221.201
# Verordnung über die Einführung des Konsumkreditgesetzes
Vom 16.12.2003 (Stand 01.01.2004)

### **Art. 1** Bewilligungspflicht und Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--221.201--1}

1. Die Gewährung und die Vermittlung von Konsumkrediten sind im Rahmen des Bundesrechts bewilligungspflichtig.
2. Zuständig für die Erteilung und den Entzug der Bewilligung ist das Amt für Justiz und Gemeinden.

### **Art. 2** Bewilligungsvoraussetzungen: Persönliche Voraussetzungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--221.201--2}

1. Gesuchstellende natürliche Personen müssen mündig sein und die Voraussetzungen gemäss Art. 4 ff. der Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG) erfüllen.
2. Zur Überprüfung der persönlichen Voraussetzungen hat die gesuchstellende Person insbesondere einen Betreibungsregisterauszug über die letzten fünf Jahre und einen Strafregisterauszug einzureichen.
3. Bewilligungspflichtige juristische Personen haben einen Handelsregisterauszug einzureichen.

### **Art. 3** Bewilligungsvoraussetzungen: Eigene Mittel {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--221.201--3}

1. Wer Konsumkredite gewähren will und bisher noch nicht geschäftstätig war, muss den Nachweis erbringen, dass er über eigene Mittel von mindestens Fr. 250'000.00 verfügt.

### **Art. 4** Bewilligungsvoraussetzungen: Berufshaftpflicht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--221.201--4}

1. Die gesuchstellende Person hat nachzuweisen, der Pflicht zum Abschluss einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung nachgekommen zu sein.
2. Vom Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung kann aus besonderen Umständen abgesehen werden, insbesondere wenn:
   a) ein Kreditgeber garantiert, für die Schäden aufzukommen, die der gesuchstellende Kreditvermittler verursacht und
   b) die vorhandenen eigenen Mittel keinen Zweifel darüber lassen, dass der Kreditgeber zur Leistung allfälligen Schadenersatzes in der Lage ist
3. Bei Vorlegung einer Garantierklärung im Sinne von Abs. 2 lit. a ist nur die Vermittlung von Krediten des Kreditgebers erlaubt, der die Garantie gestellt hat.

### **Art. 5** Strafbestimmung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--221.201--5}

1. Wer ohne Bewilligung Konsumkredite gewährt oder vermittelt, wird mit Busse bis zu Fr. 25'000.00 bestraft.

### **Art. 6** In-Kraft-Treten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--221.201--6}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.