410.409
# Verordnung betreffend die Beurteilung der Lehrpersonen an Kindergärten, Primar- und Orientierungsschulen
Vom 16.12.1997 (Stand 01.08.2017)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.409--1}

1. Diese Verordnung gilt für Lehrpersonen an öffentlichen Kindergärten, Primar- und Orientierungsschulen.

### **Art. 2** Zweck, Zielsetzung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.409--2}

1. Die Beurteilung der Lehrpersonen dient dem Ziel der Erhaltung und Förderung der Qualität der Schule. Sie schafft Transparenz, wie die Leistung der Lehrpersonen bewertet wird.
2. Die Beurteilung umfasst insbesondere die Unterrichtstätigkeit, das Engagement und das Verhalten in der Schule.
3. Als Instrument der Qualitätssicherung führt sie zu einem regelmässigen Kontakt zwischen beurteilender Instanz und Lehrperson. Damit sollen die Zusammenarbeit und das gegenseitige Verständnis gefördert werden.

### **Art. 3** Verantwortlichkeit; Anspruch auf Unterstützung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.409--3}

1. Die Schulbehörde bzw. Schulleitung ist grundsätzlich für die Beurteilung der Lehrpersonen der Gemeinde bzw. des Schulkreises verantwortlich.
2. Die Schulbehörde bzw. Schulleitung hat Anspruch auf Unterstützung durch die Schulinspektoren und Schulinspektorinnen. Diese sind auf jeden Fall beizuziehen, wenn eine Entlassung, eine Lohnkürzung oder die Nichtgewährung einer Lohnerhöhung erwogen wird.
3. Das Erziehungsdepartement sorgt für die Schulung und Weiterbildung der Schulbehörden und der Schulleitungen.

### **Art. 4** Regelung der Beurteilung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.409--4}

1. Lehrpersonen mit einem Wochenpensum von wenigstens zwölf Lektionen (Konferenzpflicht) werden regelmässig besucht und anlässlich eines Gesprächs beurteilt.
2. Bei nicht konferenzpflichtigen Lehrpersonen wird die Beurteilung durch die Schulbehörde bzw. Schulleitung geregelt.

### **Art. 5** Auswirkungen der Beurteilung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.409--5}

1. Auswirkungen der Beurteilung können sein:
   a) Gewährung einer Lohnerhöhung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Lohnsumme
   b) Nichtgewährung einer Lohnerhöhung unabhängig von der zur Verfügung stehenden Lohnsumme
   c) Lohnkürzung
   d) Auflösung des Arbeitsverhältnisses
   e) Einleitung von Fördermassnahmen

### **Art. 6** Zuständigkeit für die Umsetzung der Auswirkungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.409--6}

1. Zuständig für die Verfügung der Auswirkungen gemäss § 5 lit. a–c ist das Erziehungsdepartement auf Antrag der Schulbehörde bzw. Schulleitung.
2. Zuständig für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses von Lehrpersonen ist das Erziehungsdepartement zusammen mit der Schulbehörde bzw. Schulleitung.
3. …
4. Zuständig für die Einleitung von Fördermassnahmen ist die Schulbehörde bzw. Schulleitung in Zusammenarbeit mit dem Schulinspektorat.

## 2 Praktische Umsetzung der Beurteilung

### **Art. 7** Art der Zusammenarbeit {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.409--7}

1. Über die Art der Zusammenarbeit bei der Beurteilung der Lehrpersonen entscheiden die Schulbehörden bzw. die Schulleitung und die zuständigen Schulinspektoren und Schulinspektorinnen gemeinsam.

### **Art. 8** Neu angestellte Lehrpersonen und Wiedereinsteigende {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.409--8}

1. Mit Zweijahresvertrag neu angestellte Lehrpersonen werden von der Schulbehörde bzw. Schulleitung im Laufe der Vertragsdauer beurteilt. Der Schulinspektor bzw. die Schulinspektorin erstellt im Laufe des zweiten Anstellungsjahres zuhanden der Schulbehörde bzw. Schulleitung einen Bericht.
2. Eine Weiterbeschäftigung ist nur nach einer Beurteilung mit Auswirkung gemäss § 5 lit. a dieser Verordnung möglich.

### **Art. 9** Unbefristet angestellte Lehrpersonen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.409--9}

1. Unbefristet angestellte Lehrpersonen werden mindestens einmal innerhalb von vier Jahren beurteilt.

### **Art. 10** Befristet angestellte Lehrpersonen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.409--10}

1. Bei über längere Zeit befristet angestellten Lehrpersonen gilt nach zweijähriger zufriedenstellender Unterrichtstätigkeit der gleiche Beurteilungsrhythmus wie bei unbefristet angestellten Lehrpersonen.

### **Art. 11** Zusätzliche Beurteilungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.409--11}

1. Wenn es die Schulbehörde bzw. Schulleitung als notwendig erachtet, kann sie zusätzliche Beurteilungen vornehmen.
2. Die Lehrpersonen können bei den Schulbehörden bzw. bei der Schulleitung selbst zusätzliche Beurteilungen beantragen.

### **Art. 12** Gewichtung durch die Schulbehörde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.409--12}

1. Die Schulbehörde legt die Gewichtung der Beurteilungsfelder und die Beurteilungsinstrumente fest.

### **Art. 13** Beurteilungsfelder {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.409--13}

1. Als Beurteilungsfelder sind insbesondere einzubeziehen:
   a) die Unterrichtstätigkeit
   b) die Zusammenarbeit im Lehrerteam, mit Eltern und Behörden
   c) der Einsatz für die Schule als Ganzes und für deren Entwicklung
   d) der Umgang mit Problemen und schwierigen Situationen
   e) die Weiterbildungstätigkeit
   f) die Erreichung und Umsetzung der Zielvereinbarungen

### **Art. 14** Beurteilungsinstrumente {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.409--14}

1. Als Beurteilungsinstrumente sind insbesondere einzubeziehen:
   a) die Besuchsberichte
   b) die Feststellungen der Schulbehörden bzw. Schulleitung
   c) die Bilanz der Zielvereinbarungen
   d) die Bilanz nach Fördermassnahmen
2. Weitere mögliche Beurteilungsinstrumente sind:
   a) die Selbstbeurteilung der Lehrpersonen
   b) die Rückmeldungen von Eltern und Schülern und Schülerinnen

### **Art. 15** Berichterstattung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.409--15}

1. Bei allen Unterrichtsbesuchen wird ein Besuchsbericht erstellt, der in Kopie an die Lehrperson abgegeben wird.

### **Art. 16** Formulare, Organisation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.409--16}

1. Das Erziehungsdepartement stellt den Schulbehörden bzw. Schulleitungen Formulare zur Berichterstattung über die Unterrichtsbesuche zur Verfügung.
2. Von den Schulbehörden bzw. Schulleitungen entwickelte Berichtsformulare sind nicht erlaubt.
3. Die Schulbehörden bzw. Schulleitungen regeln die Organisation der Beurteilung ihrer Lehrerschaft selbst.

### **Art. 17** Massnahmen bei Feststellung von Mängeln {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.409--17}

1. Bei der Feststellung von Mängeln stehen zu deren Behebung in der Regel Fördermassnahmen im Vordergrund. Die Nichtgewährung einer Lohnerhöhung ist möglich. Die Lehrperson wird nach Abschluss der Fördermassnahmen erneut beurteilt.
2. Werden weiterhin Mängel festgestellt, können erneut Fördermassnahmen angeordnet werden. In diesem Falle kann keine Lohnerhöhung gewährt werden. Eine Lohnkürzung oder allenfalls eine Entlassung gemäss § 5 dieser Verordnung sind möglich.

## 3 Rechtspflege

### **Art. 18** Vermittlungsgespräch {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.409--18}

1. Ist eine Lehrperson mit der Beurteilung oder den festgelegten Massnahmen nicht einverstanden, kann sie innert zwanzig Tagen beim Erziehungsdepartement ein Gespräch verlangen.

### **Art. 19** Rechtsmittel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.409--19}

1. Gegen die Nichtgewährung einer Lohnerhöhung im Sinne dieser Verordnung, die Lohnkürzung sowie gegen die verfügte Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden.

## 4 Schlussbestimmungen

### **Art. 20** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.409--20}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.