211.440
# Dekret über die amtliche Vermessung
Vom 31.08.1998 (Stand 01.01.2014)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Inhalt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.440--1}

1. Das Bundesrecht bestimmt den Inhalt und die Anforderungen der amtlichen Vermessung.
2. Der Regierungsrat kann den Inhalt erweitern.
3. Die Einwohnergemeinden können den Inhalt der amtlichen Vermessung mit Zustimmung des kantonalen Amtes für Geoinformation auf eigene Kosten erweitern oder weitergehende Anforderungen an die Vermessung stellen.

### **Art. 2** Amt für Geoinformation&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.440--2}

1. Das kantonale Amt für Geoinformation ist für die Vermessungsaufsicht zuständig und erlässt die notwendigen technischen und administrativen Weisungen.
2. Ihm obliegen insbesondere:
   a) Die Koordination bei der Erstellung und Nutzung von raumbezogenen Datenbeständen
   b) die Nachführung und der Unterhalt der Bestandteile der amtlichen Vermessung
   c) der Unterhalt der Landes- und Kantonsgrenze

### **Art. 3** Arbeitsvergabe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.440--3}

1. Die Vergabe von Arbeiten in der amtlichen Vermessung an Dritte erfolgt durch das zuständige Departement nach der kantonalen Submissionsverordnung. Die betroffene Einwohnergemeinde ist, falls sie kostenpflichtig ist, vorgängig anzuhören.

## 2 Vermarkung

### **Art. 4** Ersterhebung: Feststellung und Bereinigung der Grenzen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.440--4}

1. Bei Ersterhebungen erfolgt die Grenzfeststellung aufgrund der Messtischpläne.
2. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind verpflichtet, bei der Feststellung und Bereinigung der Grundstücksgrenzen mitzuwirken. Unzweckmässig verlaufende Grenzen sind nach Möglichkeit zu korrigieren. Zu diesem Zwecke sind kleinere Grenzverschiebungen zu dulden. Kann die Grenzverschiebung nicht durch Landabtausch ausgeglichen werden, ist sie zu entschädigen. Bei geschlossener Bauart bildet im Zweifelsfalle die Mitte der Brandmauer im Erdgeschoss die Grenze.
3. Aneinandergrenzende Grundstücke, die den gleichen Eigentümerinnen oder Eigentümern gehören, sind zu vereinigen und als ein Grundstück zu vermarken, sofern nicht besondere Gründe dagegen sprechen und die dingliche Belastung der Grundstücke es ermöglicht.
4. Ein Gebäude soll nur auf einem Grundstück stehen.

### **Art. 5** Ersterhebung: Öffentliche Auflage {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.440--5}

1. Bei Ersterhebungen ist vor der Vermarkung die im Gelände markierte Feststellung der Grenzen während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

### **Art. 6** Ersterhebung: Einsprachen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.440--6}

1. Innerhalb der Auflagefrist kann beim kantonalen Amt für Geoinformation Einsprache gegen die Grenzfeststellung erhoben werden.

### **Art. 7** Verlauf der Gemeindegrenze {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.440--7}

1. Die Gemeindegrenze soll den Grundstücksgrenzen folgen. Bei Verlegungen werden die Kosten von den beiden Einwohnergemeinden je zur Hälfte getragen. Über Anstände entscheidet der Regierungsrat.

### **Art. 8** Landes- und Kantonsgrenzen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.440--8}

1. Bei Landes- und Kantonsgrenzen ist die Sicht zwischen benachbarten Grenzzeichen offenzuhalten. Die Durchführung obliegt den angrenzenden Einwohnergemeinden.

### **Art. 9** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.440--9}

### **Art. 10** Verlegung Fixpunktzeichen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.440--10}

1. Fixpunktzeichen werden zu Lasten des Kantons verlegt, wenn die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ein berechtigtes Interesse nachweisen.
2. Die Kosten für Verlegungen infolge Bauvorhaben, die der Öffentlichkeit dienen, gehen zu Lasten der Bauherrschaft.

### **Art. 11** Wiederherstellung Fixpunkt- und Grenzzeichen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.440--11}

1. Fixpunkt- und Grenzzeichen dürfen nicht beschädigt, eigenmächtig verlegt oder entfernt werden.
2. Wiederherstellungskosten tragen die Verursacherinnen und Verursacher. Können diese nicht ermittelt werden, gehen die Kosten der Wiederherstellung von Grenzzeichen zulasten der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, diejenigen der Wiederherstellung von Fixpunktzeichen zulasten des Kantons.

## 3 Amtliche Vermessung

### **Art. 12** Vermessungsprogramm {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.440--12}

1. Der Regierungsrat schliesst mit dem Bund die mehrjährigen Programmvereinbarungen ab, das kantonale Amt für Geoinformation die jährlichen Leistungsvereinbarungen.
2. Die Realisierung der amtlichen Vermessung richtet sich nach den jährlichen Voranschlägen.
3. Das zuständige Departement ordnet nach Anhören der Einwohnergemeinden die Ausführung der einzelnen Vermessungen an.

### **Art. 13** Verifikation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.440--13}

1. Die Verifikation der Arbeiten sowie deren Abrechnung mit dem Bund erfolgen durch das kantonale Amt für Geoinformation.

### **Art. 14** Öffentliche Auflagen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.440--14}

1. Die öffentliche Auflage der Ersterhebung und der Erneuerung richtet sich nach Art. 28 der Verordnung des Bundesrates über die amtliche Vermessung.

### **Art. 15** Einsprachen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.440--15}

1. Innerhalb der Auflagefrist kann beim kantonalen Amt für Geoinformation Einsprache gegen die Grenzziehung in der Vermessung erhoben werden.

### **Art. 16** Genehmigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.440--16}

1. Der Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus dem Grunddatensatz unterliegen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

## 4 Kostenanteil des Kantons

### **Art. 17** Kostenanteil des Kantons {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.440--17}

1. Von den Kosten, die bei vorschriftsgemässer und wirtschaftlicher Erfüllung der Aufgaben für die amtliche Vermessung entstanden sind trägt der Kanton für Ersterhebungen und Erneuerungen von:
   a) überbauten Gebieten und Bauzonen:
   b) Land- und Forstwirtschaftsgebieten:
2. Der Regierungsrat kann für ausserordentliche Verhältnisse eine besondere Regelung treffen.

### **Art. 18** Zuständigkeit und Verfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.440--18}

1. Das zuständige Departement entscheidet über die Zusicherung der Kostenanteile.
2. Es kann die Kostenanteile pauschal zusichern.
3. Das zuständige Departement ordnet nach der Verifikation der Arbeiten die Auszahlung der zugesicherten Kostenanteile an. Aufgrund der geleisteten Arbeiten und der zur Verfügung stehenden Mittel können Teilzahlungen ausgerichtet werden.

## 5 Verwaltung, Nachführung und Abgabe der Daten und Auszüge

### **Art. 19** Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.440--19}

1. Die Daten der amtlichen Vermessung werden durch das kantonale Amt für Geoinformation verwaltet, nachgeführt und abgegeben.
2. Pläne, Daten, Auszüge und Auswertungen dürfen von den Bezügerinnen und Bezügern nur im Rahmen der Bestimmungen betreffend Geoinformation an Dritte weitergegeben werden.
3. Die Ausstellung beglaubigter Auszüge durch das kantonale Amt für Geoinformation richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Geoinformation sowie der Verordnung über die amtliche Vermessung.

### **Art. 20** Periodische Nachführung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.440--20}

1. Die periodische Nachführung richtet sich nach Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit.

## 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 21** Ausführungsbestimmungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.440--21}

1. Der Regierungsrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.

### **Art. 22** Laufende Vorhaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.440--22}

1. Dieses Dekret ist auf alle Vermessungsvorhaben anwendbar, deren Anerkennung durch den Bund nach dem 1. Januar 1997 erfolgte.

### **Art. 23** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--211.440--23}

1. Dieses Dekret tritt mit dem Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 31. August 1998 in Kraft.
2. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
3. Es ersetzt das Dekret über die Durchführung der Grundbuchvermessung und die Einführung des eidgenössischen Grundbuches vom 22. August 1949.