210.100
# Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Vom 27.06.1911 (Stand 01.01.2026)

## 1 Zuständige Behörden und Verfahren

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--1}

1. Die Zuständigkeit der Behörden richtet sich in allen Fällen, in denen das Zivilgesetzbuch deren Entscheid oder Mitwirkung verlangt und dieses Einführungsgesetz nicht etwas anderes vorsieht, nach dem bisherigen kantonalen Rechte.
2. Soweit dieses Gesetz eine Gemeindebehörde bezeichnet, können sich die Gemeinden auch der Zusammenarbeitsformen des Gemeindegesetzes bedienen.
3. Ermächtigt das Zivilgesetzbuch den Bundesrat zur Bestimmung von Behörden, obliegt die nähere Bezeichnung kantonaler oder kommunaler Behörden dem Regierungsrat.

## 1.1 Richterliche Behörden

### **Art. 2–11** &hellip; {#art_2–11 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--2–11}

## 1.2 Verwaltungsbehörden

### **Art. 12** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--12}

1. Der Gemeinderatspräsident ist zuständig für:
   1.–5. …
   6. ZGB Art. 721: Genehmigung der Versteigerung gefundener Sachen
   7. ZGB Art. 885: Führung des Verschreibungsprotokolls für die Viehverpfändung

### **Art. 13** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--13}

1. Der Gemeinderat (oder die von ihm bestellte Kommission) ist in folgenden Fällen die zuständige Behörde:
   1. ZGB Art. 84: Beaufsichtigung der nach ihrer Bestimmung der Gemeinde angehörenden Stiftungen
   2. …
   3. ZGB Art. 261: Beklagte Partei im Vaterschaftsprozess
   4.–5. …
   6. ZGB Art. 690: Verfügungen bei Entwässerungen
   7. ZGB Art. 699: Erlass von Verboten betreffend des Betreten von Wald und Weide
   8. OR Art. 246: Begehren um Vollziehung einer vom Schenker im Interesse der Gemeinde gemachten Auflage
2. …

### **Art. 14** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--14}

1. Die Erbschaftsbehörde ist zuständig in folgenden Fällen:
   1.–5. …
   6. ZGB Art. 490: Anordnung eines Inventars bei der Einsetzung von Nacherben
   7. ZGB Art. 550: Begehren um Verschollenerklärung von Amtes wegen
   8. ZGB Art. 551: Anordnung von Massregeln zur Sicherung des Erbganges
   9. ZGB Art. 556–559: Eröffnung der letztwilligen Verfügungen (Art. 77 des Gesetzes)
   10. ZGB Art. 570, 574–576: Entgegennahme und Protokollierung von Erbschaftsausschlagungen und Anordnung weiterer Massnahmen
   11. ZGB Art. 580–592: Errichtung des öffentlichen Inventars
   12. ZGB Art. 595: Durchführung der amtlichen Erbschaftsliquidation
   13. ZGB Art. 602: Bestellung einer Vertretung für die Erbengemeinschaft
   14. ZGB Art. 604: Anordnung vorsorglicher Massregeln gegen einen zahlungsunfähigen Miterben
   15. ZGB Art. 609: Mitwirkung bei der Erbteilung an Stelle des Schuldners
   16. ZGB Art. 604: Bildung von Losen bei der Erbteilung
   17. ZGB Art. 612: Anordnung der Versteigerung von Erbschaftssachen
   18. ZGB Art. 613: Entscheid über die Veräusserung oder Zuweisung besonderer Gegenstände bei der Erbteilung
   19. ZGB Art. 618: Bestellung von Sachverständigen zur Schätzung von Grundstücken
   20. …

### **Art. 15** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--15}

1. Der Gemeinderat der Wohnsitz- oder der Heimatgemeinde ist zuständig für:
   1. …
   2. ZGB Art. 259 und Art. 260a: Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft
   3. ZGB Art. 269a: Anfechtung der Adoption

### **Art. 16–17** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--16–17}

### **Art. 18** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--18}

1. Der Regierungsrat bestimmt das zuständige Departement oder die zuständige Dienststelle für:
   1. ZGB Art. 28c: Elektronische Überwachung
   1bis. ZGB Art. 30: Bewilligung der Namensänderungen
   2. ZGB Art. 84–86: Beaufsichtigung der nach ihrer Bestimmung mehreren Gemeinden oder dem Kanton angehörenden Stiftungen; Änderung der Organisation oder des Zweckes einer Stiftung
   3. ZGB Art. 106: Erhebung der Klage auf Ungültigerklärung einer Ehe
   4. ZGB Art. 268: Aussprechung der Adoptionen
   5. ZGB Art. 378: Entgegennahme und Prüfung der Beschwerden heimatlicher Vormundschaftsbehörden
   6. ZGB Art. 660a: Bezeichnung der Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen
   6bis. ZGB Art. 669: Anbringung von Grenzzeichen
   7. …
   8. ZGB Schlusstitel Art. 59 (7e): Bewilligung der Eheschliessung von Ausländern
   9. OR Art. 406c: Bewilligung und Aufsicht betreffend die berufsmässige Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Personen im Ausland
   10. OR Art. 515: Bewilligung von Lotterie- und Ausspielgeschäften
   11. PartG 89) Art. 9 Abs. 2: Erhebung der Klage auf Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft
2. und ist die Gesamtbehörde für:
   1. …
   2. ZGB Art. 78: Anhebung der Klage auf Auflösung eines Vereins wegen widerrechtlicher oder unsittlicher Zwecke
   3.–4. …
   5. ZGB Art. 885: Ermächtigung von Geldinstituten und Genossenschaften zur Annahme von Viehverpfändungen
   6. ZGB Art. 907 und 915: Bewilligung zum Betrieb des Pfandleihgewerbes sowie zum Erlass weiterer Regelungen
   7. ZGB Art. 916–918: Ermächtigung von Anstalten zur Ausgabe von Pfandbriefen
   8. OR Art. 246: Begehren um Vollziehung einer vom Schenker im Interesse des Kantons oder mehrerer Gemeinden gemachten Auflage
   9. OR Art. 324: Aufstellung von Normalarbeitsverträgen für einzelne Arten von Dienstverträgen und den Lehrvertrag
   10. OR Art. 325: Aufsicht über die Ausführung von Lehrverträgen mit Unmündigen und Entmündigten
   11. OR Art. 482: Bewilligung an Lagerhalter zur Ausgabe von Warenpapieren
   12. OR Art. 522 und 524: Anerkennung von Pfrundanstalten, Genehmigung der Aufnahmebedingungen und Leistungen solcher Anstalten

### **Art. 19** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--19}

### **Art. 20** {#art_20 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--20}

1. Wo nicht durch besondere Bestimmungen die Disziplinarstrafgewalt geregelt ist, kommt jeder Amtsstelle gegenüber den unter ihrer Aufsicht stehenden Beamten und Angestellten sowie im Verkehr mit Drittpersonen die Disziplinarbefugnis des Gemeinderates zu.

## 2 Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht

## 2.1 2.1

## 2.1.1 Öffentliche Beurkundung

### **Art. 21** {#art_21 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--21}

1. Die öffentliche Beurkundung wird vollzogen durch:
   1. das Handelsregisteramt bei:
   ZGB Art. 81: Errichtung einer Stiftung
   OR Art. 629 ff.: Gründung einer Aktiengesellschaft, Kommandit-Aktiengesellschaft und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
   OR Art. 647 ff.: Gesellschaftsbeschlüsse bei der Aktiengesellschaft, Kommandit-Aktiengesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
   OR Art. 734 ff.: Feststellungsurkunden über Vorgänge bei Handelsgesellschaften und Genossenschaften
   FusG Art. 20: Fusionsbeschluss
   FusG Art. 44: Spaltungsbeschluss
   FusG Art. 65: Umwandlungsbeschluss
   KAG Art. 37: Gründung einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV)
   KAG Art. 111 Abs. 2: sämtliche öffentlich zu beurkundenden Tatbestände bei der Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF)
   2. den Schreiber der Erbschaftsbehörde oder das Amt für Justiz und Gemeinden bei:
   ZGB Art. 184: Abschluss, Abänderung und Aufhebung von Eheverträgen
   ZGB Art. 195a: Errichtung eines Inventars
   ZGB Art. 337: Abschluss des Vertrages über die Begründung einer Gemeinderschaft
   ZGB Art. 499 und Art. 512: Errichtung von öffentlichen letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen
   ZGB Art. 763: Errichtung des Inventars über die Gegenstände einer Nutzniessung
   OR Art. 522: Abschluss von Verpfründungsverträgen
   PartG 89) Art. 20 Abs. 1: Errichtung eines Inventars mit öffentlicher Urkunde
   PartG 89) Art. 25: Abschluss, Abänderung und Aufhebung von Vermögensverträgen
   3. …
   4. das Grundbuchamt bei:
   ZGB Art. 650: Rechtsgeschäfte über den Ausschluss des Rechtes, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen
   ZGB Art. 655a: Vereinbarungen über die Verknüpfung eines Miteigentumsanteils mit einem Hauptgrundstück
   ZGB Art. 657 Abs. 1: Verträge betreffend Eigentumsübertragungen an Grundstücken
   ZGB Art. 657 Abs. 2: Schenkungs- / Erbvorbezugsverträge betreffend Eigentumsübertragungen an Grundstücken in erbvertraglicher Form
   ZGB Art. 680 und Art. 681b: Aufhebung oder Abänderung gesetzlicher Eigentumsbeschränkungen
   ZGB Art. 712a ff.: Rechtsgeschäfte über Stockwerkeigentum
   ZGB Art. 730 ff.: Rechtsgeschäfte über Dienstbarkeiten und Grundlasten, inkl. Vereinbarungen über den Verzicht auf Ausscheiden aus der Gemeinschaft
   ZGB Art. 793 ff.: Rechtsgeschäfte über Grundpfandrechte
   OR Art. 216: Abschluss von Verträgen betreffend Grundstückkauf sowie von Vorverträgen und Verträgen, die ein Vorkaufsrecht mit Preislimitierung oder ein Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen
   OR Art. 243: Schenkungsversprechen über Grundstücke oder dingliche Rechte an solchen
   OR Art. 522: Abschluss von Verpfründungsverträgen im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften über Grundstücke
   OR Art. 628: Sacheinlage- und Sachübernahmeverträge über Grundstücke
   BGBB Art. 39: Vereinbarungen über den Anrechnungswert und die Aufhebung oder die Abänderung des Zuweisungsanspruchs
   BGBB Art. 48: Erklärung des Pächters über den Verzicht auf das gesetzliche Vorkaufsrecht vor Vertragsabschluss
   FusG Art. 70 Abs. 2: Vermögensübertragungsverträge über Grund-stücke, sofern die zu übertragenden Grund-stücke im Kanton Schaffhausen liegen oder die übertragende Gesellschaft Sitz im Kanton Schaffhausen hat
   FusG Art. 104 Abs. 3: Feststellungsurkunden über die Tatsache, dass Eigentum an Grundstücken auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangen ist
   5. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei:
   ZGB Art. 361: Errichtung eines Vorsorgeauftrages

### **Art. 22** &hellip; {#art_22 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--22}

### **Art. 23** {#art_23 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--23}

1. Für die öffentliche Beurkundung anderer Rechtsgeschäfte ist das Grundbuchamt zuständig.
2. Die amtliche Beglaubigung von Unterschriften, Buchauszügen, Abschriften und dergleichen geschieht nach der bestehenden Gesetzgebung durch den Gemeinderatspräsidenten oder den durch die Gemeindeverfassung hiezu ermächtigten Beamten.
3. Das Recht zur amtlichen Beglaubigung nach Abs. 2 steht auch dem Grundbuchverwalter und dessen Stellvertreter zu.

### **Art. 24** {#art_24 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--24}

1. Die Gemeinden sind berechtigt, die Beurkundung der in Art. 21 Ziff. 2 und die Beglaubigung der in Art. 23 Abs. 2 vorgesehenen Geschäfte mit Genehmigung des Regierungsrates einer besonderen Amtsstelle zu übertragen.

### **Art. 25** {#art_25 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--25}

1. Die zu beurkundenden Schriftstücke können von den Beteiligten selbst abgefasst oder ihre Abfassung kann dem Beamten übertragen werden.
2. Der Beamte hat namentlich darüber zu wachen, dass die Identität und Urteilsfähigkeit der vor ihm erscheinenden Personen oder ihrer Vertreter festgestellt ist.
3. Bevollmächtigte haben eine Vollmacht vorzuweisen. Von der erfolgten Vorweisung ist in der Urkunde selbst Vormerkung zu nehmen.
4. Die Willensmeinung soll in der Urkunde klar und vollständig niedergelegt sein.
5. Der Urkundsbeamte ist für die Beobachtung der gesetzlichen Formen und für die wahrheitsgetreue Darstellung des von ihm beurkundeten Vorganges verantwortlich.

### **Art. 26** {#art_26 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--26}

1. Die öffentliche Urkunde muss von den mitwirkenden Personen eigenhändig unterzeichnet werden.
2. Kann ein Mitwirkender nicht unterzeichnen, so hat der Urkundsbeamte diesen Umstand unter Angabe des Grundes in der Urkunde zu erwähnen und einen Zeugen beizuziehen.
3. Bei der Beurkundung von Verträgen auf Errichtung eines Grundpfandes genügt das Erscheinen des Schuldners oder seines Vertreters. Die Mitwirkung des Gläubigers kann durch eine schriftliche Erklärung ersetzt werden.

### **Art. 27** {#art_27 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--27}

1. Muss die öffentliche Urkunde in einer fremden Sprache errichtet werden oder versteht ein Mitwirkender die deutsche Sprache nicht, so zieht der Urkundsbeamte, wenn er der fremden Sprache nicht mächtig ist oder wenn eine Partei es verlangt, einen Übersetzer bei.
2. Der Übersetzer hat die Urkunde, die den Grund seiner Beiziehung enthalten soll, zu unterzeichnen und dabei zu bescheinigen, dass die Übersetzung gewissenhaft erfolgt sei.
3. Der Übersetzer kann zugleich Zeuge sein.

### **Art. 28** {#art_28 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--28}

1. Der Beamte bescheinigt auf der Urkunde, dass sie den ihm mitgeteilten Parteiwillen enthalte und den Mitwirkenden zur Kenntnis gebracht worden sei. Er bezeichnet auf der Urkunde Ort und Tag der Errichtung und setzt seiner Unterschrift sein Siegel oder seinen Stempel bei.
2. Die Nichtbeobachtung der Vorschrift über Beisetzung von Siegel oder Stempel hat indessen die Ungültigkeit des beurkundeten Rechtsgeschäftes nicht zur Folge.
3. Die besonderen Formvorschriften des Zivilgesetzbuches und ihre Bedeutung für die Gültigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte bleiben vorbehalten.

### **Art. 29** {#art_29 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--29}

1. Die Urkundsbeamten führen über die von ihnen gefertigten Urkunden genaue Register. Beurkundungen sind fortlaufend zu registrieren; Beglaubigungen sind in der Beglaubigungskontrolle vorzumerken.
2. Sofern die Urschrift nicht beim Urkundsbeamten verbleibt, merkt er den wesentlichen Inhalt der Urkunde im Register an.
3. Der Regierungsrat ist ermächtigt, die elektronische Ausfertigung öffentlicher Urkunden und Beglaubigungen für zulässig zu erklären und die notwendigen Regelungen hierzu zu erlassen.

### **Art. 30** &hellip; {#art_30 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--30}

## 2.1.2 Veröffentlichungen

### **Art. 31** {#art_31 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--31}

1. …
2. Die durch das Zivilgesetzbuch vorgeschriebenen Veröffentlichungen, öffentlichen Aufforderungen und Auskündigungen erfolgen im kantonalen Amtsblatt und, wo das Gesetz es verlangt, im schweizerischen Handelsamtsblatt.
2bis Für freiwillige öffentliche Versteigerung von Grundstücken und Fahrnissen genügt die Auskündung durch den Ortsweibel, durch öffentlichen Anschlag oder durch Publikation in Lokalblättern.
2ter …
3. Die zuständige Behörde bestimmt, wie oft die Veröffentlichung stattfinden und ob sie noch in andern Blättern erfolgen soll.

## 2.2 Personenrecht

## 2.2.1 Schutz der Persönlichkeit&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 31a** {#art_31 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--31a}

1. Die Schaffhauser Polizei ist zuständig, im Krisenfall die sofortige Ausweisung der verletzenden Person aus der gemeinsamen Wohnung zu verfügen (Art. 28b Abs. 4 ZGB). Das Verfahren richtet sich nach Art. 24a ff. des Polizeiorganisationsgesetzes.

### **Art. 31b** {#art_31 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--31b}

1. Das Verfahren zum Vollzug einer gerichtlich angeordneten elektronischen Überwachung gemäss Art. 28c ZGB richtet sich nach der Justizvollzugsverordnung.
2. Die Vollzugsbehörde kann die technische Umsetzung der elektronischen Überwachung einer ausserkantonalen Stelle übertragen.
3. Für die Einrichtung der elektronischen Überwachung kann polizeiliche Hilfe in Anspruch genommen werden.
4. Die anordnende Behörde auferlegt die Kosten des Vollzugs der gefährdenden Person unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Verhältnisse (Art. 28c Abs. 4 ZGB).

## 2.2.2 Zivilstandswesen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 32** {#art_32 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--32}

1. Der Kanton Schaffhausen bildet einen einzigen Zivilstandskreis.
2. Der Regierungsrat regelt die Führung des Zivilstandsamtes, die Wahl der Zivilstandsbeamten sowie die Gebühren.
3. Er kann die Führung des Zivilstandsamtes einer Gemeinde übertragen.
4. Die Finanzierung des Zivilstandswesens erfolgt durch den Kanton.

## 2.2.3 Körperschaften des kantonalen Rechtes&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 33** {#art_33 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--33}

1. Flur- und Bodenverbesserungsgenossenschaften, Viehversicherungskassen und ähnliche auf besonderen Gesetzen beruhende öffentlich-rechtliche Genossenschaften erhalten das Recht der Persönlichkeit nach Massgabe der betreffenden Gesetze und, soweit diese nichts bestimmen, sobald der Wille als Körperschaft zu bestehen aus den Statuten ersichtlich ist.
2. Trott-, Wald-, Brunnengenossenschaften und ähnliche Körperschaften, die gemäss Art. 59 Abs. 3 des Zivilgesetzbuches unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes verbleiben, erlangen das Recht der Persönlichkeit ohne Eintragung in das Handelsregister durch die Genehmigung ihrer Statuten seitens des Regierungsrates. Schon bestehende Körperschaften dieser Art behalten die Persönlichkeit bei, sie haben aber ihre Statuten dem Regierungsrate zur Genehmigung vorzulegen.

### **Art. 34** {#art_34 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--34}

1. Auf alle diese Körperschaften finden die Art. 53 bis 58 und 64 bis 79 des Zivilgesetzbuches entsprechende Anwendung, sofern sich nicht aus den besondere Gesetzen, aus dem Bestehen von Teilrechten der Mitglieder oder aus den folgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben.

### **Art. 35** {#art_35 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--35}

1. In den Versammlungen von Körperschaften mit Teilrechten der Mitglieder ist nicht nach Personen, sondern nach Teilrechten zu stimmen.
2. Bei Wahlen und Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der in der Versammlung vertretenen Teilrechte.
3. Jedem vollen Teilrecht steht eine ganze Stimme zu. Bruchteile eines Teilrechtes haben ein ihrer Bruchzahl entsprechendes Stimmrecht.
4. Niemand darf, sofern die Statuten nicht etwas anderes festsetzen, bei einer Abstimmung mehr als einen Drittel sämtlicher Teilrechte vertreten.

### **Art. 36** {#art_36 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--36}

1. Vertretung in der Versammlung einer Körperschaft mit Teilrechten ist zulässig. Der Vertreter muss handlungsfähig und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sein. Dass er Mitglied der Körperschaft sei, ist nicht erforderlich.

### **Art. 37** {#art_37 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--37}

1. Mitgliedschaften mit Teilrechten sind veräusserlich und vererblich.

### **Art. 38** {#art_38 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--38}

1. Die Beitragspflicht richtet sich, sofern nichts anderes bestimmt ist, nach Zahl und Grösse der Teilrechte, die dem einzelnen Mitglied zustehen.

### **Art. 39** {#art_39 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--39}

1. Bei der Auflösung wird das Vermögen der Körperschaft an die Mitglieder nach Massgabe ihrer Teilrechte verteilt.

## 2.3 Familienrecht

## 2.3.1 Eherecht&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 39a** {#art_39 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--39a}

1. Die Inkassohilfe gemäss Art. 131 Abs. 1 ZGB obliegt dem Gemeinderat. Er kann diese Aufgabe einer anderen Stelle zuweisen oder einer privaten Inkassostelle übertragen.

### **Art. 40** {#art_40 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--40}

1. Die Ehe- und Familienberatung (Art. 171 ZGB) erfolgt durch private Beratungsstellen. Nötigenfalls richte der Kanton eine Beratungsstelle ein.

## 2.3.2 Kindesrecht

## 2.3.2.1 Unterhaltsanspruch

## 2.3.2.1.1 Unterhaltsverträge

### **Art. 41** &hellip; {#art_41 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--41}

## 2.3.2.1.2 Inkassohilfe

### **Art. 42** {#art_42 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--42}

1. Die Inkassohilfe gemäss Art. 290 ZGB obliegt dem Gemeinderat. Er kann diese Aufgabe einer anderen Stelle zuweisen oder einer privaten Inkassostelle übertragen.

## 2.3.2.1.3 Alimentenbevorschussung

### **Art. 42a** {#art_42 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--42a}

1. Die Wohnsitzgemeinde leistet Kindern auf Gesuch hin Vorschüsse für den Unterhalt, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht rechtzeitig nachkommen.
2. An die nicht eingebrachten Vorschüsse leistet der Kanton einen Beitrag von 30 Prozent.
3. Der Regierungsrat erlässt die weiteren Bestimmungen, insbesondere über Voraussetzungen und Umfang der Vorschüsse, auf dem Verordnungsweg.

## 2.3.2.2 Pflegekinder und Jugendhilfe&nbsp;<strong>*</strong>

## 2.3.2.2.1 Pflegekinder&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 43** {#art_43 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--43}

1. Der Regierungsrat bezeichnet die für die Bewilligung der Aufnahme von Pflegekindern zuständige Behörde und erlässt die entsprechenden Ausführungsbestimmungen.

## 2.3.2.2.2 Jugendhilfe&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 44** {#art_44 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--44}

1. Der Regierungsrat bezeichnet die zur Sicherung der Zusammenarbeit in der Jugendhilfe zuständige Behörde und erlässt die entsprechenden Ausführungsbestimmungen.

## 2.3.3 Kindes- und Erwachsenenschutz&nbsp;<strong>*</strong>

## 2.3.3.1 Organisation und Zuständigkeit&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 45** {#art_45 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--45}

1. Das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht wird durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als erstinstanzliche Entscheidbehörde und das Obergericht als Beschwerde- und Aufsichtsinstanz vollzogen.
2. Die Organisation und Zuständigkeit richtet sich nach dem Justizgesetz.

## 2.3.3.2 Verfahren&nbsp;<strong>*</strong>

## 2.3.3.2.1 Allgemeine Bestimmungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 46** {#art_46 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--46}

1. Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde richtet sich nach Art. 443 ff. ZGB und den nachfolgenden Bestimmungen.
2. Das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht richtet sich nach Art. 450 ff. ZGB und den nachfolgenden Bestimmungen.
3. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar.

## 2.3.3.2.2 Beschleunigungsgebot&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 47** {#art_47 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--47}

1. Die Verfahren sind beförderlich durchzuführen.
2. Es gibt keine Gerichtsferien.

## 2.3.3.2.3 Ausschluss der Öffentlichkeit&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 48** {#art_48 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--48}

1. Die Verfahren sind nicht öffentlich.
2. Die Beratungen der Behörde finden unter Ausschluss der Verfahrensbeteiligten und der Öffentlichkeit statt.

## 2.3.3.2.4 Abklärungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 49** {#art_49 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--49}

1. Eine geeignete Stelle oder eine geeignete Person, die nicht Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sein muss, kann mit Abklärungen beauftragt werden.
2. Sie erstattet der Behörde über ihre Abklärungen einen kurzen Bericht. Diese bestimmt dann, ob das Verfahren weiterzuführen oder einzustellen ist.
3. Die Einstellung ist den Verfahrensbeteiligten mitzuteilen, soweit nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.

## 2.3.3.2.5 Verfahrensleitung und Instruktion&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 50** {#art_50 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--50}

1. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der Gesamtbehörde oder der Kammer leitet das Verfahren. Sie oder er kann die Verfahrensleitung an ein anderes Mitglied der KESB delegieren.
2. Die Mitglieder des Fachsekretariats unterstützen die Verfahrensleitung. Sie wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit, haben beratende Stimme, erarbeiten unter der Verantwortung der Verfahrensleitung Referate, führen in der Regel das Verhandlungsprotokoll und redigieren die Entscheide.

## 2.3.3.2.6 Anhörung und Zeugeneinvernahmen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 51** {#art_51 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--51}

1. Die Verfahrensleitung kann auch die Mitglieder des Fachsekretariates oder andere geeignete Personen mit Anhörungen und Zeugeneinvernahmen beauftragen.
2. Der wesentliche Inhalt ist in einem Protokoll festzuhalten. Bei Kindern sind nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse zu protokollieren. Zur Unterstützung der Protokollführung können Tonaufnahmegeräte verwendet werden.
3. Das Protokoll wird durch die protokollführende Person unterzeichnet.

## 2.3.3.2.7 Mitteilungspflicht&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 52** {#art_52 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--52}

1. Falls eine Anordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Änderung des Eintrags im Einwohnerregister zur Folge hat, informiert die Behörde die Register führende Gemeinde.
2. Vor der Anordnung von kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen mit voraussichtlich erheblicher Kostenfolge für die Gemeinden, insbesondere bei Fremdplatzierungen, werden die zuständige Berufsbeistandschaft informiert sowie die betroffene Gemeinde zur Stellungnahme eingeladen. Vorsorgliche Massnahmen bleiben vorbehalten.

## 2.3.3.2.8 Begründung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 53** {#art_53 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--53}

1. Der Entscheid des Obergerichts ist zu begründen und den am Verfahren Beteiligten schriftlich mitzuteilen. Vorher kann eine Eröffnung mündlich oder durch Zustellung des Dispositivs stattfinden.
2. Wird der Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnet, weist das Obergericht die Verfahrensbeteiligten darauf hin, dass der Entscheid rechtskräftig wird, wenn innert 30 Tagen keine Partei eine schriftliche Begründung verlangt.

## 2.3.3.3 Kosten und Entschädigung&nbsp;<strong>*</strong>

## 2.3.3.3.1 Verfahrenskosten&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 54** {#art_54 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--54}

1. Die Kosten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bestehen aus den Gebühren für die amtliche Tätigkeit und allfälligen Barauslagen. Die Gebühr beträgt zwischen Fr. 100.00 und Fr. 10'000.00 und richtet sich nach dem Aufwand und der Schwierigkeit des Geschäftes. Die Interessen der gebührenpflichtigen Person und ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit können berücksichtigt werden. Kostenvorschüsse werden in der Regel nicht verlangt.
2. Minderjährigen dürfen keine Kosten auferlegt werden. Den Eltern minderjähriger Betroffener dürfen Kosten auferlegt werden, sofern sie nicht bedürftig sind.
3. Aus zureichenden Gründen können die Gebühren ganz oder teilweise erlassen werden. Bei mutwilligem oder leichtfertigem Verhalten können eine Ordnungsbusse bis Fr. 1'000.00 sowie die Kosten auferlegt werden.
4. Das Obergericht regelt das Nähere.

## 2.3.3.3.2 Parteientschädigung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 55** {#art_55 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--55}

1. Für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde werden in der Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen.
2. Im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht ist bei Obsiegen eine Parteientschädigung zuzusprechen.

## 2.3.3.4 Berufsbeistandschaften und private Beistände&nbsp;<strong>*</strong>

## 2.3.3.4.1 Organisation&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 56** {#art_56 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--56}

1. Die Gemeinden führen Berufsbeistandschaften. Eine Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden richtet sich nach dem Gemeindegesetz.
2. Im Kanton Schaffhausen hat es höchstens vier Berufsbeistandschaften. Die fachliche Eignung der Mitarbeitenden muss durch Ausbildung oder Praxis nachgewiesen sein.
3. Das Arbeitspensum der Berufsbeistände beträgt mindestens 40 Stellenprozente. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann Ausnahmen bewilligen.
4. Im Übrigen ist die Organisation der Berufsbeistandschaft Sache der Gemeinden.

## 2.3.3.4.2 Zuständigkeit&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 57** {#art_57 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--57}

1. Die Berufsbeistandschaften:
   a) übernehmen die Betreuungs- und Verwaltungsmandate, welche die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht einem privaten Mandatsträger überträgt
   b) sorgen in Absprache mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für eine regelmässige Weiterbildung der Berufsbeistände
   c) weisen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auf hilfsbedürftige Personen hin
   d) unterstützen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei deren Vorabklärungen
2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann bei Säumnis, insbesondere bei Fehlen eines geeigneten Berufsbeistandes, auf Kosten der Berufsbeistandschaften Ersatzmassnahmen ergreifen.

## 2.3.3.4.3 Entschädigung der Beistände&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 58** {#art_58 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--58}

1. Die Entschädigung des Beistandes beträgt pro Jahr zwischen Fr. 500.00 und Fr. 3'000.00 zuzüglich der notwendigen Spesen.
2. Bei besonders schwierigen Verhältnissen, die ausserordentliche Mühe erfordern, kann eine höhere Entschädigung zugebilligt werden.
3. Bei einem Reinvermögen von weniger als Fr. 25'000.00 erfolgt die Entschädigung des privaten Beistandes vorab aus der Staatskasse; die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde fordert die Beträge jährlich von den Berufsbeistandschaften zurück.
4. Der Regierungsrat regelt das Nähere.

## 2.3.3.5 Fürsorgerische Unterbringung&nbsp;<strong>*</strong>

## 2.3.3.5.1 Ambulante Massnahmen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 59** {#art_59 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--59}

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann jederzeit eine ambulante Massnahme anordnen, sofern diese als geeignet erscheint, eine Unterbringung, eine Zurückbehaltung oder einen Rückfall bei einer Entlassung zu vermeiden. Insbesondere ist dies die Auflage:
   a) sich bei einer Behörde oder Fachstelle zu melden und ihr Auskunft zu geben
   b) regelmässig eine fachliche Beratung oder Begleitung in Anspruch zu nehmen oder sich einer Therapie oder einer Entziehungskur zu unterziehen
   c) bestimmte Medikamente einzunehmen, sofern die Voraussetzungen von Art. 434 ZGB gegeben sind
   d) ein bestimmtes Gebiet nicht zu verlassen oder zu meiden
2. Sie kann den Beistand oder andere von ihr Beauftragte ermächtigen, die Wohnung der betroffenen Person in deren Anwesenheit zu betreten sowie die Befolgung der ambulanten Massnahme zu kontrollieren.
3. Ambulante Massnahmen sind aufzuheben, wenn sie ihren Zweck erfüllt haben. Sie fallen bei einer fürsorgerischen Unterbringung in der Regel als gegenstandslos dahin, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrer Anordnung.

## 2.3.3.5.2 Sanktionen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 60** {#art_60 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--60}

1. Bei Nichtbefolgen der ambulanten Massnahme kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde anordnen:
   a) eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.00
   b) die zwangsweise Vollstreckung
2. Sie muss der betroffenen Person die zwangsweise Vollstreckung unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Erfüllung vorher androhen. In dringlichen Fällen kann sie von einer Androhung absehen.

## 2.3.3.5.3 Ärztliche Unterbringung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 61** {#art_61 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--61}

1. Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann die fürsorgerische Unterbringung angeordnet werden für eine Dauer von bis zu sechs Wochen:
   a) durch den Bezirksarzt oder seine Stellvertretung in den Fällen gemäss Art. 427 Abs. 2 und Art. 429 Abs. 1 ZGB
   b) durch einen in der Schweiz zur selbständigen Berufsausübung zugelassenen Arzt in den Fällen gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB
2. Die ärztlichen Unterbringungsentscheide sind der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mitzuteilen.

## 2.3.3.5.4 Nachbetreuung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 62** {#art_62 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--62}

1. Besteht Rückfallgefahr, so beantragt der behandelnde Arzt vor der Entlassung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine geeignete Nachbetreuung.
2. Ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für die Entlassung zuständig, so holt sie vor ihrem Entscheid die Meinung der ärztlichen Leitung zu einer allfälligen Nachbetreuung ein.

## 2.3.3.6 Verantwortlichkeit&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 63** {#art_63 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--63}

1. Der Rückgriff des Kantons auf die Schaden verursachende Person richtet sich nach dem Haftungsgesetz. Private Beistände sind dabei den Berufsbeiständen gleichgestellt.

### **Art. 64–69l** &hellip; {#art_64–69l omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--64–69l}

## 2.4 Erbrecht&nbsp;<strong>*</strong>

## 2.4.1 Zuständigkeit

### **Art. 70** {#art_70 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--70}

1. Erbschaftsbehörde ist in der Regel der Gemeinderat am letzten Wohnsitz des Erblassers. Er kann aus seiner Mitte eine besondere Erbschaftsbehörde mit wenigstens drei Mitgliedern bestellen. Sie kann ihre gesetzlichen Funktionen entweder selbst ausüben oder durch einen von ihr gewählten Vertreter besorgen lassen.
2. Aufsichtsbehörde ist das vom Regierungsrat bestimmte zuständige Departement.
3. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsbestimmungen.

## 2.4.2 Erbrecht des Gemeinwesens

### **Art. 71** {#art_71 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--71}

1. Hinterlässt der Erblasser keine erbberechtigten Personen, so fällt die Erbschaft zur einen Hälfte an den Kanton; die andere Hälfte fällt an die Einwohnergemeinde seines letzten Wohnsitzes.

## 2.4.3 Erbgang

## 2.4.3.1 Sicherungsmassregeln

### **Art. 72** {#art_72 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--72}

1. Das Zivilstandsamt teilt jeden Todesfall der Erbschaftsbehörde der letzten Wohnsitzgemeinde des Erblassers mit.
2. Sofern bekannt, teilt es der Erbschaftsbehörde auch mit, wer sich voraussichtlich um den Nachlass kümmern wird.

### **Art. 73** {#art_73 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--73}

1. Die Erbschaftsbehörde informiert in allen Nachlassfällen über das Verfahren.
2. Sie trifft die zur Sicherung des Erbganges notwendigen Massnahmen.
3. In den vom Bundeszivilrecht vorgesehenen Fällen (Art. 490 Abs. 1, Art. 553 Abs. 1 ZGB) sowie in den Fällen, die Anlass zur Erhebung einer Erbschaftssteuer geben, nimmt sie ein amtliches Inventar auf.
4. Die Kosten werden von der Erbschaft getragen. Wird der Nachlass nicht angetreten, so werden sie von demjenigen getragen, der die Sicherungsmassnahme respektive das amtliche Inventar verlangt hat.

### **Art. 74** {#art_74 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--74}

1. Die amtliche Siegelung der Erbschaft ist vorzunehmen, wenn sie zur Sicherung der Rechte und Ansprüche der Erbe notwendig ist.

### **Art. 75** {#art_75 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--75}

1. Erbschaftsverwaltung und Erbenvertretung werden von der Erbschaftsbehörde angeordnet. Sie ernennt Erbschaftsverwalter und Erbenvertreter.

### **Art. 76** {#art_76 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--76}

1. Ist nicht gewiss, ob Erben vorhanden oder alle Erben bekannt sind, fordert die Erbschaftsbehörde die Berechtigten in angemessener Weise öffentlich auf, sich innert Jahresfrist zum Erbgang zu melden.

### **Art. 77** {#art_77 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--77}

1. Die Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen (Testamente und Erbverträge) und die Mitteilung an die Beteiligten erfolgen durch die Erbschaftsbehörde.

### **Art. 78** {#art_78 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--78}

1. Die Erbschaftsbehörde stellt die Erbenbescheinigung aus:
   a) für gesetzliche Erben als Ausweis zur Durchführung von Rechtsgeschäften
   b) für eingesetzte Erben nach Art. 559 ZGB

### **Art. 79** {#art_79 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--79}

1. Ausschlagung ist bei der Erbschaftsbehörde zu erklären und von dieser zu protokollieren.
2. Die Erbschaftsbehörde kann aus wichtigen Gründen die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft verlängern oder eine neue Frist ansetzen.

## 2.4.4 Öffentliches Inventar

### **Art. 80** {#art_80 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--80}

1. Das Begehren um Anordnung des öffentlichen Inventars ist innert Monatsfrist bei der Erbschaftsbehörde einzureichen (Art. 580, 570 und 567 Abs. 2 ZGB).
2. Der Rechnungsruf ist im kantonalen Amtsblatt und, soweit notwendig, in weiteren Publikationsorganen auszuschreiben.
3. Das öffentliche Inventar wird nach den Bestimmungen über das amtliche Inventar errichtet.

### **Art. 81** {#art_81 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--81}

1. Über die Fortsetzung des Geschäftes des Erblassers durch einen Erben sowie über Sicherstellungsbegehren der Miterben entscheidet die Erbschaftsbehörde.

### **Art. 82** {#art_82 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--82}

1. Die Kosten des öffentlichen Inventars werden von der Erbschaft und, wo diese nicht ausreicht, von den Erben getragen, die es verlangt haben.

## 2.4.5 Amtliche Liquidation

### **Art. 83** {#art_83 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--83}

1. Zur Durchführung der amtlichen Liquidation sind die Erbschaftsbehörde oder der von ihr beauftragte Erbschaftsverwalter zuständig.
2. Es ist das amtliche Inventar aufzunehmen.
3. Die Kosten werden von der Erbschaft und, wo diese nicht ausreicht, von demjenigen getragen, der die amtliche Liquidation verlangt hat.

## 2.4.6 Erbteilung

### **Art. 84** {#art_84 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--84}

1. Sofern es ein Erbe verlangt, wirkt die Erbschaftsbehörde bei der Erbteilung mit. Sie erfolgt auf Wunsch des Erben aufgrund eines amtlichen Inventars oder bei dessen Fehlen aufgrund des von den Erben angegebenen Nachlassvermögens.
2. Die Mitwirkung geschieht im Sinne der Vermittlung, mit dem Ziel, einen rechtsverbindlichen Teilungsvertrag zu erwirken.
3. Die Erbschaftsbehörde kann neben den Erben die Erbfolge sowie den Übergang der durch die Erbteilung zugewiesenen Rechte und Lasten an Grundstücken sowie Schuldübernahmen zum Grundbucheintrag anmelden.
4. Die Kosten werden von der Erbschaft und, wo diese nicht ausreicht, von demjenigen getragen, der die Mitwirkung verlangt hat.

### **Art. 85** {#art_85 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--85}

1. Bei Uneinigkeit über die Bildung von Teilen oder Losen hat die Erbschaftsbehörde auf Verlangen eines Erbes Lose zu bilden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht.
2. Die von einem Erben verlangte Versteigerung einer Erbschaftssache wird von der Erbschaftsbehörde angeordnet. Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke dürfen nicht freiwillig versteigert werden (Art. 69 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht).
3. Können sich die Erben über die Art und die Bedingungen der Versteigerung nicht einigen, so entscheidet die Erbschaftsbehörde.
4. Die Erbschaftsbehörde ist zuständig für Entscheide gemäss Art. 613 ZGB.
5. Die ordentlichen Gerichte sind zuständig für zivilrechtliche Klagen gemäss Art. 82 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht.

### **Art. 86** {#art_86 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--86}

1. Kommt ein Teilungsvertrag nicht zustande und stellt keiner der Erben das Begehren um Losbildung, so wird das Erbteilungsverfahren eingestellt. In diesem Falle ist es Sache der Erben, die Teilungsklage einzureichen.

### **Art. 87** {#art_87 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--87}

1. Die Beschränkungen, die für die Teilung von Grundstücken im Allgemeinen aufgestellt sind, gelten auch für die erbrechtliche Teilung.
2. Ein Grundstück, das nicht weiter geteilt werden darf, ist einem Erben auf Anrechnung zuzuweisen oder zu veräussern.

## 2.4.7 Rechtsmittel

### **Art. 88** {#art_88 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--88}

1. Wo das Gesetz nicht den Entscheid des Richters vorsieht, kann Beschwerde erhoben werden:
   a) bei der Erbschaftsbehörde gegen Verfügungen und Massnahmen des Erbschaftsverwalters (Art. 554 und 595 ZGB), des Willensvollstreckers (Art. 517 ff. ZGB) und des Vertreters der Erbengemeinschaft (Art. 602 ZGB)
   b) beim zuständigen Departement gegen Anordnungen und Beschlüsse der Erbschaftsbehörde
2. Auf das Beschwerdeverfahren finden die Bestimmungen über das Rekursverfahren gemäss dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Art. 16–29 VRG) entsprechende Anwendung.

### **Art. 88a** {#art_88 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--88a}

1. Gegen Beschwerdeentscheide des Departements kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht erhoben werden.
2. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Art. 34–50 VRG).

## 2.5 Sachenrecht

## 2.5.1 Allgemeine Bestimmung

### **Art. 89** {#art_89 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--89}

1. Der Gemeingebrauch der Strassen und Plätze, Gewässer und Flussbette ist durch das Gesetz über den Strassenbau und das Gesetz über die Gewässer geregelt.

## 2.5.2 Bergwerkregal

### **Art. 90** {#art_90 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--90}

1. Das Bergwerksregal erstreckt sich auf alle metallischen Erze, die Salzarten und Salzquellen und auf alle fossilen Brenn- und Leuchtstoffe, wie Schwefel, Stein-, Braun- und Schieferkohle.
2. Unter das Regal fallen nicht: Steinbrüche, Erden, Salpeter, Heilquellen und Torf.

### **Art. 91** {#art_91 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--91}

1. Werden auf einem Grundstück Stoffe gefunden, auf die sich das Bergwerkregal erstreckt, so kann der Staat dem Finder die Berggerechtigkeit verleihen.
2. Die Verleihung erfolgt für einen oder mehrere Stoffe und in einer nach den Umständen zu bemessenden, zeitlich und örtlich bestimmten Ausdehnung, wobei auf Ermöglichung einer rationellen Ausbeutung Rücksicht zu nehmen und das Heimfallsrecht zu regeln ist.
3. Der Regierungsrat kann eine angemessene Konzessionsgebühr festsetzen, die nach der nutzbaren Förderung und der örtlichen und zeitlichen Ausdehnung der Verleihung zu bemessen ist.
4. Der Staat kann die Ausbeutung selbst betreiben. In diesem Falle hat der Finder Anspruch auf Entschädigung für seine Bemühungen.

### **Art. 92** {#art_92 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--92}

1. Der Grundeigentümer hat Anspruch auf Ersatz allen Schadens.
2. Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt nach den Grundsätzen des Expropriationsrechtes.

## 2.5.3 Beschränkungen des Grundeigentums

### **Art. 93** {#art_93 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--93}

1. Bei Aufschüttungen oder Abgrabungen an der Grenze, welche die Oberfläche des Grundstückes verändern, ist ein Mindestabstand von der Grenze von 60 cm einzuhalten; der Erhöhung oder Tieferlegung ist eine Böschung zu geben, deren Neigung das Verhältnis 2:3 (Höhe zu Tiefe) nicht überschreiten darf.
2. Werden geeignete Stabilisierungsmassnahmen getroffen, darf die Böschung, je nach Haltbarkeit des Bodens, eine Neigung bis zum Verhältnis 3:2 aufweisen.

### **Art. 93a** {#art_93 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--93a}

1. Der Mindestabstand von der Grenze beträgt für neue Anpflanzungen bei:
   1. Waldbäumen:
   2. grossen Zierbäumen:
   3. Nussbäumen:
   4. hochstämmigen Obstbäumen:
   5. kleinen Zier- und Nutzbäumen, Sträuchern sowie Hecken: die Hälfte ihrer Höhe, mindestens aber 0.6 m
2. Grenzt ein Flurgrundstück an die Rebzone, so betragen die Mindestabstände gemäss Abs. 1 Ziff. 1–4 7.5 m.
3. Gegenüber Waldgrundstücken ist für Anpflanzungen nach Abs. 1 kein Mindestabstand einzuhalten.
4. Für neue Reb- und Intensivobstanlagen beträgt der Mindestabstand die Hälfte ihres Reihenabstandes, mindestens aber 60 cm für Reb- und 1 m für Intensivobstanlagen.
5. Zur Gewährleistung einer naturnahen Uferbestockung eines Gewässers können die Mindestabstände gemäss Abs. 1 unterschritten werden, wenn die Besonnung der Nachbargrundstücke nicht übermässig beeinträchtigt wird.

### **Art. 94** {#art_94 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--94}

1. Für die bei Bauten zu beobachtenden Abstände sind die Bestimmungen des Baugesetzes und des Forstgesetzes massgebend.
2. Die im Baugesetz enthaltenen weiteren Bauvorschriften bleiben vorbehalten.

### **Art. 94a** {#art_94 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--94a}

1. Grenzvorrichtungen dürfen an die Grenze gesetzt werden, wenn sie die Höhe von 1.5 m nicht übersteigen. Für höhere Grenzvorrichtungen ist ein Abstand von der Hälfte der Höhe über 1.5 m einzuhalten.
2. Für lebende Einfriedungen gelten die Mindestabstände für Sträucher und Hecken gemäss Art. 93 a Abs. 1 Ziff. 5. Sie sind regelmässig auf das nötige Mass zurückzuschneiden.
3. Vorrichtungen auf der Grenze können nur im Einverständnis mit dem Nachbarn errichtet werden. An ihnen wird Miteigentum vermutet (Art. 670 ZGB).

### **Art. 94b** {#art_94 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--94b}

1. Im Einverständnis mit dem Nachbarn dürfen die gesetzlichen Mindestabstände bei Aufschüttungen oder Abgrabungen, Anpflanzungen sowie Grenzvorrichtungen unterschritten werden.

### **Art. 94c** {#art_94 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--94c}

1. Ansprüche aus der Unterschreitung von gesetzlichen Mindestabständen verjähren fünf Jahre nach Anpflanzung eines Baumes gemäss Art. 93 a Abs. 1 Ziff. 1–4.
2. Der Anspruch auf das Zurückschneiden von kleinen Zier- und Nutzbäumen, Sträuchern sowie Hecken gemäss Art. 93 a Abs. 1 Ziff. 5 und lebenden Einfriedungen (Art. 94 a Abs. 2) verjährt nicht.

### **Art. 94d** {#art_94 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--94d}

1. Gegenüber öffentlichen Strassen und Wegen ergeben sich die Mindestabstände und die zulässigen Einfriedungen aus der Gesetzgebung über die Strassen.

### **Art. 95** {#art_95 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--95}

1. Der Grundeigentümer kann geeignete andere Grundstücke betreten, befahren oder vorübergehend benützen, sofern er für die Bewirtschaftung seines Bodens oder für die Erstellung oder den Unterhalt von Bauten, Strassen, Pflanzungen oder sonstigen Anlagen längs der Grenze wegen Fehlens eines anderen Zuganges darauf angewiesen ist.
2. Das Wegrecht ist nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Nachbarn und mit möglichster Schonung auszuüben. Schaden ist zu ersetzen.

### **Art. 95a** {#art_95 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--95a}

1. Wo Streckrechte noch üblich sind, dürfen landwirtschaftliche Maschinen an der Stirnseite des Feldes bis auf 4 m des Nachbargrundstückes gewendet werden.
2. Entlang der Äcker kann ein Fahr- und Tretrecht beansprucht werden, wenn auf dem Nachbargrundstück weder Ackerfrüchte noch Futterpflanzen wachsen.
3. Streck-, Fahr- und Tretrechte sind nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Nachbarn und mit möglichster Schonung auszuüben. Schaden ist zu ersetzen.

### **Art. 96** &nbsp;<strong>*</strong> {#art_96 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--96}

1. Scheidemauern zwischen Bauten oder zwischen Höfen und Gärten stehen, wenn nichts anderes vereinbart ist, im Miteigentum.
2. Wo das Anbaurecht besteht, hat jeder Grundeigentümer das Recht, eine Scheidemauer derart zu errichten, dass Mauermitte und Grenze zusammenfallen. Die Mauer ist nach aussen den veränderten Verhältnissen anzupassen, falls nicht gleichzeitig angebaut wird. Sie ist auch anzupassen, wenn die Scheidemauer zufolge baulicher Veränderungen nur noch einem Grundeigentümer dient, und es sind die Eigentumsverhältnisse neu zu regeln.
3. Der Miteigentümer einer gemeinschaftlichen Mauer ist berechtigt, diese in ihrer ganzen Stärke zu unterfangen oder zu erhöhen, sofern dies ohne Gefahr für die Baute des Nachbarn möglich ist.
4. Wird eine Mauer im Sinne von Abs. 3 ausgebaut, geht das neu erstellte Stück Mauer in das Miteigentum über. Der andere Miteigentümer hat sich an den Kosten des Ausbaus nur zu beteiligen, wenn das neu erstellte Stück auch seiner Baute dient.
5. Ohne Zustimmung des Miteigentümers darf der Nachbar eine gemeinschaftliche Mauer weder aufbrechen noch irgendein Werk daran anlehnen oder darauf stützen.

### **Art. 97–98** &hellip; {#art_97–98 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--97–98}

### **Art. 99** {#art_99 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--99}

1. Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet (Art. 679, 684 ff. ZGB), geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er zunächst den Schutz der örtlichen Polizeibehörde anrufen.

### **Art. 100** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--100}

1. Streitigkeiten, die sich bei der Anlegung von Wasserleitungen zu Privatzwecken ergeben, werden unter Ausschluss des Enteignungsverfahrens im ordentlichen Prozessweg entschieden (Art. 691–693 ZGB).

### **Art. 101–111** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--101–111}

## 2.5.4 Grunddienstbarkeiten

### **Art. 112** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--112}

1. In dem Fusswegrecht ist das Recht enthalten, über das dienende Grundstück bzw. den dafür angewiesenen Fussweg zu gehen, nicht aber auch das Recht zu reiten, zu fahren oder Vieh zu treiben. Indessen ist, wenn nicht aus den Umständen auf ein ausgedehnteres Recht geschlossen werden muss, der belastete Eigentümer nicht verpflichtet, im Interesse des Fusswegberechtigten, der hohe Lasten tragen will, die Bäume längs des Fussweges höher als 2 m zu stutzen.

### **Art. 113** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--113}

1. Gebahnter Wege durch offenes Feld und Wald darf jeder Fussgänger sich bedienen, wenn kein besonderes Verbot beim Wege angebracht ist.

### **Art. 114** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--114}

1. Wer ein Fahrwegrecht hat, darf auch über den Weg reiten und festgehaltenes Vieh darüber führen, aber aus dem Fahrwegrecht folgt nicht das Recht, schwere Lasten zu schleifen oder freigelassenes Vieh darüber zu treiben.

### **Art. 115** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--115}

1. Der sogenannte Winterweg (Fahrweg zur Winterszeit) ist, wenn nicht besondere Verträge etwas Abweichendes festsetzen, in der Zeitfrist von Martini bis Mitte März und in der Regel nur, wenn der Boden mit Schnee bedeckt oder gefroren ist, auszuüben. Ausnahmsweise darf, wenn sich in milden Wintern bis Mitte Februar dazu keine Gelegenheit bietet, von da an auch über offenen Boden mit Wagen gefahren werden, insofern kein anderer Weg ohne namhafte Erschwerung benützt werden kann.

### **Art. 116** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--116}

1. Die Breite der Wege und das Mass des freien Luftraumes darüber richten sich nach der Landessitte und nach dem Bedürfnis.

### **Art. 117** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--117}

1. Das Weiderecht ist von Seite des belasteten Grundeigentümers jederzeit ablösbar gegen volle Entschädigung des Berechtigten, sei es durch Bezahlungen oder einstweilige Versicherung und Verzinsung einer dem schätzungsmässigen Werte des Rechtes entsprechenden Geldsumme, sei es durch eigentümliche Überlassung eines entsprechenden Teils des pflichtigen Grundstückes an den Berechtigten.

### **Art. 118** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--118}

1. Erstreckt sich das Weiderecht über mehrere verbundene Grundstücke, die verschiedenen Eigentümern zugehören, so ist ein einzelner Grundeigentümer gegen den Willen der Mehrheit nur unter der Voraussetzung zur Ablösung berechtigt, dass er selber durch Umzäunung für den nötigen Abschluss seines Grundstückes gegen das weidende Vieh sorgt. Beschliesst aber die Mehrheit der betreffenden Grundeigentümer die Ablösung, so hat sich die Minderheit ihr ebenfalls zu unterziehen.

## 2.5.5 Grundpfandrecht

### **Art. 119** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--119}

1. Ein gesetzliches Grundpfandrecht besteht ohne Eintragung in das Grundbuch:
   a) zugunsten des Staates und der Gemeinden für die Steuer auf den ihr nach der Steuergesetzgebung unterworfenen Grundstücken
   b) zugunsten der kantonalen Gebäudeversicherung für die Versicherungsprämien
2. In beiden Fällen umfasst das Grundpfandrecht die Steuern bzw. Prämien des laufenden und der vorangegangenen vier Jahre.
3. Die gesetzlichen Grundpfandrechte gehen allen übrigen Pfandrechten vor und stehen unter sich im gleichen Range.
4. Vorbehalten bleibt der Schutz des gutgläubigen Dritten gemäss Art. 836 Abs. 2 ZGB.

### **Art. 120** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--120}

1. Ein Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes besteht zugunsten der Genossenschaften für Bodenverbesserungen hinsichtlich des in Art. 108 dieses Gesetzes erwähnten Beitrages.
2. Die Eintragung des Pfandrechtes muss spätestens sechs Monate nach der Fälligkeit des Beitrages erfolgen. Es geht allen andern eingetragenen Belastungen vor.

### **Art. 121–123** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--121–123}

### **Art. 124** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--124}

1. Die Erbschaftsbehörde ist befugt, bei der Erbteilung die Feststellung des Anrechnungswertes von Grundstücken ebenfalls dem Amt für Grundstückschätzungen zu übertragen (Art. 618 ZGB).

### **Art. 125** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--125}

## 2.5.6 Fahrnispfandrecht

### **Art. 126** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--126}

1. In jeder Gemeinde wird durch den Gemeinderatspräsidenten ein Verschreibungsprotokoll für die Viehverpfändung geführt.

### **Art. 127** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--127}

## 2.5.7 Grundbuch

### **Art. 128** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--128}

1. Die Anlage des Grundbuches geschieht nach Einwohnergemeinden.
2. Das Grundbuch kann mit elektronischer Datenverarbeitung geführt werden. Das Nähere bestimmt der Regierungsrat in einer Verordnung.
3. Der elektronische Geschäftsverkehr ist beim Grundbuchamt zugelassen.

### **Art. 129** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--129}

1. Für den Kanton besteht ein Grundbuchamt, dem die Führung der Grundbücher sämtlicher Gemeinden obliegt.
2. Die Aufsichtsbehörde über das Grundbuchwesen ist der Regierungsrat.

### **Art. 130** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--130}

1. Der Regierungsrat kann das öffentliche Bereinigungsverfahren (Art. 976c ZGB) einführen und regelt das Verfahren durch Verordnung. Er kann dabei gemäss Art. 976c Abs. 3 ZGB weitere Erleichterungen und Abweichungen vom Bundesrecht vorsehen.

### **Art. 131–134** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--131–134}

### **Art. 135** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--135}

1. Die Angaben über die Eigentumsübertragungen an Grundstücken gemäss Art. 970a ZGB werden monatlich im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht. Das Nähere bestimmt der Regierungsrat auf dem Verordnungswege.

### **Art. 136** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--136}

1. Die Kosten des Grundbuchamtes trägt der Staat.
2. Das Grundbuchamt erhebt für seine Amtshandlungen Beurkundungs-, Eintragungs- und Kanzleigebühren.
3. Für die Beurkundungs- und Eintragungsgebühren gelten die folgenden Ansätze:
   a) Die Gebühr für die öffentliche Beurkundung von Handänderungsverträgen, Vorverträgen, Verträgen über Kaufs- und Rückkaufsrechte sowie Pfandverträgen beträgt 1‰ der Vertragssumme. Liegt der Steuer- oder der Ertragswert über der Handänderungssumme, gilt dieser als Berechnungsgrundlage
   b) Die Gebühr für die Grundbucheintragung beträgt:
   bei Handänderungen 6‰ der Vertragssumme bzw. des Steuer- oder Ertragswertes
   bei Handänderungen an Verwandte in auf- und absteigender Linie sowie an Stiefkinder der Veräusserer 3‰ der Vertragssumme bzw. des Steuer- oder Ertragswertes
   bei Handänderungen infolge Ehe- oder Vermögensvertrag, Rechtsgeschäft unter Ehegatten oder eingetragenen Partnern, güterrechtliche Auseinandersetzung, Erbgang, Erbteilung und Vermächtnis 1‰ des Übernahmepreises bzw. des Steuer- oder Ertragswertes
   bei Grundpfandrechten 2‰ der Pfandsumme
4. Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung:
   a) Mindestansätze für die Beurkundungs- und Eintragungsgebühren nach Abs. 3
   b) die Gebühren für die übrigen Beurkundungen und Eintragungen sowie die weiteren Amtshandlungen des Grundbuchamtes
   c) das Verfahren der Gebührenerhebung; er kann in besonderen Fällen den Erlass oder die Reduktion der Gebühren vorsehen
5. Die Beteiligten haften für Gebühren und Auslagenersatz solidarisch.

### **Art. 137** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--137}

1. Die nicht im Privateigentum stehenden und die dem öffentlichen Gebrauche dienenden Grundstücke sind von Amtes wegen in das Grundbuch aufzunehmen.

## 2.6 Obligationenrecht

## 2.6.1 Beschränkungen des Grundstückkaufes

### **Art. 138** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--138}

## 2.6.2 Freiwillige öffentliche Versteigerungen

### **Art. 139** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--139}

1. Freiwillige öffentliche Versteigerungen von Grundstücken dürfen nur unter Mitwirkung eines Mitgliedes des Gemeinderates stattfinden.
2. Die Leitung freiwilliger öffentlicher Versteigerungen von Fahrnis kann vom Veräusserer einer vom Gemeinderat hiefür bezeichneten Amtsperson übertragen werden.
3. Der Versteigerungsbeamte führt über die Verhandlung ein Protokoll.
4. Dem Versteigerungsbeamten ist es untersagt, bei einer Versteigerung für sich oder andere Personen Angebote zu machen.

### **Art. 140** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--140}

1. Eine freiwillige öffentliche Versteigerung von Grundstücken soll wenigstens drei Tage vor ihrer Abhaltung ausgekündet werden.
2. Die Gantbedingungen sind bei allen öffentlichen Versteigerungen jeweils vor Beginn der Steigerung zu verlesen.
3. Die unentgeltliche Verabreichung von Getränken und Speisen vor, während oder nach einer öffentlichen Steigerung ist verboten.

## 2.6.3 Konsumkreditwesen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 141** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--141}

1. Die Gewährung und die Vermittlung von Konsumkrediten sind im Rahmen des Bundesrechts bewilligungspflichtig.
2. Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeit sowie die näheren Bewilligungsvoraussetzungen.
3. Wer ohne Bewilligung Konsumkredite gewährt oder vermittelt, wird mit Busse bis zu Fr. 25'000.00 bestraft.

## 2.6.4 Miete und Pacht&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 142** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--142}

1. Die Hinterlegung des Mietzinses gemäss Art. 259g OR kann erfolgen bei:
   a) der Kantonalen Schlichtungsstelle für Mietsachen
   b) jeder im Kanton Schaffhausen tätigen Bank, sofern diese die entsprechende Dienstleistung anbietet
2. Die Auszahlung des hinterlegten Mietzinses erfolgt gestützt auf eine schriftliche Auszahlungsermächtigung der Schlichtungsstelle für Mietsachen oder durch gemeinsame schriftliche Erklärung von Mieter und Vermieter.

### **Art. 142a** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--142a}

1. Formulare zur Mitteilung von Mietzinserhöhungen und anderer einseitiger Vertragsänderungen sowie zur Kündigung von Wohn- oder Geschäftsräumen werden vom Kanton abgegeben. Sie können bei den Gemeindekanzleien bezogen werden.
2. Es können andere Formulare verwendet werden, sofern diese vom Amt für Justiz und Gemeinden genehmigt worden sind.

### **Art. 142b** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--142b}

1. Im Falle von Wohnungsmangel kann der Regierungsrat für das Gebiet des Kantons oder Teile davon die Verwendung eines Formulars gemäss Art. 269d OR beim Abschluss eines neuen Mietvertrages obligatorisch erklären (Art. 270 Abs. 2 OR).

## 2.6.5 Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 143** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--143}

1. Die Führung des Handelsregisters wird durch ein Handelsregisteramt besorgt.
2. Der elektronische Geschäftsverkehr mit dem Handelsregisteramt ist nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorgaben zugelassen.
3. In Papierform eingereichte Anmeldungen und Belege können nach dem elektronischen Einlesen und Beglaubigen (Trägerwechsel) vernichtet werden.
4. Kantonale Aufsichtsbehörde über das Handelsregisteramt ist der Regierungsrat.
5. Zuständig zur vorsorglichen Untersagung einer Eintragung ins Handelsregister nach Art. 162 der Handelsregisterverordnung ist der Einzelrichter des Kantonsgerichts.

## 2.6.6 Die Wertpapiere&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 143a** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--143a}

1. Zuständig für die Aufnahme von Protesten bei Wechseln, Checks und wechselähnlichen oder anderen Ordrepapieren ist das Handelsregisteramt.

## 2.6.7 Vorlegung von Urkunden und andern beweglichen Sachen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 144** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--144}

1. Die Einsicht in amtliche Akten richtet sich nach den Art. 8a und 8b des Gesetzes über die Organisation der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit.

### **Art. 145** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--145}

1. Die Einsicht einer Privaturkunde kann jedermann verlangen, der nach dem Inhalt der Urkunde als Beteiligter erscheint und ein Interesse an der Einsichtnahme glaubhaft macht.
2. Insbesondere gilt dies mit Bezug auf:
   a) das Testament für alle darin bedachten Personen und die gesetzlichen Erben
   b) die über ein Rechtsgeschäft vorhandenen Urkunden, Korrespondenzen, Empfangsscheine und Quittungen für die Vertragsparteien
   c) die Rechnungen samt den Belegen für den Rechnungssteller und den Rechnungsnehmer
   d) die Zinsbücher der Gläubiger für die Schuldner
   e) die Geschäftsbücher der nicht im Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden und Handwerker für ihre Kunden, Angestellten, Gesellen und Arbeiter

### **Art. 146** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--146}

1. Wer ein Interesse an der Vorzeigung einer andern beweglichen Sache glaubhaft macht, darf vom Inhaber der Sache fordern, dass er sie zur Einsicht vorlege.

### **Art. 147** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--147}

1. Gefahr und Kosten der Vorlegung trägt, wer diese begehrt.

### **Art. 148** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--148}

1. Der Editionspflichtige haftet für allen Schaden, wenn er die Vorlegung ohne zureichenden Grund verweigert oder auf arglistige Weise verunmöglicht.

### **Art. 149** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--149}

1. Die besonderen Bestimmungen über die Öffentlichkeit der im Zivilgesetzbuch vorgesehenen Register und über die Vorlegung der Geschäftsbücher und Geschäftsbriefe der im Handelsregister eingetragenen Personen bleiben vorbehalten.

## 3 Anwendungs- und Übergangsbestimmungen

## 3.1 Eheliches Güterrecht

### **Art. 150** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--150}

1. Das Güterrechtsregister gemäss Art. 248 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in der Fassung vom 10. Dezember 1907 wird beim kantonalen Handelsregisteramt aufbewahrt.
2. …

### **Art. 151–153** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--151–153}

## 3.2 Vormundschaftsrecht

## 3.3 Sachenrecht

### **Art. 155** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--155}

1. In Bezug auf die feste Pfandstelle gilt mit dem 1. Januar 1912 das neue Recht (Schlusstitel Art. 30 ZGB).

### **Art. 156** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--156}

1. Die Pfandtitel des bisherigen Rechtes bleiben in Kraft, die Pfandverschreibungen mit ungewissem Gläubiger und ungewissem Zwecke (Realkautionsurkunden) jedoch nur in Verbindung mit den vor dem 1. Januar 1912 dem Gläubiger übergebenen Privaturkunden.
2. Von diesem Zeitpunkt an können mit den genannten Pfandverschreibungen neue Grundpfandrechtsverhältnisse nicht mehr begründet werden.
3. Die Pfandtitel des bisherigen Rechtes, die dem neuen Rechte angepasst werden, sind gebührenfrei in das Grundbuch einzutragen.

### **Art. 158** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--158}

1. Bis zur Einführung des neuen Grundbuches kommt im Sinne von Schlusstitel Art. 48 des Zivilgesetzbuches in Bezug auf Entstehung, Übertragung, Umänderung und Untergang dinglicher Rechte die Grundbuchwirkung des neuen Rechtes folgenden Formen des bisherigen Rechtes zu:
   1. Für die Eigentumsübertragung der Eintragung in das Grundbuch I. Teil
   2. für Dienstbarkeiten oder Grundlasten der Eintragung in das Grundbuch III. Teil (Servitutenprotokoll)
   3. für Grundpfandrechte der Eintragung in das Hypothekenbuch (Pfandprotokoll)
2. Nach dem 31. Dezember 1911 findet die gemeinderätliche Fertigung nicht mehr statt.

### **Art. 159** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--159}

1. Das Tagebuch im Sinne von Art. 948 des Zivilgesetzbuches wird mit dem 1. Januar 1912 beim Grundbuchamt eingeführt.
2. Vom gleichen Zeitpunkt an ist, soweit die bestehenden Einrichtungen es ermöglichen, die bundesrätliche Verordnung betreffend das Grundbuch in Anwendung zu bringen.

### **Art. 160** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--160}

1. Die Einführung des eidgenössischen Grundbuches erfolgt auf Grund der amtlichen Vermessung. Der Zeitpunkt wird durch den Regierungsrat bestimmt.
2. Die Kosten gehen zu Lasten der Grundeigentümer.
3. Das Verfahren und die Grundsätze der Kostentragung werden durch Verordnung des Regierungsrates bestimmt.

### **Art. 161** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--161}

1. Die Durchführung der amtlichen Vermessung obliegt dem Kanton. Näheres wird durch Dekret des Kantonsrates geregelt.
2. Die Datenherrschaft liegt beim Kanton. Die Verwaltung und Abgabe von Plänen, Daten, Auszügen und Auswertungen ist seine Sache.
3. Wer Daten, Pläne, Auszüge oder Auswertungen der amtlichen Vermessung bezieht, hat eine Gebühr an die Infrastrukturkosten sowie die Investitions- und Nachführungskosten zu bezahlen.
4. Die Einwohnergemeinden haben für den Bezug zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben keine Gebühr zu entrichten.
5. Der Kanton betreibt, gestützt auf die Daten der amtlichen Vermessung, die kantonale Geodaten-Infrastruktur.

### **Art. 161a** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--161a}

1. Von den Kosten der amtlichen Vermessung trägt der Kanton bei Ersterhebungen und Erneuerungen 15–25%.
2. Zu Lasten des Kantons gehen:
   a) Die Kosten der von ihm angeordneten Mehranforderungen gegenüber dem Grunddatensatz des Bundes
   b) die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Kosten für die Fixpunkte, provisorische Nummerisierung, periodische Nachführung, Erstellung des Übersichtsplanes und den Unterhalt der Bestandteile der amtlichen Vermessung
3. Der Kanton kann für Ersterhebung und Erneuerung mit den Unternehmen, die Grundstücke mit Leitungen für die Versorgung und Entsorgung sowie für Kommunikationsmedien erschliessen, Vereinbarungen über eine Kostenbeteiligung treffen.

### **Art. 161b** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--161b}

1. Die Einwohnergemeinde trägt die nach Abzug der Kostenanteile von Bund und Kanton verbleibenden Kosten der amtlichen Vermessung, soweit diese nicht einem anderen Kostenträger belastet werden können.
2. Sie kann durch Reglement die ihr verbleibenden Kosten für die Vermarkung ganz oder teilweise den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern belasten.

### **Art. 161c** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--161c}

1. Die Kosten der Nachführungsarbeiten werden den Verursacherinnen und Verursachern nach Aufwand zu den vom zuständigen Departement anerkannten Tarifen verrechnet.

## 3.4 Obligationenrecht

### **Art. 162** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--162}

## 3.5 Gebühren

### **Art. 163** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--163}

1. Die Gebühren werden durch Verordnung des Regierungsrates festgelegt.
2. Für die Gebühren im Erbschaftswesen gilt insbesondere:
   a) Für die Aufnahme des amtlichen Inventars und die Erbschaftsteilung erhebt die Erbschaftsbehörde eine Grundgebühr sowie einen Zuschlag von höchstens 4‰ des inventarisierten Reinvermögens. Diese Gebühr darf den Betrag von Fr. 10'000.00 nicht übersteigen; sie entfällt für die Aufnahme des amtlichen Inventars einzig zum Zweck der Erhebung von Erbschaftssteuern
   b) In Nachlassfällen, in denen keine Gebühr für die amtliche Inventaraufnahme anfällt, erhebt die Erbschaftsbehörde für die Ermittlung der Erben eine Grundgebühr sowie einen Zuschlag von höchstens 1‰ des inventarisierten Reinvermögens. Diese Gebühr darf den Betrag von Fr. 2'000.00 nicht übersteigen
   c) Zudem wird eine Staatsgebühr von höchstens 50% der Gebühr nach lit. a respektive lit. b erhoben
3. Die Gebühr für die Prüfung der Jahresrechnung einer Stiftung im Sinne von Art. 80–89 des Zivilgesetzbuches durch die Aufsichtsbehörde bestimmt sich nach der Höhe der Bilanzsumme. Sie beträgt mindestens Fr. 150.00 und höchstens Fr. 5'000.00.

### **Art. 163a** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--163a}

1. Für die Errichtung einer Stiftung, die Gründung einer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie die Erhöhung oder Herabsetzung des Grund- oder Stammkapitals beträgt die Gebühr 2‰ des Stiftungsvermögens beziehungsweise des Gesellschaftskapitals beziehungsweise des Betrages, um den das Kapital verändert wird, mindestens aber Fr. 500.00 und höchstens Fr. 20'000.00.
2. Das Nähere sowie die Gebühren für die übrigen Beurkundungen regelt der Regierungsrat nach dem Arbeits- und Zeitaufwand, der Bedeutung sowie dem Schwierigkeitsgrad und dem Vermögenswert des zu beurkundenden Geschäfts, wobei die Gebühr im Einzelfall höchstens Fr. 20'000.00 beträgt.

## 3.6 Schlussbestimmungen

### **Art. 164** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--164}

1. Mit dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches und dieses Einführungsgesetzes werden alle entgegenstehenden Vorschriften kantonaler Gesetze und Verordnungen aufgehoben.
2. Insbesondere treten ausser Kraft, soweit nicht durch das Zivilgesetzbuch oder dieses Gesetz etwas anderes vorgesehen ist:
   a) das privatrechtliche Gesetzbuch für den Kanton Schaffhausen
   b) das Gesetz betreffend die Einführung der §§ 1–415 des Privatrechtlichen Gesetzbuches vom 20 Dezember 1864
   c) das Gesetz betreffend die Einführung des dritten, vierten und fünften Buches des privatrechtlichen Gesetzbuches vom 28. März 1865
   d) das Gesetz betreffend die Abänderung des dritten Buches des Privatrechtes vom 27. Februar 1874
   e) das Gesetz betreffend die Revision des Privatrechtes in Bezug auf die ausserordentliche Vormundschaft vom 3. Dezember 1875
   f) das Gesetz über die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten vom 30. Mai 1854

### **Art. 165** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--165}

1. Dieses Einführungsgesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft und wird auf den 1. Januar 1912 in Vollzug gesetzt.

### **Art. T1** Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. März 1995 {#art_t1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--T1}

1. Die durch den Gemeinderat als Urkundsbeamte im Grundbuchwesen gewählten und durch den Regierungsrat bestätigten Gemeinderatsschreiber bzw. Stellvertreter behalten ihre Befugnisse bis zum Ablauf der Amtsperiode 1993/96 oder ihrem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Amt bei.

### **Art. T2** Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. November 2014 {#art_t2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--210.100--T2}

1. Nachlässe von Todesfällen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden nach dem bisherigen Recht abgewickelt.