211.224
# Kantonale Pflegekinderverordnung
Vom 22.05.2018 (Stand 01.01.2026)

## 1 Zuständige Stellen

### **Art. 1** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.224--1}

### **Art. 2** Zuständigkeiten&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.224--2}

1. Gestützt auf Art. 2 Abs. 2 PAVO sind folgende Dienststellen für die Aufgaben gemäss Art. 2 Abs. 1 PAVO (Bewilligung und Aufsicht) zuständig:
   a) das Amt für Justiz und Gemeinden bei Pflegeverhältnissen im Zusammenhang mit einer Adoption
   b) das kantonale Sozialamt bei
   Einrichtungen und Internaten von Privatschulen, die dazu bestimmt sind, mehrere Minderjährige zur Erziehung, Betreuung, Ausbildung, Beobachtung oder Behandlung tags- und nachtsüber aufzunehmen
   sozialpädagogischen Angeboten, die dazu bestimmt sind, mehrere Minderjährige ab Ende der Schulpflicht zur regelmässigen Betreuung tags- und nachtsüber aufzunehmen
   Pflegefamilien nach Art. 4 PAVO und § 5 dieser Verordnung
   c) die Dienststelle Familie und Jugend
   bei Einrichtungen für regelmässige familien- und schulergänzende Betreuung von Kindern und Jugendlichen tagsüber vor und während der Schulpflicht
   für die Tagespflege nach Art. 12 PAVO
2. Bewilligung und Aufsicht im Bereich sonderpädagogische Heime und Platzierungen richten sich nach der Sonderschulverordnung.
3. Für die Tagespflege mit Übernachtung gemäss § 5b dieser Verordnung ist die Dienststelle Familie und Jugend zuständig.

### **Art. 3** Zuständigkeit im Bereich IVSE {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.224--3}

1. Das kantonale Sozialamt ist die Fachstelle im Bereich der interkantonalen sozialen Platzierungen gemäss Interkantonaler Vereinbarung Soziale Einrichtungen (IVSE) Bereich A.
2. Das kantonale Sozialamt:
   a) prüft die Gesuche um IVSE-Anerkennung im Bereich A
   b) erteilt die Bewilligung gemäss IVSE-Richtlinien
   c) prüft die Kostenübernahmegarantien
3. Die IVSE-Zuständigkeit im Bereich Sonderschulung richtet sich nach der Sonderschulverordnung.

### **Art. 4** Vertrauensperson {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.224--4}

1. Die Vertrauensperson gemäss Art. 1a Abs. 2 lit. b PAVO muss nicht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angehören.

## 2 Weitergehende Bestimmungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 PAVO

### **Art. 5** Familienpflege {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.224--5}

1. Grundsätzlich haben Pflegeeltern, bei welchen Minderjährige nach Art. 4 ff. PAVO untergebracht sind, Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist oder sich eindeutig aus den Umständen ergibt (Art. 294 Abs. 1 ZGB). Das Departement des Innern erlässt ein Reglement betreffend die Angemessenheit von Entschädigungen. Die Tarife werden alle zwei Jahre an die Teuerung angepasst.
2. Die Unterbringung in einer Pflegefamilie, die beabsichtigt, vier oder weniger Minderjährige zur Pflege aufzunehmen, fällt unter den Begriff der Familienpflege. Zusätzlich zu den Anforderungen gemäss Art. 4 ff. PAVO gelten für diese Familien die Bestimmungen im Anhang 1a.
3. Die Unterbringung in einer Pflegefamilie, die beabsichtigt, mehr als vier Minderjährige zur Pflege aufzunehmen, fällt unter den Begriff der Heimpflege im Sinne von Art. 13 Abs. 1 PAVO. Zusätzlich zu den Anforderungen gemäss Art. 13 ff. PAVO kommen für diese Familien die Bestimmungen im Anhang 3 zur Anwendung.

### **Art. 5a** Tagespflege {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.224--5a}

1. Als Tagespflege im Sinne von Art. 12 PAVO gilt die regelmässige Betreuung tagsüber von maximal fünf Kindern unter zwölf Jahren gleichzeitig im eigenen Haushalt. Eigene Kinder werden miteingerechnet.
2. Die regelmässige Betreuung von mehr als fünf Kindern fällt unter den Begriff der Heimpflege im Sinne von Art. 13 Abs. 1PAVO.
3. Für die Erteilung der Eignungsbescheinigung und die Aufsicht im Bereich der Tagespflege nach Art. 12 PAVO gelten zusätzlich zu den Anforderungen gemäss Art. 12 PAVO die Bestimmungen im Anhang 4.

### **Art. 5b** Tagespflege mit Übernachtung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.224--5b}

1. Wer sich ergänzend zur Tagespflege gemäss § 5a dieser Verordnung anbietet, Kinder unter zwölf Jahren gegen Entgelt während maximal drei Nächten pro Woche in seinem Haushalt zu betreuen, muss dies der Behörde melden.
2. Es dürfen maximal fünf Kinder gleichzeitig im Haushalt übernachten. Eigene Kinder werden mit einberechnet.
3. Für die Erteilung der Eignungsbescheinigung und die Aufsicht kommt Art. 12 PAVO sinngemäss zur Anwendung. Zusätzlich gelten die Bestimmungen im Anhang 4.

### **Art. 6** Heimpflege {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.224--6}

1. Für Einrichtungen und Internate von Privatschulen, die dazu bestimmt sind, mehrere Minderjährige zur Erziehung, Betreuung, Ausbildung, Beobachtung oder Behandlung tags- und nachtsüber aufzunehmen (§ 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 dieser Verordnung) gelten zusätzlich zu den Anforderungen gemäss Art. 13 ff. PAVO die Bestimmungen im Anhang 3.
1bis Für sozialpädagogische Angebote, die dazu bestimmt sind, mehrere Jugendliche ab Ende der Schulpflicht zur regelmässigen Betreuung tags- und nachtsüber aufzunehmen (§ 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 dieser Verordnung) kommen zusätzlich zu den Anforderungen gemäss Art. 13 ff. PAVO die Bestimmungen im Anhang 3 zur Anwendung.
1ter Bei der Bewilligung der Heimpflege nach Art. 13 Abs. 1 lit. a PAVO ist der kantonale Bedarf zu berücksichtigen. Der kantonale Bedarf wird mindestens alle drei Jahre erhoben. Das kantonale Sozialamt ergreift geeignete Massnahmen, um den kantonalen Bedarf zu decken.
2. …
3. Für die Erteilung der Bewilligung und die Aufsicht über Einrichtungen für regelmässige familien- und schulergänzende Betreuung von Kindern und Jugendlichen tagsüber vor und während der Schulpflicht gelten zusätzlich zu den Anforderungen gemäss Art. 13 ff. PAVO die Bestimmungen im Anhang 2.

## 3 Schlussbestimmungen

### **Art. 7** Übergangsbestimmungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.224--7}

1. Einrichtungen, die bereits über eine Betriebsbewilligung verfügen, wird für die Umsetzung der noch nicht vollständig erfüllten Voraussetzungen gemäss Anhang 2 eine Übergangsfrist bis am 31. Dezember 2019 eingeräumt.
2. Mittagstischen, die noch über keine Betriebsbewilligung verfügen, wird für deren Beantragung eine Übergangsfrist bis am 31. Juli 2020 eingeräumt.
3. Einrichtungen nach § 6 Abs. 1 dieser Verordnung, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2025 bereits über eine Betriebsbewilligung verfügen, wird für die Umsetzung der noch nicht vollständig erfüllten Voraussetzungen gemäss Anhang 3 eine Übergangsfrist bis am 31. Dezember 2026 eingeräumt.
4. Pflegefamilien und Tagespflegeeltern, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2025 bereits über eine gültige Eignungsbescheinigung bzw. Betriebsbewilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verfügen, haben die Unterlagen gemäss § A4-2 bzw. § A1a-2 dieser Verordnung im Rahmen des periodischen Aufsichtsbesuches vorzulegen bzw. einzureichen. Die Eignungsbescheinigung bzw. Betriebsbewilligung behält ihre Gültigkeit.

## A1 &hellip;

### **Art. 1-1–A1-5** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.224--1-1–a1-5}

## A1.1 &hellip;

### **Art. 1-6–A1-14** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.224--1-6–a1-14}

## A1a Anhang 1a: Familienpflege&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 1a-1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.224--1a-1}

1. Für Pflegefamilien gemäss § 5 Abs. 2 gelten zusätzlich zu den Anforderungen gemäss Art. 4 ff. PAVO folgende Bestimmungen:

### **Art. 1a-2** Zusätzliche Unterlagen zum Bewilligungsgesuch {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.224--1a-2}

1. Mit dem Bewilligungsgesuch sind folgende Unterlagen einzureichen:
   a) Ausführlicher Lebenslauf und Motivationsschreiben der Pflegeeltern,
   b) Aktueller Betreibungsregisterauszug und Nachweise des Familieneinkommens der Pflegeeltern,
   c) Arztzeugnis, das die gesundheitliche Eignung aller erwachsenen Personen im Haushalt der Pflegefamilie für die Aufnahme und Betreuung von Pflegekindern bestätigt.
2. Zusätzlich überprüft die Behörde den Leumund aller erwachsenen Personen, die im Haushalt der Pflegefamilie leben, durch einen Behördenauszug 2 aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA.

### **Art. 1a-3** Anforderung an die Pflegefamilie {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.224--1a-3}

1. Die Pflegefamilie erklärt sich zur Kooperation mit dem Herkunftssystem und den Fachpersonen im Bezugssystem des Kindes bereit und arbeitet in geeigneter Weise mit ihnen zusammen.
2. Die Pflegefamilie verpflichtet sich zur regelmässigen Aus- und Weiterbildung im Umfang von mindestens einem Tag pro Jahr. Die finanzielle Beteiligung des Kantons an der Weiterbildung der Pflegefamilien wird im Reglement des Departementes des Innern zur finanziellen Abgeltung der Pflegefamilien festgehalten.
3. Die Begleitung der Pflegefamilie durch einen Dienstleistungserbringer der Familienpflege (DAF) nach Abschnitt 4a PAVO kann durch die Aufsichtsbehörde angeordnet werden, um ein Pflegeverhältnis zu stabilisieren oder um die Pflegeeltern zu unterstützen.
4. Die Kosten für die Begleitung durch einen Dienstleistungsanbieter der Familienpflege (DAF) nach Abschnitt 4a PAVO werden teilweise durch den Kanton übernommen. Das Departement des Innern legt die Beitragshöhe fest.

### **Art. 1a-4** Anforderungen an die Räumlichkeiten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.224--1a-4}

1. Der Privathaushalt verfügt über ausreichend Wohnraum und genügend sanitäre Anlagen. Die Belegungsvorschriften von Mietwohnungen werden eingehalten.
2. Für das aufgenommene Kind steht ein eigenes Zimmer zur Verfügung. Bei der Unterbringung von Geschwistern und bei Notfallplatzierungen können durch das kantonale Sozialamt Ausnahmen bewilligt werden.

### **Art. 1a-5** Aufnahme von ausländischen Kindern {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.224--1a-5}

1. Das Gesuch um die Bewilligung einer Aufnahme eines Pflegekindes aus dem Ausland muss mindestens drei Monate vor der geplanten Einreise des Kindes beim kantonalen Sozialamt eingereicht werden.
2. Die Aufsichtsbehörde weist erst nach der Einreise des Kindes eingehende Bewilligungsgesuche ab. Ausnahmen werden nur aus triftigen Gründen bewilligt.

### **Art. 1a-6** Aufsicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.224--1a-6}

1. Beim Aufsichtsbesuch nach Art. 10 Abs. 1 PAVO sind in der Regel beide Pflegeelternteile sowie das Pflegekind anwesend. Das kantonale Sozialamt kann Ausnahmen bewilligen.
2. Die Aufsichtsbehörde prüft regelmässig, ob die Versicherungsdeckung der Minderjährigen sichergestellt ist.
3. Es können weitere Unterlagen zur finanziellen oder gesundheitlichen Situation der Pflegefamilie eingefordert werden.
4. Bei Zweifeln an der Eignung der Pflegefamilie kann die Aufsichtsbehörde weitere Abklärungen treffen sowie Gespräche mit dem Kind und mit Fachpersonen aus dem Herkunfts- oder Bezugspersonensystem des untergebrachten Kindes betreffend das Kindswohl führen.
5. Die Aufsichtsbehörde kann die Pflegefamilie jederzeit und ohne Vorankündigung besuchen.

### **Art. 1a-7** Angebotsplanung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.224--1a-7}

1. Das kantonale Sozialamt nimmt jährlich eine Einschätzung des Platzierungsbedarfs und des Bedarfs an Notfallplätzen vor, erstellt eine Angebotsplanung und ergreift geeignete Massnahmen, um das Platzangebot sicherzustellen.

## A2 Anhang 2: Betreuungseinrichtungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 2-1** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.224--2-1}

1. Für Betreuungseinrichtungen gemäss § 6 Abs. 3 gelten zusätzlich zu den Anforderungen gemäss Art. 13 ff. PAVO folgende Bestimmungen:

### **Art. 2-2** Zusätzliche Unterlagen zum Bewilligungsgesuch {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.224--2-2}

1. Mit dem Bewilligungsgesuch sind zusätzlich zu den Angaben gemäss Art. 14 der Pflegekinderverordnung folgende Unterlagen einzureichen bzw. Angaben zu machen:
   a) Betriebskonzept
   b) Organigramm
   c) Grundrissplan
   d) Budget
   e) Revidierte bzw. abgenommene Jahresrechnung der Betreuungseinrichtung und gegebenenfalls der Trägerschaft (ausser bei Neueröffnung)
   f) Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung
   g) Nachweis betreffend Einhaltung der Bau- und Brandschutzvorschriften inkl. allfälligem Protokoll der Feuerpolizei
   h) Protokoll des Interkantonalen Labors zur Lebensmittelkontrolle
2. Die genauen Inhalte und Vorgaben zum Betriebskonzept werden vom Erziehungsdepartement in einem Reglement festgelegt.
3. Für Mitarbeitende, die während den Öffnungszeiten in der Betreuungseinrichtung anwesend sind, müssen folgende Angaben gemacht und Unterlagen eingereicht werden:
   a) Personalien, Geburtsdatum und AHV-Nummer
   b) Funktion im Betrieb
   c) Relevante(r) Ausbildungsnachweis(e)
   d) Für Leitungsperson(en): Nachweis einer Führungsausbildung bzw. Anmeldung zur Führungsausbildung
   e) Für Mitarbeitende mit Wohnsitz im Ausland: Auszug aus dem Strafregister bzw. erweitertes Führungszeugnis ihres Aufenthaltsstaates (vor Anstellungsbeginn und dann jährlich)
4. Es können weitere Dokumente, Berichte und sachdienliche Auskünfte verlangt werden.

### **Art. 2-3** Anforderungen an die Betreuungspersonen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.224--2-3}

1. Als pädagogische Fachpersonen gelten Betreuungspersonen, welche über eine der nachfolgenden Ausbildungen verfügen:
   a) Fachfrau / Fachmann Betreuung EFZ mit Fachrichtung Kinder
   b) Kindererzieherin / Kindererzieher HF bzw. Dipl. Kindheitspädagogin / Kindheitspädagoge HF
   c) Sozialpädagogin / Sozialpädagoge HF / FH
   d) Lehrerin / Lehrer (alle Schulstufen)
   e) Soziokulturelle Animatorin / Soziokultureller Animator FH
   f) Fachfrau / Fachmann Betreuung mit Fachrichtung Menschen im Alter, Menschen mit Beeinträchtigung oder generalistische Ausbildung
2. Im Bereich der familienergänzenden Betreuung haben Betreuungspersonen mit einer Ausbildung gemäss Abs. 1 lit. c bis f zusätzlich eine mindestens dreimonatige spezifische Berufserfahrung (bei einem 100%-Pensum) in der Kinderbetreuung oder eine fachspezifische Weiterbildung im Umfang von mindestens 60 Stunden (exklusive Selbstlernzeit) nachzuweisen.
3. Als Betreuungsassistenzen in der familienergänzenden Betreuung gelten Betreuungspersonen, welche entweder eine Ausbildung zur Assistentin / zum Assistenten Gesundheit und Soziales EBA mit Fachrichtung Kinder erfolgreich abgeschlossen haben oder die nachfolgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllen:
   a) Mindestalter von 25 Jahren
   b) Fachspezifische Weiterbildung im Umfang von mindestens 160 Stunden (exklusive Selbstlernzeit) oder mindestens zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung (bei einem 80%-Pensum)
4. Als Betreuungsassistenzen in der schulergänzenden Betreuung gelten Betreuungspersonen, welche entweder eine Ausbildung zur Assistentin / zum Assistenten Gesundheit und Soziales EBA mit Fachrichtung Kinder erfolgreich abgeschlossen haben oder die nachfolgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllen:
   a) Mindestalter von 25 Jahren
   b) Fachspezifische Weiterbildung im Umfang von mindestens 80 Stunden (exklusive Selbstlernzeit) oder mindestens ein Jahr einschlägige Berufserfahrung (bei einem 80%-Pensum)
5. Über die Anerkennung ausländischer Diplome von reglementierten Berufen entscheidet das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI). Für ausländische Hochschuldiplome in einem nicht reglementierten Beruf ist das Swiss ENIC zuständig. Für ausländische Lehrdiplome ist die Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) zuständig.

### **Art. 2-4** Anforderungen an die Leitungsperson(en) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.224--2-4}

1. Wird die Leitung der Betreuungseinrichtung durch eine Person wahrgenommen, muss diese über eine pädagogische Ausbildung gemäss § A2-3 Abs. 1 und 2 verfügen sowie:
   a) eine Führungsausbildung von mindestens 400 Stunden (exklusive Selbstlernzeit) absolviert haben oder
   b) über eine vierjährige Führungserfahrung verfügen und eine Führungsausbildung von mindestens 160 Stunden (exklusive Selbstlernzeit) absolviert haben
2. Wird die Leitung einer Betreuungseinrichtung auf zwei Personen aufgeteilt, muss eine Person über eine pädagogische Ausbildung gemäss § A2-3 Abs. 1 und 2 verfügen sowie eine Führungsausbildung von mindestens 200 Stunden (exklusive Selbstlernzeit) absolviert haben. Die andere Person muss eine Führungsausbildung von mindestens 200 Stunden (exklusive Selbstlernzeit) absolviert haben.
3. Die Führungsausbildung gemäss Abs. 1 lit. a und b kann nach der Übernahme der Funktion als Leitungsperson absolviert werden. Sie muss jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Stellenantritt begonnen werden.
4. Leitungspersonen von Betreuungseinrichtungen, welche eine Betriebsöffnungs- bzw. Betreuungszeit von weniger als 15 Stunden pro Woche aufweisen, sind von den Voraussetzungen gemäss Abs. 1 bis 3 ausgenommen.
5. In der familienergänzenden Betreuung muss die Leitungsperson mit der pädagogischen Ausbildung in der Betreuungsarbeit tätig sein.

### **Art. 2-5** Verhältnis ausgebildete / nicht ausgebildete Betreuungspersonen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.224--2-5}

1. Während der gesamten Betreuungszeit muss mindestens eine pädagogische Fachperson in der Betreuungsarbeit tätig sein.
2. Das Verhältnis zwischen den pädagogischen Fachpersonen und den nicht ausgebildeten Betreuungspersonen bzw. Betreuungsassistenzen muss:
   a) in der familienergänzenden Betreuungsarbeit mindestens 1:1 betragen
   b) in der schulergänzenden Betreuungsarbeit vormittags (bis 11:45 Uhr) und nachmittags (ab 13:45 Uhr) mindestens 1:1 betragen
   c) bei reinen Mittagstischen und in der schulergänzenden Betreuungsarbeit während der Mittagstischbetreuung (zwischen 11:45 Uhr und 13:45 Uhr) mindestens 1:2 betragen
3. Folgende Betreuungspersonen gelten für das Verhältnis in Abs. 2 zu 50% als pädagogische Fachpersonen:
   a) Lernende Fachfrau / Fachmann Betreuung EFZ mit Fachrichtung Kinder im 3. Lehrjahr bzw. im letzten Lehrjahr bei einer verkürzten Ausbildung
   b) Studierende Kindheitspädagogik HF im 3. Studienjahr bzw. im letzten Studienjahr bei einem verkürzten Studium
   c) Betreuungspersonen im letzten Ausbildungsdrittel einer Nachholbildung oder eines Validierungsverfahrens
   d) Betreuungspersonen gemäss § A2-3 Abs. 1 lit. c bis f, welche in der familienergänzenden Betreuung den Nachweis gemäss § A2-3 Abs. 3 noch nicht erbracht haben
   e) Betreuungsassistenzen

### **Art. 2-6** Betreuungsschlüssel {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.224--2-6}

1. Altersgruppen Kinder:
   a) Baby: bis und mit 18 Monate
   b) Kleinkind: ab 19 Monate bis zum Kindergarteneintritt
   c) Schulkind: ab dem Kindergarteneintritt bis zum Ende der Sekundarstufe I
2. Gewichtung der Plätze:
   a) Babys belegen:
   b) Kleinkinder belegen:
   c) Schulkinder belegen:
3. Pro sechs Plätze ist eine Betreuungsperson in der unmittelbaren Betreuungsarbeit notwendig.

### **Art. 2-7** Anordnung und Aufteilung der Räume {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.224--2-7}

1. Für die Räume muss eine der Zweckbestimmung entsprechende Nutzungsbewilligung vorliegen.
2. Die Räume müssen über genügend Tageslicht verfügen und den Bedingungen angepasst und zweckdienlich sein.
3. Für die Betreuung der Kinder und Jugendlichen stehen pro Kind mindestens 5 m² nutzbare Fläche zur Verfügung (ohne Nebenräume).
4. Es stehen mindestens zwei Haupträume zur Verfügung, welche ausschliesslich für die Betreuung der Kinder und Jugendlichen genutzt werden. Als Nebenräume gelten insbesondere: Küche, WC, Büro- und Gesprächsräume, Räume ohne Tageslicht, Garderobe, reine Schlafräume.
5. Für schulpflichtige Kinder und Jugendliche steht zwecks Erledigung von Hausaufgaben eine geeignete Infrastruktur zur Verfügung. Für Babys steht ein separater Ruhe- oder Schlafraum zur Verfügung.
6. Der Pflegebereich trägt der Intimsphäre der Kinder und Jugendlichen Rechnung.
7. Geeignete Spielmöglichkeiten im Freien sind ums Haus oder in unmittelbarer Nähe vorhanden.
8. Den betreuten Kindern und Jugendlichen sowie den Mitarbeitenden stehen separate Toiletten zur Verfügung.

### **Art. 2-8** Aufsicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.224--2-8}

1. Die von der Dienststelle Familie und Jugend beauftragte Fachperson führt periodische Aufsichtsbesuche durch und nimmt dabei insbesondere folgende Aufgaben wahr:
   a) Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen
   b) Überprüfung der Qualitätssicherung
   c) Austausch mit den Mitarbeitenden
   d) Erstellen eines Prüfberichts
2. Die zuständige Fachperson kann die Betreuungseinrichtungen jederzeit und ohne Vorankündigung besuchen.
3. Die Leitung hat der zuständigen Fachperson im Rahmen der Aufsichtsbesuche oder auf Verlangen:
   a) vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft über die betreuten Kinder und Jugendlichen, über die Mitarbeitenden und über den Betrieb zu erteilen
   b) Einsicht in sämtliche zur Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen notwendigen Unterlagen zu gewähren
   c) freien Zutritt zu allen Räumlichkeiten zu gewähren
4. Die Betreuungseinrichtungen ermöglichen den betreuten Kindern und Jugendlichen sowie den Mitarbeitenden, sich gegenüber der zuständigen Fachperson unbeobachtet und frei zu äussern.

## A3 Anhang 3: Heimpflege&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 3-1** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.224--3-1}

1. Für Einrichtungen gemäss § 6 Abs. 1 gelten zusätzlich zu den Anforderungen gemäss Art. 13 ff. PAVO die nachfolgenden Bestimmungen.
2. Für sozialpädagogische Angebote gemäss § 6 Abs. 1bis und für die Familienpflege gemäss § 5 Abs. 3 kommen die nachfolgenden Bestimmungen, welche nicht spezifische Regelungen zu diesen Angeboten enthalten, sinngemäss zur Anwendung.
3. Für Internate von Privatschulen ohne Sonderschulstatus gelten die nachfolgenden Bestimmungen sinngemäss. Der Regierungsrat erlässt für diese Institutionen eine entsprechende Richtlinie. Auf eine Überprüfung der marktwirtschaftlich festgesetzten Unterbringungstarife wird verzichtet.

### **Art. 3-2** Zusätzliche Unterlagen zum Bewilligungsgesuch {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.224--3-2}

1. Mit dem Bewilligungsgesuch sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäss Art. 14 PAVO folgende Unterlagen einzureichen:
   a) Betriebskonzept
   b) Organigramm
   c) Grundriss- und Nutzungsplan
   d) Budget des aktuellen Betriebsjahres und Taxreglement
   e) Revidierte bzw. abgenommene Jahresrechnung der Betreuungseinrichtung und gegebenenfalls der Trägerschaft (ausser bei Neueröffnung)
   f) Businessplan über drei Jahre (nur bei Neueröffnung)
   g) Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung
   h) Nachweis betreffend Einhaltung der Bau- und Brandschutzvorschriften inkl. allfälligem Protokoll der Feuerpolizei
   i) Protokoll des Interkantonalen Labors zur Lebensmittelkontrolle
2. Die Anforderungen an das Betriebskonzept und die Qualitätsanforderungen werden vom Departement des Innern festgelegt.
3. Für die Heimleitung sind folgende Unterlagen einzureichen:
   a) Ausführlicher Lebenslauf mit den dazugehörigen Zeugnissen
   b) Betreibungsregisterauszug
   c) Arztzeugnis, das die gesundheitliche Eignung der Heimleitung für die Leitung einer pädagogischen Einrichtung bestätigt
   d) Strafregisterauszug und Sonderprivatauszug der Heimleitung oder äquivalente Dokumente des Aufenthaltsstaates der Heimleitung
4. Für alle Mitarbeitenden der Einrichtung sind folgende Unterlagen einzureichen:
   a) Personalien, Geburtsdatum und AHV-Nummer
   b) Funktion im Betrieb
   c) Angaben zur Ausbildung und fachlichen Qualifikation
5. Es können weitere Dokumente, Berichte und sachdienliche Auskünfte verlangt werden.

### **Art. 3-3** Anforderungen an die Betreuungspersonen in stationären Einrichtungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.224--3-3}

1. Als pädagogische Fachpersonen gelten Betreuungspersonen, welche eine der nachfolgenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen haben:
   a) Sozialpädagogin / Sozialpädagoge HF / FH
   b) Lehrerin / Lehrer mit EDK anerkanntem Diplom (alle Schulstufen)
   c) Kindererzieherin / Kindererzieher HF bzw. Dipl. Kindheitspädagogin / Kindheitspädagoge HF
   d) Sozialarbeiterin / Sozialarbeiter HF / FH
   e) Leiterin / Leiter Arbeitsagogik HF / FH
   f) Soziokulturelle Animatorin / Soziokultureller Animator FH
   g) Psychologin / Psychologe HF/ FH
   h) Fachfrau / Fachmann Pflege EFZ sofern sie über mindestens sechs Monate Berufserfahrung als Erzieherin / Erzieher im stationären Bereich (Spital, Therapieeinrichtung oder ähnliches) verfügt
2. In stationären Einrichtungen, die schwerpunktmässig Kinder im Vorschulalter oder Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung aufnehmen, gelten als pädagogische Fachpersonen auch Betreuungspersonen mit abgeschlossener Ausbildung als Fachfrau / Fachmann Pflege EFZ (Kinder) oder Fachfrau / Fachmann Pflege EFZ (Betreuung Menschen mit Beeinträchtigung).
3. Über die Anerkennung ausländischer Diplome von reglementierten Berufen entscheidet das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI). Für ausländische Hochschuldiplome in einem nicht reglementierten Beruf ist das Swiss ENIC zuständig. Für ausländische Lehrdiplome ist die Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) zuständig.

### **Art. 3-4** Anforderungen an die Leitungsperson(en) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.224--3-4}

1. Die Leitungsperson einer Betreuungseinrichtung muss über eine pädagogische Ausbildung gemäss § A3-3 verfügen sowie eine Führungsausbildung von mindestens 400 Stunden (exklusive Selbstlernzeit) absolviert haben.
2. Das Leitungspensum umfasst mindestens 80 %.
3. Eine Co-Leitung durch zwei qualifizierte Fachpersonen gemäss § A3-3 und § A3-4 Abs. 1 ist nur in Ausnahmefällen erlaubt. Sie bedürfen einer besonderen Erlaubnis durch das kantonale Sozialamt.

### **Art. 3-5** Anforderungen an die Pflegeeltern {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.224--3-5}

1. Mindestens ein Pflegeelternteil muss über eine pädagogische Ausbildung gemäss § A3-3 Abs. 1 verfügen sowie eine Führungsausbildung von mindestens 400 Stunden (exklusive Selbstlernzeit) absolviert haben.
2. Hat kein Pflegeelternteil eine Führungsausbildung abgeschlossen, muss ein schweizerischer Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege nach Abschnitt 4a PAVO die Trägerschaft übernehmen.
3. Die Pflegeeltern besuchen regelmässig Weiterbildungen und Supervisionen.

### **Art. 3-6** Stellenkontingent {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.224--3-6}

1. Eine Wohngruppe umfasst in der Regel sieben Plätze. Babys und Kinder bis zum Erreichen des 3. Altersjahrs (3. Geburtstag) beanspruchen je 1.5 Plätze, Kinder ab dem 3. Altersjahr und Jugendliche je einen Platz.
2. Pro Wohngruppe umfasst das Stellenkontingent mindestens 460 Stellenprozenten an pädagogischem Fachpersonal gemäss den Bestimmungen in § A3-3 Abs. 1 und 2. Mit dem Einverständnis des kantonalen Sozialamts kann in begründeten Ausnahmefällen für eine begrenzte Zeitdauer von dieser Vorgabe abgewichen werden.
3. Werden in der Einrichtung Minderjährige mit erhöhtem Betreuungsbedarf oder mit besonderen Herausforderungen betreut, ist dies in der Personaldotation zu berücksichtigen und ein geeigneter Personalmix (Betreuung/Pflege/Therapie) sicherzustellen.
4. Werden junge Erwachsene (bis max. 25 Jahren) in einer PAVO-Einrichtung betreut, müssen sie bei der Berechnung der erforderlichen Stellenprozente als je ein Platz berücksichtigt werden.

### **Art. 3-7** Verhältnis ausgebildete / nicht ausgebildete Betreuungspersonen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.224--3-7}

1. Das Verhältnis zwischen den pädagogischen Fachpersonen und den nicht ausgebildeten Betreuungspersonen beträgt mindestens 2:1. Personen, die im letzten Ausbildungsjahr einer anerkannten Ausbildung nach den Bestimmungen von § A3-3 Abs. 1 und 2 stehen und Personen die in einem Äquivalenzverfahren nach den Bestimmungen in § A3-3 Abs. 4 stehen, werden bei dieser Quote zur Hälfte als pädagogische Fachperson angerechnet.
2. Mit dem Einverständnis des kantonalen Sozialamtes kann in begründeten Ausnahmefällen für eine begrenzte Zeitdauer von den Vorgaben in Abs. 1 abgewichen werden.

### **Art. 3-8** Betreuungsschlüssel {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.224--3-8}

1. Während der gesamten Betriebszeit muss unabhängig von der Anzahl der anwesenden Minderjährigen pro Wohngruppe mindestens eine pädagogische Fachperson nach den Bestimmungen in § A3-3 Abs. 1 und 2 anwesend sein. Eine zweite pädagogische Fachperson steht auf Abruf zur Verfügung, so dass sie innerhalb einer Stunde in der Einrichtung die Betreuungsarbeit aufnehmen kann. Bei Anwesenheit von mehr als vier Minderjährigen muss ausserhalb der Schlafenszeit (22:00 Uhr bis 6:30 Uhr) eine zweite pädagogische Fachperson anwesend sein. Davon ausgenommen sind sozialpädagogische Angebote gemäss § 6 Abs. 1bis, für diese gilt Abs. 3.
2. Bei Einrichtungen mit eingeschränkten Betriebszeiten steht ausserhalb der Betriebszeiten mindestens eine pädagogische Fachperson nach § A3-3 Abs. 1 und 2 auf Abruf zur Verfügung, so dass eine die Rückkehr der minderjährigen Person in die Einrichtung innerhalb von 3 bis 5 Stunden möglich ist. Davon ausgenommen sind sozialpädagogische Angebote gemäss § 6 Abs. 1bis, für diese gilt Abs. 3.
3. Bei sozialpädagogischen Angeboten gemäss § 6 Abs. 1bis muss die Betreuungsintensität dem Reifegrad der Minderjährigen entsprechen. Sie wird in einem Betreuungsvertrag mit der minderjährigen Person, der gesetzlichen Vertretung und den Eltern vereinbart. Der Betreuungsschlüssel ist zudem so festzulegen, dass an 365 Tagen 24/7 eine Betreuungsperson gemäss § A3-3 telefonisch oder persönlich erreichbar ist.

### **Art. 3-9** Anordnung und Aufteilung der Räume bei Einrichtungen der Heimpflege {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.224--3-9}

1. Die Räumlichkeiten und deren Ausstattung richten sich nach dem Bedarf der betreuten Minderjährigen und entsprechen der pädagogischen Konzeption der Einrichtung.
2. Es gelten folgende Richtwerte für die Räumlichkeiten:
3. Zur Unfallverhütung sind alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen (z.B. Fenster- oder Treppensicherung, sichere Gestaltung von Spielplätzen). Es sind die Empfehlungen der Beratungsstelle für Unfallverhütung anzuwenden.
4. Beim Verbleib von jungen Erwachsenen im Alter von 18 bis max. 25 Jahren ist derselbe Raumbedarf zu berücksichtigen.

### **Art. 3-10** Anforderungen an die Räumlichkeiten bei Pflegefamilien {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.224--3-10}

1. Der Privathaushalt verfügt über ausreichend Wohnraum und genügend sanitäre Anlagen. Die Beurteilung der Räumlichkeiten richtet sich sinngemäss nach den Richtwerten für den Wohnbereich in § A3-9 Abs. 2.
2. Die Belegungsvorschriften von Mietwohnungen und die Nutzungsbestimmungen der Liegenschaft werden eingehalten.

### **Art. 3-11** Aufsicht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.224--3-11}

1. Die Aufsichtsbehörde führt so oft wie notwendig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Aufsichtsbesuch durch und nimmt dabei insbesondere folgende Aufgaben wahr:
   a) Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen
   b) Überprüfung der Qualität der Betreuung
   c) Austausch mit den Mitarbeitenden
   d) In begründeten Fällen können die gesetzlichen Vertretungen und Bezugspersonen der Kinder und Jugendlichen oder weitere involvierte Akteure befragt werden
   e) Überprüfung der Verzeichnisse gemäss Art. 17 PAVO
2. Die Aufsichtsbehörde kann die Betreuungseinrichtungen jederzeit und ohne Vorankündigung besuchen.
3. Die Leitung hat der Aufsichtsbehörde im Rahmen der Aufsichtsbesuche oder auf Verlangen
   a) vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft über die betreuten Minderjährigen, über die Mitarbeitenden und über den Betrieb zu erteilen
   b) Einsicht in sämtliche zur Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen notwendigen Unterlagen zu gewähren
   c) freien Zutritt zu allen Räumlichkeiten zu gewähren
4. Die Betreuungseinrichtungen ermöglichen den betreuten Minderjährigen sowie den Mitarbeitenden, sich gegenüber der zuständigen Fachperson unbeobachtet und frei zu äussern.
5. Die Aufsichtsbehörde erstellt einen Bericht über die Aufsichtstätigkeit.
6. Besteht ein Verdacht, dass Mängel vorliegen, kann das kantonale Sozialamt eine externe, unabhängige Expertise in Auftrag geben. Die Kosten sind von der Einrichtung zu tragen, sofern die Expertise Mängel in der Betriebsführung feststellt.
7. Es können Empfehlungen und Auflagen formuliert und Fristen zu deren Behebung angesetzt werden.
8. Werden Auflagen gemäss Abs. 7 nicht innert Frist umgesetzt, kann das kantonale Sozialamt eine Nachfrist ansetzen oder zur Sicherung des Kindswohls direkt Massnahmen anordnen, insbesondere:
   a) eine externe unabhängige Begleitung einsetzen
   b) eine vorübergehende operative Leitung einsetzen
   c) einen Aufnahmestopp verhängen
   d) die Anzahl Heimplätze reduzieren
   e) die Verlegung von betreuten Personen verfügen
9. Erweisen sich Massnahmen als erfolglos oder erscheinen sie von vornherein als unzweckmässig, richten sich die Folgen nach Art. 20 Abs. 2 und 3 PAVO.
10. Das Departement des Innern kann weitere Richtlinien zur Aufsicht erlassen.

## A4 Anhang 4: Tagespflege (mit und ohne Übernachtung)&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 4-1** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.224--4-1}

1. Für die Betreuungsangebote gemäss § 5a und § 5b gelten zusätzlich zu den Anforderungen gemäss Art. 12 PAVO die nachfolgenden Bestimmungen:

### **Art. 4-2** Zusätzliche Unterlagen zum Meldeformular {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.224--4-2}

1. Mit dem Meldeformular sind zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:
   a) Betreuungsvertrag (gemäss Vorlage);
   b) Nachweis betreffend Absolvierung eines Notfallkurses für Kinder innerhalb der letzten zwei Jahre oder entsprechende Anmeldebestätigung;
   c) Nachweise über besuchte, bereichsspezifische Weiterbildungen;
   d) Bestätigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde betreffend kindes- und erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen.
2. Es können weitere Dokumente, Berichte und sachdienliche Auskünfte verlangt werden.

### **Art. 4-3** Anforderungen an die Tagespflegeeltern {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.224--4-3}

1. Die Tagespflegeeltern üben die Kinderbetreuung in eigener Person aus.
2. Die Tagespflegeeltern müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
   a) Absolvierung eines Notfallkurses für Kinder mindestens alle drei Jahre;
   b) Besuch einer bereichsspezifischen Weiterbildung mindestens alle zwei Jahre.

### **Art. 4-4** Betreuungsschlüssel {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.224--4-4}

1. Entsprechend ihrem erhöhten Betreuungsbedarf belegen Säuglinge bis zum vollendeten 12. Lebensmonat in der Tagespflege zwei Betreuungsplätze.
2. Kinder ab dem 13. Lebensmonat bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr belegen in der Tagespflege einen Betreuungsplatz.
3. In der Tagespflege ist der Betreuungsumfang auf maximal fünf Plätze begrenzt.

### **Art. 4-5** Räumliche Voraussetzungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.224--4-5}

1. Die Kinder werden im eigenen Haushalt der Tagespflegeeltern betreut.
2. Die Räume müssen über genügend Tageslicht verfügen und den Bedingungen angepasst sowie zweckdienlich sein.
3. Die Schlaf- und Pflegebereiche tragen der Intimsphäre der Kinder Rechnung.
4. Geeignete Spielmöglichkeiten im Freien sind ums Haus oder in unmittelbarer Nähe vorhanden.

### **Art. 4-6** Aufsicht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.224--4-6}

1. Die von der Dienststelle Familie und Jugend beauftragte Fachperson führt periodische Aufsichtsbesuche durch und nimmt dabei insbesondere folgende Aufgaben wahr:
   a) Überprüfung der Eignungsvoraussetzungen;
   b) Befragung und Beratung der Tagespflegeeltern;
   c) Erstellen eines Protokolls.
2. Die zuständige Fachperson kann die Tagespflegeeltern bei Bedarf ohne Vorankündigung besuchen.
3. Die Tagespflegeeltern haben der zuständigen Fachperson im Rahmen der Aufsichtsbesuche oder auf Verlangen
   a) vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft über die betreuten Kinder sowie über die Betreuung zu erteilen;
   b) Einsicht in sämtliche zur Überprüfung der Eignungsvoraussetzungen notwendigen Unterlagen zu gewähren;
   c) freien Zutritt zu allen Räumlichkeiten zu gewähren, welche im Rahmen der Tagespflege genutzt werden.