410.403
# Verordnung des Erziehungsrates über die Berufseinführung der Lehrpersonen der Volksschule und die Einführung der Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger
(Berufseinführungsverordnung)
Vom 26.11.2003 (Stand 01.02.2004)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.403--1}

1. Ziel der Berufseinführung ist, die Lehrpersonen in der ersten Berufs- oder Wiedereinstiegsphase zu begleiten und die Fähigkeit und Bereitschaft zur Zusammenarbeit zu fördern. Die Berufseinführung ist auf die Berufspraxis ausgerichtet. Sie unterstützt die berufliche Identifikation und Integration der Lehrpersonen und trägt zur Vertiefung der Professionalität bei.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.403--2}

1. Lehrpersonen, die neu in den Schuldienst eintreten, sind verpflichtet, an der Berufseinführung teilzunehmen.
2. Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger, die länger als fünf Jahre nicht mehr unterrichtet haben, sind zur Mitarbeit in einer Praxisgruppe gemäss § 4 Abs. 1 verpflichtet.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.403--3}

1. Die Leitung der Berufseinführung liegt beim Prorektorat Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.403--4}

1. Im ersten Berufsjahr werden die Lehrpersonen einer geleiteten Praxisgruppe zugeteilt. Die Mitarbeit in einer solchen ist ab 12 Unterrichtslektionen obligatorisch.
2. Im zweiten Berufsjahr ist die Mitarbeit in Praxisgruppen auf freiwilliger Basis weiterhin möglich.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.403--5}

1. Die Leiterinnen und Leiter der Praxisgruppen organisieren und leiten im ersten Berufsjahr der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zehn Sitzungen in der unterrichtsfreien Arbeitszeit. Sie besuchen den Unterricht der zugeteilten Lehrpersonen.
2. Unterrichtsbesuche (Hospitationen) sind ein Bestandteil der Berufseinführung. Dafür stehen den Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Schuljahr vier Unterrichtshalbtage zur Verfügung.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.403--6}

1. Die Leiterinnen und Leiter der Praxisgruppen sind erfahrene Lehrpersonen, die in Zusammenarbeit mit dem Schulinspektorat und unter dem Beizug von Fachpersonen für ihre Aufgabe ausgebildet werden.
2. Die Entlastung der Leiterinnen und Leiter der Praxisgruppen ist abhängig von der Gruppengrösse und beträgt 2–3 Wochenlektionen. Einzelheiten werden durch die Leitung der Berufseinführung geregelt.
3. Sie erhalten zudem eine Funktionsentschädigung von Fr. 1'000.00 im Jahr.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.403--7}

1. Im zweiten oder dritten Jahr nach Berufseintritt kann eine intensive Weiterbildung organisiert werden.
2. Die Weiterbildungspflicht der Lehrpersonen, die neu in den Schuldienst eintreten, richtet sich im Übrigen nach der Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen.
3. Die besuchten Teile der Berufseinführung sind im Testatheft festzuhalten. Der Eintrag ist von der Praxisgruppenleitung bzw. Kursleitung zu unterschreiben.
4. Das Testatheft ist am Ende des zweiten Berufsjahres der Leitung der Berufseinführung zur Kontrolle einzureichen.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.403--8}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.
2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
3. Sie ersetzt die Verordnung über die obligatorische Fortbildung der Lehrkräfte der Volksschule ohne Wählbarkeitsausweis des Kantons Schaffhausen (Berufseinführungsverordnung) vom 24. September 1997.