411.111
# Verordnung über die Bildung von Schulkreisen für die Orientierungsschulen und die Sonderklassen
Vom 13.12.1983 (Stand 01.08.2023)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--411.111--1}

1. Für die Orientierungsschulen werden folgende Schulkreise bezeichnet:
   1. Beringen mit Löhningen
   2.–3. …
   4. Neuhausen am Rheinfall
   5. Neunkirch, Hallau und Wilchingen (Zweckverband «GOSU») mit Gächlingen, Siblingen, Oberhallau und Trasadingen
   6. …
   7. Rüdlingen und Buchberg (Zweckverband «Schulen Rüdlingen-Buchberg»)
   8. Schaffhausen mit Büttenhardt, Dörflingen, Lohn, Stetten, Merishausen und Bargen
   9. Schleitheim und Beggingen (Zweckverband «Schule Randental»)
   10. Stein am Rhein mit Ramsen, Hemishofen und Buch
   11. Thayngen
   12. …
2. Die erstgenannte Gemeinde ist in der Regel Schulortsgemeinde.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--411.111--2}

1. Für die Sonderklassen werden unter Vorbehalt von § 3 folgende Schulkreise bezeichnet:
   1. Beringen mit Beggingen, Gächlingen, Hallau, Löhningen, Neunkirch, Oberhallau, Schleitheim, Siblingen, Trasadingen und Wilchingen
   2. Neuhausen am Rheinfall
   3. Schaffhausen mit Bargen, Büttenhardt, Dörflingen, Lohn, Merishausen und Stetten
   4. Stein am Rhein mit Buch, Hemishofen und Ramsen
   5. Thayngen
2. Die erstgenannte Gemeinde ist jeweils Schulortsgemeinde. Entscheidet sich die Schulortsgemeinde für die integrative Schulform, wird sie von der Pflicht zur Führung von Sonderklassen entbunden. In diesem Fall müssen die verbleibenden Gemeinden mit separativen Schulformen die Schulung ihrer Sonderklassenschüler bzw. ‑schülerinnen in ihrer oder einer anderen Gemeinde inner- oder ausserhalb ihres Schulkreises sicherstellen.
3. …

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--411.111--3}

1. Für die Abschlussklassen der Sonderklassen (Werkklassen) bilden alle Gemeinden des Kantons einen einzigen Schulkreis.
2. Schulortsgemeinden sind:
   1. Neuhausen am Rheinfall für Klassen mit Ausbildung in vorwiegend handwerklicher Richtung
   2. Schaffhausen für Klassen mit Ausbildung in vorwiegend hauswirtschaftlich / handwerklicher Richtung

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--411.111--4}

1. In Schulkreisen mit kleinen Schülerzahlen können Schüler der Orientierungsschule Nachbarschulkreisen zugewiesen werden, wenn die Schülerzahlen dies erfordern.
2. In besonderen Fällen kann der Gemeinde die Führung einer eigenen Sonderklasse bewilligt werden, oder es können Schüler einer anderen Gemeinde zugewiesen werden.
3. Diese Ausnahmen bedürfen der Bewilligung des Regierungsrates.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--411.111--5}

1. Die Kreisschulbehörden für Orientierungsschulen bestehen aus der Schulbehörde der Schulortsgemeinde bzw. der Verbandsschulbehörde und den Vertretern derjenigen Gemeinden, die nicht Schulort bzw. nicht im Zweckverband sind. Sie umfassen 5–11 Mitglieder.
2. In Gemeinden, welche nicht Schulort bzw. nicht im Zweckverband sind, ordnen die Schulbehörden die folgende Anzahl Vertreter in die Kreisschulbehörde bzw. Verbandsschulbehörde ab:
   a) Schulkreis Beringen:
   …
   Löhningen: 2 Vertreter
   b) Schulkreis Neuhausen am Rheinfall: keine Vertreter
   c) Schulkreis Neunkirch, Hallau und Wilchingen:
   Gächlingen: 1 Vertreter
   Siblingen: 1 Vertreter
   Oberhallau: 1 Vertreter
   Trasadingen: 1 Vertreter
   d) Schulkreis Rüdlingen:
   Buchberg: Vertreter 2
   e) Schulkreis Schaffhausen: insgesamt mehr als 3 Vertreter
   Büttenhardt
   Dörflingen
   Lohn
   Stetten
   Merishausen
   Bargen
   f) Schulkreis Schleitheim:
   Beggingen: 1 Vertreter
   g) Schulkreis Stein am Rhein:
   Ramsen: 2 Vertreter
   Hemishofen: 1 Vertreter
   Buch 1 Vertreter
   h) Schulkreis Thayngen:
3. Ist die Anzahl der Vertreter für die Kreisschulbehörden bzw. Verbandsschulbehörden kleiner als die Zahl der Gemeinden, welche nicht Schulort bzw. nicht im Zweckverband sind, einigen sich die Schulbehörden über die Vertretung. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Erziehungsdepartement.
4. Die Schulbehörden der Gemeinden, die keinen Vertreter in der Kreisschulbehörde bzw. Verbandsschulbehörde haben, sind über die Verhandlungen der Kreisschulbehörde bzw. Verbandsschulbehörde durch Zustellung eines Protokolls zu informieren. Für wichtige Geschäfte sind alle Gemeinden zur Vernehmlassung einzuladen.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--411.111--6}

1. Schulbehörde der Sonderklassen ist die Schulbehörde der Gemeinde, in der Sonderklassen geführt werden.
2. Die Vertretung der Gemeinden, die nicht Schulort sind, richtet sich nach der Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderklassen vom 8. September 1983.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sh--411.111--7}

1. Diese Verordnung tritt auf Beginn des Schuljahres 1984/85 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
   a) der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen über die Kreisbildung für die Oberklassen der Elementarschule, die Berufswahlklassen und die Werkklassen vom 17. September 1974
   b) der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen über die Kreisbildung für die Hilfsschulen ab Beginn des Schuljahres 1970/71 vom 18. Februar 1970