354.213
# Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und dem Stadtrat von Stein am Rhein über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und der Stadtpolizei Stein am Rhein (Zusammenarbeitsvereinbarung)
Vom 18.06.2002 (Stand 01.07.2002)

## 1 Allgemeines

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--354.213--1}

1. Zur Optimierung der polizeilichen Aufgabenerfüllung sollen Aktivitäten der Schaffhauser Polizei und der Stadtpolizei Stein am Rhein koordiniert werden und bei Bedarf Leistungen gegenseitig bezogen oder übertragen werden können.

### **Art. 2** Grundsätze {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--354.213--2}

1. Die Schaffhauser Polizei und die Stadtpolizei Stein am Rhein helfen sich im Rahmen ihrer Aufgaben und Möglichkeiten gegenseitig aus.
2. Sie orientieren sich gegenseitig über alle Begebenheiten, welche die Ausübung ihrer Pflichten betreffen können, und koordinieren die zu treffenden Massnahmen.
3. Leistungen in der Kompetenz eines Vertragspartners können im Rahmen der Gesetzgebung und nach Massgabe der polizeilichen Bedürfnisse vom anderen Vertragspartner bezogen oder an diesen übertragen werden.

## 2 Bezug und Übertragung von Leistungen

### **Art. 3** Vereinbarungen über besondere Leistungsbereiche {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--354.213--3}

1. Die Übertragung oder der Bezug von Leistungen wird, namentlich wenn es um umfangreiche oder häufige Leistungen geht, grundsätzlich in Anhängen zu dieser Vereinbarung geregelt.
2. Diese Bereichsregelungen sind Bestandteil der Vereinbarung, unterstehen jedoch besonderen Bestimmungen in Bezug auf Erlass, Änderung und Kündigung.
3. Bereichsregelungen enthalten mindestens Vorschriften über:
   a) Art und Umfang der Leistungen
   b) die Finanzierung
   c) die Auflösung

### **Art. 4** Nicht geregelte Leistungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--354.213--4}

1. Für den Bezug von Leistungen, die nicht in Anhängen geregelt werden, gilt Folgendes:
   a) Die Leistungen können einzelfallweise nach Absprache bezogen werden durch die Kommandomitglieder der Schaffhauser Polizei und der Leitung der Stadtpolizei Stein am Rhein
   b) Anfragen sind bei der Schaffhauser Polizei an die Kommandomitglieder, bei der Stadtpolizei Stein am Rhein an den Chef, bei Abwesenheit an seinen Stellvertreter zu richten
   c) Die von der Schaffhauser Polizei erbrachten kommunalpolizeilichen Dienstleistungen sowie die Dienstleistungen der Stadtpolizei Stein am Rhein zugunsten der Schaffhauser Polizei werden gegenseitig verrechnet
   d) Die Leistungen werden abgegolten durch einen Stundenansatz von Fr. 70.00 und Entschädigung der Auslagen. Der Stundenansatz kann durch die zuständigen Stellen gemäss Art. 5 angepasst werden

### **Art. 5** Zuständigkeiten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--354.213--5}

1. Der Abschluss und die Änderung von Bereichsregelungen sowie die Anpassung der Ansätze gemäss Art. 4 lit. d stehen dem zuständigen Departement und dem zuständigen Referat zu.

### **Art. 6** Grundsatz der gegenseitigen Verrechnung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--354.213--6}

1. Bezogene oder übertragene Leistungen werden jeweils Ende des Jahres verrechnet und nach Möglichkeit durch Gegenleistungen abgegolten. Die Zusammenstellungen der erbrachten Leistungen sind vierteljährlich mit Abschluss per 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember auszutauschen. Sie enthalten minimal Datum, Zeitdauer und Art der Leistung.
2. Die Jahres-Schlussabrechnungen erfolgen jeweils bis 10. Januar.

## 3 Rechtsschutz

### **Art. 7** Rechtsschutz {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sh--354.213--7}

1. Lassen sich Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung nicht gütlich beilegen, so ist das Obergericht als Schiedsgericht anzurufen. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist sinngemäss anzuwenden.

## 4 Schlussbestimmungen

### **Art. 8** Vertragsdauer, Änderung und Auflösung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sh--354.213--8}

1. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2. Sie kann von den Vertragspartnern jederzeit einverständlich geändert werden.
3. Sie kann von den Vertragspartnern unter Beachtung einer halbjährigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Jahres gekündigt werden.
4. Gleiches gilt für die Bereichsregelungen, soweit diese keine besonderen Bestimmungen enthalten. Die Zuständigkeit richtet sich nach Art. 5.

### **Art. 9** Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechtes {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sh--354.213--9}

1. Diese Vereinbarung tritt auf den 1. Juli 2002 in Kraft.
2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
3. Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung werden alle früheren Zusammenarbeits-Vereinbarungen zwischen der Schaffhauser Polizei und der Stadtpolizei Stein am Rhein aufgehoben.