410.306
# Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulleitungen der Primar- und Sekundarstufe I des Kantons Schaffhausen
Vom 24.05.2017 (Stand 01.08.2017)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.306--1}

1. Die Verordnung regelt den Auftrag und die Anforderungen an die Ausbildung der Schulleiterinnen und Schulleiter der Schulen der Primar- und Sekundarstufe I im Kanton Schaffhausen.

### **Art. 2** Auftrag {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.306--2}

1. Die Schulleitungen haben insbesondere folgenden Auftrag:
   a) Sie sind für die pädagogischen, personellen, organisatorischen und administrativen Belange ihrer Schulen zuständig. Dabei sorgen sie zusammen mit der Schulbehörde für die Umsetzung des Berufsauftrages
   b) Sie sorgen für ein wirksames Qualitätsmanagement ihrer Schule und für entsprechende intern oder kantonal initiierte Schulentwicklung
   c) Sie beteiligen die Lehrpersonen an wichtigen Entscheidungsprozessen ihrer Schulen
   d) Sie sorgen für eine altersgemässe Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler an wichtigen Entscheidungsprozessen ihrer Schulen
   e) Sie gewährleisten die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten am Entwicklungsprozess ihrer Schulen
   f) Sie arbeiten mit den kommunalen und kantonalen Stellen und Behörden zusammen
2. Sie sind gegenüber ihren übergeordneten Behörden und Stellen in Angelegenheiten ihrer Schulen auskunftspflichtig.

## 2 Anstellung

### **Art. 3** Anstellungsverfahren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.306--3}

1. Schulleiterinnen und Schulleiter sind Arbeitnehmer der Gemeinde.
2. Schulleitungsstellen sind öffentlich auszuschreiben.
3. Verfügt eine Schulleiterin oder ein Schulleiter noch nicht über die notwendige Ausbildung, so ist vor einer Anstellung die Bewilligung des Erziehungsdepartementes einzuholen.

### **Art. 4** Ausbildungsvoraussetzungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.306--4}

1. Für die Tätigkeit als Schulleitungsmitglied sind folgende Ausbildungen kumulativ erforderlich:
   a) ein EDK-anerkanntes Lehrdiplom oder eine gleichwertige pädagogische Ausbildung
   b) eine anerkannte Schulleiterausbildung
2. Die Schulleiterausbildung kann auch unmittelbar nach der Anstellung erworben werden.

### **Art. 5** Beurteilung der Lehrpersonen und Unterrichtsbesuche durch die Schulleitungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.306--5}

1. Die Schulleitungen setzen die Beurteilung der Lehrpersonen aufgrund der gesetzlichen Grundlagen und kantonalen Vorgaben um.

## 3 Schlussbestimmung

### **Art. 6** Inkrafttreten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.306--6}

1. Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.