211.121
# Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
Vom 07.11.1978 (Stand 01.01.2026)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.121--1}

1. Die Stiftungen stehen unter öffentlicher Aufsicht.
2. Davon ausgenommen sind die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.121--2}

1. Aufsichtsbehörden sind:
   a) der Gemeinderat für Stiftungen, welche ihrer Bestimmung nach der Gemeinde angehören
   b) das Amt für Justiz und Gemeinden für Stiftungen, welche ihrer Natur nach mehreren Gemeinden oder dem Kanton angehören
2. Die Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung über die BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin (ATIOZ).

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.121--3}

1. Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird (Art. 84 Abs. 2 ZGB).
2. Sie ist befugt, die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Vorschriften zu erlassen und Weisungen zu erteilen.
3. Nötigenfalls kann sie auch angemessene verwaltungsrechtliche Zwangsmittel ergreifen, wie Mahnung, Verweis, Androhung der Überweisung an den Strafrichter, Abberufung und Neueinsetzung von Stiftungsorganen, Antrag auf Bestellung einer Beistandschaft, Ersatzvornahme usw.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.121--4}

1. Nach Errichtung einer Stiftung ist der Aufsichtsbehörde die Stiftungsurkunde in beglaubigter Abschrift einzureichen, sofern dies nicht bereits durch den Urkundsbeamten geschehen ist.
2. Ebenso ist der Aufsichtsbehörde der Erlass und die Änderung eines Reglementes unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.121--5}

1. Zuständig für die Umwandlung (Art. 85 bis Art. 86a ZGB) und die Aufhebung (Art. 88 ZGB) einer Stiftung ist das Amt für Justiz und Gemeinden.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.121--6}

1. Die Stiftungen haben ihr Vermögen mit Umsicht zu verwalten. Dabei sind die Grundsätze von Sicherheit unter Beachtung der Risikoverteilung, Rendite und Liquidität einzuhalten.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.121--7}

1. Über die Verwaltung des Stiftungsvermögens haben die Stiftungsorgane der Aufsichtsbehörde jährlich Rechnung abzulegen.
2. Zu diesem Zweck haben sie jeweils innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen:
   a) Bilanz und Erfolgsrechnung, rechtsgültig unterzeichnet durch das zur Vertretung der Stiftung berechtigte Organ
   b) den Bericht der Revisionsstelle
   c) wenn die Stiftung von der Aufsichtsbehörde von der Pflicht, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, befreit worden ist: den Nachweis über den Bestand und die Bewertung der Aktiven
   d) allfällig weitere von der Aufsichtsbehörde verlangte Unterlagen
3. …
4. Bei besonderen Vorkommnissen, welche die Lage der Stiftung erheblich beeinflussen, benachrichtigt sie unverzüglich die Aufsichtsbehörde.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.121--8}

1. Für die Prüfung der Jahresrechnungen erhebt die Aufsichtsbehörde eine Gebühr.
2. Die Höhe dieser Gebühr bestimmt sich grundsätzlich nach der Höhe der Bilanzsumme. Sie beträgt pro Jahr und Stiftung bei einer Bilanzsumme von:
   a) bis Fr. 100'000.00:
   b) bis Fr. 500'000.00:
   c) bis Fr. 1'000'000.00:
   d) bis Fr. 2'500'000.00:
   e) bis Fr. 5'000'000.00:
   f) bis Fr. 10'000'000.00:
   g) bis Fr. 25'000'000.00:
   h) bis Fr. 100'000'000.00:
   i) bis Fr. 500'000'000.00:
   j) über Fr. 500'000'000.00:
3. Für Zusatzaufwendungen, wie Mahnungen, Fristerstreckungen, Einholen von fehlenden Unterschriften, wird ein Zuschlag von Fr. 50.00 erhoben.
4. Die Gebühren für andere Amtshandlungen der Aufsichtsbehörde richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgebührenverordnung oder den Gebührenverordnungen der Gemeinden.

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.121--9}

1. Der Gemeinderat meldet dem Amt für Justiz und Gemeinden jährlich den Vermögensbestand der seiner Aufsicht unterstehenden Stiftungen.

### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.121--10}

1. Für die Ausübung ihrer Tätigkeit kann die Aufsichtsbehörde nötigenfalls auch weitere Amtsstellen zur Mitwirkung beiziehen.

### **Art. 11** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.121--11}

1. Jedermann ist berechtigt, Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane jederzeit der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, soweit dagegen nicht eine Klage an den Zivilrichter zulässig ist.
2. Die Aufsichtsbehörde prüft hierauf, ob sie einzuschreiten hat.

### **Art. 12** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.121--12}

1. Die Anfechtung von Entscheiden und Anordnungen aufgrund dieser Verordnung richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.

### **Art. 13** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.121--13}

1. Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat auf den 1. Januar 1979 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
2. Sie ersetzt die gleichnamige Verordnung vom 17. November 1919.