kantonsgerichtspräsidentin oder ‑präsident: 95% bis Maximum des obersten Lohnbandes
   Kantonsrichterinnen und ‑richter, die einer Kammer vorsitzen oder vorwiegend Einzelrichtertätigkeiten wahrnehmen: 95% bis Maximum des zweitobersten Lohnbandes
   Kantonsrichterinnen und ‑richter: 95% bis Maximum des drittobersten Lohnbandes
2. Bei Eintritt richtet sich die Besoldung nach dem niedrigsten Prozentwert. Danach erfolgt jährlich auf Beginn des Kalenderjahres eine Erhöhung um ein Prozent bis zum Erreichen des maximalen Wertes. Erfolgt der Eintritt in der zweiten Jahreshälfte, so tritt die erste Erhöhung auf Beginn des übernächsten Kalenderjahres ein.

### **Art. 2** Ersatzrichterinnen und ‑richter {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--180.110--2}

1. Die fallweise beschäftigten Ersatzrichterinnen und ‑richter erhalten folgende Vergütungen:
   a) Obergericht:
   pro Sitzung (Aktenstudium und Referate inbegriffen):
   für ganztägige Sitzung:
   für Vertretung / Teilnahme bei einzelnen Geschäften, die nicht eine ordentliche Sitzung beanspruchen:
   b) Kantonsgericht:
   pro Sitzung (Aktenstudium und Referate inbegriffen):
   für ganztägige Sitzung:
   für Vertretung / Teilnahme bei einzelnen Geschäften, die nicht eine ordentliche Sitzung beanspruchen:
2. Bei besonders aufwändigen Geschäften bzw. Verfahren kann die Vergütung auf das Zweifache der Vergütung gemäss Abs. 1 erhöht werden.

### **Art. 3** Teuerung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--180.110--3}

1. Die Besoldungen werden im gleichen Umfang an die Teuerung angepasst wie für das Staatspersonal. Der Regierungsrat passt § 2 jeweils an.

### **Art. 4** Weitere Richterfunktionen und Entschädigungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--180.110--4}

1. Die Besoldungen der weiteren richterlichen Funktionen werden auf Vorschlag des Obergerichtes durch den Regierungsrat festgesetzt.
2. Für ausserordentliche richterliche Tätigkeit, die wesentlich über den nach Regelansätzen zu vergütenden Aufwand hinausgeht, setzt der Regierungsrat auf Vorschlag des Obergerichtes die Entschädigung fest.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--180.110--5}

1. Dieses Dekret tritt auf einen vom Regierungsrat festzulegenden Zeitpunkt in Kraft.
2. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.