221.215
# Verordnung zum Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
Vom 17.05.2011 (Stand 01.06.2011)

### **Art. 1** Zuständigkeit: Regierungsrat {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--221.215--1}

1. Der Regierungsrat ist zuständig für die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen sowie deren Aufhebung und Abänderung.
2. Er ist ferner zuständig für:
   a) den Erlass der Kostenverfügung nach Abschluss des Verfahrens
   b) die Stellungnahme zu Anträgen auf Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen auf Bundesebene

### **Art. 2** Zuständigkeit: Volkswirtschaftsdepartement {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--221.215--2}

1. Das Volkswirtschaftsdepartement führt das Verfahren durch.
2. Es beaufsichtigt Ausgleichskassen und andere Einrichtungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes.
3. Es ist zuständig zur Einsetzung eines unabhängigen Kontrollorgans im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes.

### **Art. 3** Zuständigkeit: Einigungsamt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--221.215--3}

1. Das kantonale Einigungsamt amtet als ständiger Ausschuss von Sachverständigen im Sinne von Art. 11 des Bundesgesetzes.
2. Das Volkswirtschaftsdepartement leitet die Gesuche um Allgemeinverbindlicherklärung zur Begutachtung an das kantonale Einigungsamt weiter, sofern sich eine solche nicht von vornherein als überflüssig erweist.

### **Art. 4** Inkrafttreten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--221.215--4}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2011 in Kraft.
2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
3. Sie ersetzt die Verordnung über den Vollzug des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.