410.500
# Gesetz über die Subventionierung von Schulbauten sowie von Kindergärten, Schülerhorten und Kinderkrippen
Vom 29.11.1971 (Stand 01.01.2024)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.500--1}

1. Der Staat richtet den Gemeinden Subventionen aus an:
   a) Neu-, Aus- und Umbauten von Schulhäusern, Turnhallen, Kindergärten, Schülerhorten, Kinderkrippen, Schulzahnkliniken und Schulverlegungsunterkünfte samt ihren festen inneren Einrichtungen sowie an die Anlage von Turn- und Spielplätzen und Schwimmbädern
   b) Aufwendungen für Heizungs-, Sanitär-, und Elektro- Installationen usw. im Innern der unter lit. a genannten Bauten
   c) Einrichtungen von Schulküchen und Schülerwerkstätten sowie an Sammlungs- und Demonstrationszimmern, Badeanlagen usw.
   d) Beiträge der Gemeinden an Kindergärten, Schülerhorte, Kinderkrippen und Schulverlegungsunterkünfte sowie für Schwimm-, Sport- und ähnliche Anlagen, die von Dritten errichtet werden

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.500--2}

1. Nicht subventioniert werden:
   a) schulfremde Aufwendungen
   b) die Kosten für das Bauland
   c) Aufwendungen für den üblichen Unterhalt von Gebäuden und Plätzen

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.500--3}

1. Bei Neubauten, grösseren Aus- und Umbauten haben die Gemeinden vor der Einreichung des Subventionsgesuches das Projekt mit dem Raumprogramm dem Erziehungsrat zur Vorprüfung zu unterbreiten.
2. Nach seiner grundsätzlichen Zustimmung ist das Subventionsgesuch vom Gemeinderat dem Erziehungsdepartement einzureichen. Dem Gesuch sind die von der Gemeinde genehmigten Pläne, der Kostenvoranschlag mit dem Baubeschrieb und ein Finanzierungsplan beizulegen. Alle Unterlagen sind vor Baubeginn einzureichen.
3. Werden Projektänderungen, die vom Erziehungsrat angeordnet wurden, bei der Bauausführung nicht berücksichtigt, so kann der Regierungsrat nach Anhören des Erziehungsrates die Subvention angemessen kürzen.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.500--4}

1. Die Höhe der Subvention beträgt 20 Prozent der subventionsberechtigten Bauaufwendungen.
2. …
3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der anrechenbaren Aufwendungen und des Verfahrens für die Gewährung der Subventionen.

### **Art. 5** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.500--5}

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.500--6}

1. Der Regierungsrat kann für Bauvorhaben eine weitere Subvention von je 10 Prozent bewilligen:
   a) bei Zusammenlegungen von Schulen verschiedener Gemeinden
   b) bei Bauvorhaben finanzschwacher Gemeinden
   c) beim Vorliegen anderer ausserordentlicher Verhältnisse

### **Art. 7** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.500--7}

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.500--8}

1. Subventionen für Schulbauten, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gestützt auf das definitive Projekt bereits zugesichert wurden, werden nach bisherigem Recht behandelt.

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sh--410.500--9}

1. Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk in Kraft und ist in die kantonale Gesetzessamlung aufzunehmen. Es ersetzt das Gesetz über die Subventionierung von Schulbauten vom 22. August 1966.