410.413
# Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen
Vom 19.06.2001 (Stand 01.08.2024)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.413--1}

1. Diese Verordnung regelt die Weiterbildung der Lehrpersonen an den öffentlichen Schulen der Primar- und Sekundarstufe I und an den Schaffhauser Sonderschulen.
2. …

### **Art. 2** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.413--2}

## 2 Rechte und Pflichten

### **Art. 3** Allgemeines {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.413--3}

1. Die Lehrpersonen sind zur Weiterbildung berechtigt und verpflichtet.
2. Sie planen und dokumentieren ihre Weiterbildung selbständig und legen gegenüber den vorgesetzten Stellen und Aufsichtsbehörden auf Verlangen Rechenschaft ab.

### **Art. 4** Angeordnete Weiterbildung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.413--4}

1. …
2. Im Rahmen ihrer Weisungsbefugnis können Schulbehörden bzw. Schulleitungen resp. kann die Geschäftsleitung Weiterbildungen für einzelne Lehrpersonen anordnen.

### **Art. 5** Weiterbildungspflicht im selbstgesteuerten Bereich {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.413--5}

1. Einzelne Lehrpersonen oder Schulhausteams legen ihre Weiterbildungsthemen selbst fest.
2. In diesem selbstgesteuerten Bereich besteht für alle Lehrpersonen eine Weiterbildungspflicht von mindestens 12 Tagen innerhalb von vier Jahren. Diese Pflicht kann im Rahmen der Kurse der kantonalen Weiterbildung absolviert werden, welche grundsätzlich kostenlos sind. Sie kann auch an anderen Kursen erfüllt werden, an die der Kanton Beiträge gemäss § 17 und 18 entrichtet.
3. …
4. Der individuelle Besuch von Fachveranstaltungen, Vorträgen, die Mitarbeit an Schulentwicklungsprojekten und die Leitung von Kursen können auf Antrag hin vom Schulinspektorat an die Weiterbildungspflicht angerechnet werden.

## 3 Angebote

### **Art. 6** Grundsatz {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.413--6}

1. Das Erziehungsdepartement bietet jährlich ein Weiterbildungsprogramm an.
2. Der Erziehungsrat kann Inhalte für das Weiterbildungsprogramm vorgeben. Den Schulbehörden bzw. Schulleitungen und den Stufenvertretungen resp. der Geschäftsleitung steht ein Vorschlagsrecht zu.
3. Bei der Auswahl der Inhalte für das Weiterbildungsprogramm ist den verschiedenen Anliegen angemessen Rechnung zu tragen.

### **Art. 7** Weiterbildungsarten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.413--7}

1. Im Wesentlichen umfasst das Angebot des Erziehungsdepartements:
   a) Kurse zur individuellen Weiterbildung
   b) schulinterne Lehrerweiterbildung
   c) Veranstaltungen im Rahmen der Berufseinführung
   d) Intensivweiterbildung gemäss entsprechender Verordnung
   e) Weiterbildung für Kursleiterinnen und ‑leiter

## 4 Organisation

### **Art. 8** Organe {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.413--8}

1. Die Organe der Lehrerweiterbildung sind:
   a) die Weiterbildungskommission
   b) das Prorektorat Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen

### **Art. 9** Zusammensetzung der Weiterbildungskommission {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.413--9}

1. Die Weiterbildungskommission setzt sich wie folgt zusammen:
   a) der Prorektor bzw. die Prorektorin Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen
   b) je ein Vertreter bzw. eine Vertreterin des Schulinspektorats, der Grundausbildung und der Informatik
   c) je ein Vertreter bzw. eine Vertreterin des Kindergartens, der Sonderklassen und der Schaffhauser Sonderschulen, des handwerklichen Gestaltens sowie des Konsums und Haushalts
   d) je zwei Vertreter bzw. Vertreterinnen der Primar- und Orientierungsschule
2. Bei wesentlichen Änderungen der Weiterbildung kann eine Vertretung des Vereins der Lehrerinnen und Lehrer Schaffhausen (LSH) eingeladen werden.
3. Der Prorektor bzw. die Prorektorin Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen präsidiert die Weiterbildungskommission. Diese konstituiert sich im Übrigen selbst.

### **Art. 10** Aufgaben der Weiterbildungskommission {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.413--10}

1. Die Weiterbildungskommission beschliesst das jährliche Weiterbildungsprogramm, entscheidet über die Durchführung von Kursen und ordnet deren Evaluation an.

### **Art. 11** Aufgaben des Präsidenten bzw. der Präsidentin {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.413--11}

1. Der Prorektor bzw. die Prorektorin Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen organisiert das Weiterbildungswesen und erbringt die erforderlichen Dienstleistungen.
2. Es obliegen ihm bzw. ihr dabei insbesondere folgende Aufgaben:
   a) Planen, Organisieren und Evaluieren der Weiterbildungsveranstaltungen
   b) Erstellen des Weiterbildungsprogramms
   c) Beratung der Lehrpersonen in Weiterbildungsfragen
   d) Beratung der Schulbehörden bzw. Schulleitungen und der Geschäftsleitung im Bereich der schulinternen Weiterbildung
   e) Unterstützung der Weiterbildung von Kursleiterinnen und ‑leitern
   f) Koordination der Weiterbildung mit der Pädagogischen Hochschule Zürich sowie mit den Kantonen
   g) Mitarbeit in den interkantonalen Weiterbildungsgremien
   h) Antrag an das Erziehungsdepartement zur Festlegung der Kursleiterhonoraransätze
   i) Festlegen der Kursgelder bei kostenintensiven Kursen (§ 15 Abs. 2)
   j) Bewilligung von auswärtigen Kursbesuchen und Entscheid über deren Entschädigung (§§ 17 und 18)
   k) Festlegen der Umtriebsentschädigung bei Kursabmeldungen (§ 15 Abs. 3)
   l) Entscheid über die Zulassung weiterer Personen (§ 12 Abs. 2)

### **Art. 12** Weitere Zulassung zu Kursen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.413--12}

1. Nebst den Lehrpersonen im Sinne des Schulgesetzes sind zur Teilnahme an Weiterbildungskursen gemäss § 7 lit. a zugelassen, sofern es die Platzzahl zulässt:
   a) Lehrpersonen an Privat- und Musikschulen im Kanton Schaffhausen
   b) Personen, deren Aufgabenbereich einen engen Zusammenhang mit dem Schulwesen aufweist
2. Weitere interessierte Personen können gegen Entrichtung einer Kursgebühr zugelassen werden.

### **Art. 13** Kurstermine {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.413--13}

1. Die Kurse und Veranstaltungen sind nach Möglichkeit ausserhalb der Unterrichtszeit durchzuführen.

## 5 Finanzierung

### **Art. 14** Angeordnete Weiterbildung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.413--14}

1. Die Kosten für angeordnete Weiterbildungen werden vom Kanton getragen.
2. Für innerhalb des Kantons durchgeführte Kurse werden keine Spesenentschädigungen entrichtet.

### **Art. 15** Kurse der kantonalen Lehrerweiterbildung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.413--15}

1. Kurse der kantonalen Lehrerweiterbildung sind grundsätzlich kostenlos. Hiervon ausgenommen sind die Reise- und Verpflegungskosten.
2. Bei besonders kostenintensiven Kursen kann eine teilweise Kostenbeteiligung verlangt werden.
3. Angemeldete haben bei Abmeldung nach erfolgter Kurseinladung eine angemessene Umtriebsentschädigung zu entrichten.
4. Bei unentschuldigtem Fernbleiben von einem Kurs werden die vollen Kosten erhoben.

### **Art. 16** Schulinterne Weiterbildung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.413--16}

1. An die schulinterne Weiterbildung kann der Kanton die Hälfte der Kurskosten entrichten (vgl. Art. 88 Abs. 2 Schulgesetz).

### **Art. 17** Kurse anderer Lehrerweiterbildungsinstitutionen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.413--17}

1. Lehrpersonen an den Kindergärten, Primar- und Orientierungsschulen des Kantons Schaffhausen mit einem Pensum von mindestens 8 Wochenlektionen haben beim Besuch von Kursen anderer offizieller Lehrerweiterbildungsinstitutionen Anspruch auf folgende Entschädigung:
   a) sieben Zehntel des Kursgeldes
   b) die Hälfte der Kosten für die Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln 2. Klasse
   c) bei eintägigen Kursen ein Taggeld von Fr. 25.00
   d) bei mehrtägigen Kursen mit auswärtiger Übernachtung ein Taggeld von Fr. 70.00
   e) bei mehrtägigen Kursen ohne auswärtige Übernachtung ein Taggeld von Fr. 25.00
2. Lehrpersonen, die weniger als 8 Wochenlektionen unterrichten, werden anteilsmässig entschädigt.
3. Der Kursbesuch bedarf der Zustimmung der zuständigen Schulbehörde bzw. Schulleitung resp. der Geschäftsleitung und der Bewilligung des Prorektors bzw. der Prorektorin Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen.
4. Die Übernahme von Stellvertretungskosten bedarf der vorgängigen Zustimmung der zuständigen Schulbehörde bzw. Schulleitung und der Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I des Erziehungsdepartements (Dienststelle) resp. der Geschäftsleitung.

### **Art. 18** Weitere Kurse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.413--18}

1. An Lehrpersonen an den Kindergärten, Primar- und Orientierungsschulen des Kantons Schaffhausen mit einem Pensum von mindestens 8 Wochenlektionen können beim Besuch anderer Kurse, die einen direkten Bezug zur Schularbeit und zur eigenen Schulstufe aufweisen, folgende Entschädigungen entrichtet werden:
   a) ein Drittel des Kursgeldes
   b) ein Drittel der Kosten für die Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln 2. Klasse
   c) bei eintägigen Kursen ein Taggeld von Fr. 20.00
   d) bei mehrtägigen Kursen mit auswärtiger Übernachtung ein Taggeld von Fr. 50.00
   e) bei mehrtägigen Kursen ohne auswärtige Übernachtung ein Taggeld von Fr. 20.00
2. Lehrpersonen, die weniger als 8 Wochenlektionen unterrichten, werden anteilsmässig entschädigt.
3. Das Erziehungsdepartement setzt den jeweiligen Gesamtbetrag fest.
4. Der Kursbesuch bedarf der Zustimmung der zuständigen Schulbehörde bzw. Schulleitung resp. der Geschäftsleitung und der Bewilligung des Prorektors bzw. der Prorektorin Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen.
5. Die Übernahme von Stellvertretungskosten bedarf der vorgängigen Zustimmung der zuständigen Schulbehörde bzw. Schulleitung und der Dienststelle resp. der Geschäftsleitung.

### **Art. 18a** Bezahlter Urlaub {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.413--18a}

1. Für Kurse gemäss den §§ 17 f. dieser Verordnung kann ein bezahlter, lektionenweise bezogener Urlaub im Umfang von einer Jahreslektion pro 15 ECTS und maximal sechs Jahreslektionen gewährt werden. Die Voraussetzungen dafür sind kumulativ:
   a) eine unbefristete Anstellung als Lehrperson im Kanton Schaffhausen
   b) eine Lehrtätigkeit im Kanton Schaffhausen seit mindestens zwei Jahren
   c) ein konferenzpflichtiges Pensum während der gesamten Kurszeit
2. Zwecks Gewährung von bezahltem Urlaub stehen der Primar- und Sekundarstufe I insgesamt jährlich 60 Jahreslektionen und den Schaffhausen Sonderschulen insgesamt jährlich sechs Jahreslektionen zur Verfügung. Die Zuteilung erfolgt auf Gesuch der Schulbehörde bzw. Schulleitung durch die Dienststelle resp. durch die Geschäftsleitung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf bezahlten Urlaub.

### **Art. 19** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.413--19}

## 6 Schlussbestimmungen

### **Art. 20** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.413--20}

1. Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.
2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.