411.121
# Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderklassen
Vom 08.09.1983 (Stand 01.08.2023)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Begriff der Sonderklassen, Klassengrösse, Integration {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--411.121--1}

1. Sonderklassen sind Kleinklassen für Schüler der Primar- und Orientierungsschule, die zufolge von Beeinträchtigungen ihrer Lernfähigkeit dem Unterricht in einer Regelklasse auf die Dauer nicht zu folgen vermögen (Art. 21 Schulgesetz), jedoch keiner Sonderschule im Sinne von Art. 18 Abs. 3 des Schulgesetzes zugewiesen werden müssen.
2. Eine Sonderklasse soll nicht mehr als zwölf Schüler und in der Regel nicht mehr als 4 Jahrgänge umfassen (§ 10 Abs. 3 lit. a Schuldekret).
3. Die Schüler der Sonderklassen sind nach Möglichkeit in der gleichen Schulanlage zu unterrichten wie die gleichaltrigen Schüler der Regelklassen, das heisst im Quartierschulhaus oder regional.

### **Art. 2** Arten von Sonderklassen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--411.121--2}

1. Es werden folgende Arten von Sonderklassen geführt:
   a) Einschulungsklassen (§§ 10–12)
   b) Förderklassen für leistungsgestörte Schüler der 2.–6. Klasse (§§ 13–16)
   c) Hilfsklassen für lernbehinderte Schüler (§§ 17–20)
   d) Werkklassen für lernbehinderte Schüler im letzten Schuljahr (§§ 21 und 22)
2. Eine Sonderklasse setzt sich in der Regel aus zwei Klassenzügen unterschiedlicher Sonderklassenarten zusammen.
3. Keiner Sonderklasse zugeteilt werden dürfen Schüler, die nur wegen Unkenntnis der deutschen Sprache dem Unterricht in Regelklassen nicht zu folgen vermögen.

### **Art. 3** Zuständigkeit der Schulbehörde bzw. Schulleitung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--411.121--3}

1. Die Schulbehörde bzw. Schulleitung beschliesst die Einweisung von Kindern in die Sonderklassen (§ 55 Abs. 2 lit. d Schuldekret).
2. Zuständig für den Zuteilungsbeschluss ist die Schulbehörde bzw. Schulleitung oder in deren Auftrag die Sonderklassenkommission des künftigen Schulortes des Kindes.

### **Art. 4** Sonderklassenkommission {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--411.121--4}

1. Die Schulbehörde bzw. Schulleitung des Schulortes wählt eine Sonderklassenkommission und bestimmt deren Aufgabenbereich. Sie besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.
2. Die Kommission wird von einem Mitglied der Schulbehörde bzw. Schulleitung geleitet; es gehört ihr mindestens ein Vertreter der Lehrerschaft an.
3. Berät die Kommission über einen nicht am Schulort wohnhaften Schüler, so muss ein Mitglied der Schulbehörde bzw. Schulleitung des Wohnortes mit Stimmrecht zu den Kommissionssitzungen eingeladen werden.

### **Art. 5** Aufnahmeverfahren {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--411.121--5}

1. Die Zuteilung der Schüler durch die Schulbehörde bzw. Schulleitung in eine Einschulungsklasse erfolgt gestützt auf einen Antrag der Kindergärtnerin.
1bis Sind die Erziehungsberechtigten mit der Zuteilung in eine Einschulungsklasse nicht einverstanden, ist vorgängig eine Abklärung durch die Abteilung Schulische Abklärung und Beratung durchzuführen.
1ter Das Aufnahmeverfahren in die übrigen Sonderklassen wird durch den Klassenlehrer, den Schularzt oder die Erziehungsberechtigten eingeleitet, welche das Kind bei der Abteilung Schulische Abklärung und Beratung zur Abklärung anmelden. Die Erziehungsberechtigten sind vor der Anmeldung zu orientieren.
2. Weigern sich die Erziehungsberechtigten, ihr Kind von der Abteilung Schulische Abklärung und Beratung abklären zu lassen, beschliesst die Schulbehörde bzw. Schulleitung über das weitere Vorgehen.
3. Die Zuteilung der Schüler durch die Schulbehörde bzw. Schulleitung in die übrigen Sonderklassen erfolgt in Würdigung der Aussagen, Gutachten und Anträge aller am Verfahren Beteiligten. Ohne Vorliegen des Abklärungsberichtes der Abteilung Schulische Abklärung und Beratung darf keine Zuteilung vorgenommen werden.
4. Aufnahmen in Sonderklassen und Übertritte in Regelklassen erfolgen in der Regel auf Beginn des Schuljahres.

### **Art. 6** Anmeldetermine {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--411.121--6}

1. Die Anmeldetermine für schulpsychologische Abklärungen werden vom Erziehungsdepartement festgesetzt.

### **Art. 7** Zuteilungsbeschluss, Rekursmöglichkeit {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sh--411.121--7}

1. Die Zuteilungsentscheide der Schulbehörde bzw. Schulleitung oder der Sonderklassenkommission sind den Erziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen. Sie sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2. Gegen Zuteilungsentscheide der Sonderklassenkommission kann bei der Schulbehörde bzw. Schulleitung Wiedererwägung beantragt werden. Der Entscheid dieser Instanz kann mit Rekurs beim Erziehungsrat angefochten werden. Die Rekursfrist beträgt 20 Tage. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.
3. Bei Neuaufnahmen von Schülern in Sonderklassen ist auf die Belastbarkeit der Klasse als Ganzes Rücksicht zu nehmen.

### **Art. 8** Stundentafeln {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sh--411.121--8}

1. Der Erziehungsrat erlässt die Stundentafeln der Sonderklassen.

### **Art. 9** Zeugnisse, Notengebung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sh--411.121--9}

1. Für Sonderklassenschüler sind bis zum sechsten Schuljahr die Zeugnisbüchlein für Primarschüler zu verwenden, ab dem siebten Schuljahr diejenigen für Orientierungsschüler.
2. In den Zeugnissen der Sonderklassenschüler ist die Klassenart zu vermerken.
3. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Zeugnisse der erziehungsrätlichen Verordnung über Zeugnisse, Prüfung und Beförderung der Schüler an den Primar- und den Orientierungsschulen sinngemäss anzuwenden.

## 2 Einschulungsklassen

### **Art. 10** Lernziel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--411.121--10}

1. In den Einschulungsklassen wird der Lehrstoff der 1. Regelklasse der Primarschule auf zwei Schuljahre verteilt.

### **Art. 11** Zuteilung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--411.121--11}

1. Einer Einschulungsklasse sind Kinder zuzuteilen, die eingeschult werden können, deren Entwicklungsstand aber nur knapp über den Grundanforderungen der Primarschule ist und die besonderen Förderbedarf haben.

### **Art. 12** Versetzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--411.121--12}

1. Erreicht ein Schüler nach dem zweiten Schuljahr das Lernziel der 1. Regelklasse, wird er in die 2. Regelklasse versetzt. Ausnahmsweise kann diese Versetzung bereits nach dem ersten Schuljahr erfolgen.
2. Erweist sich eine Zuteilung in eine Förder- oder Hilfsklasse oder eine Sonderschulung als notwendig, stellt der Klassenlehrer einen begründeten Antrag an die Abteilung Schulische Abklärung und Beratung zuhanden der zuständigen Schulbehörde bzw. Schulleitung.

## 3 Förderklassen

### **Art. 13** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--411.121--13}

1. Die Förderklassen dienen der Schulung und Erziehung normalbegabter Schüler mit Lern- oder Verhaltensschwierigkeiten, die dem Unterricht in Regelklassen nicht oder nur mit grosser Mühe zu folgen vermögen.
2. Durch gezielte Beobachtung und Förderung der einzelnen Schüler sollen diese auf den Eintritt bzw. Wiedereintritt in die Regelklassen vorbereitet werden.

### **Art. 14** Zuteilung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--411.121--14}

1. Einer Förderklasse sind in der Entwicklung, im sozialen Verhalten oder im Arbeitsverhalten auffällige Schüler (z.B. entwicklungsverzögerte, ängstliche, konzentrationsschwache) zuzuteilen.

### **Art. 15** Versetzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--411.121--15}

1. Ist ein Schüler soweit gefördert, dass er dem Unterricht in der Regelklasse zu folgen vermag, erfolgt die entsprechende Versetzung.
2. Erweist sich eine Zuteilung in eine Hilfsklasse oder eine Sonderschulung als notwendig, stellt der Klassenlehrer einen begründeten Antrag an die Abteilung Schulische Abklärung und Beratung zuhanden der zuständigen Schulbehörde bzw. Schulleitung.

### **Art. 16** Lehrziel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--411.121--16}

1. Der Unterricht richtet sich nach den für die Regelklassen geltenden Lehrplänen, soweit nicht Behinderungen der Schüler Abweichungen bedingen.

## 4 Hilfsklassen

### **Art. 17** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--411.121--17}

1. Die Hilfsklassen dienen der Schulung und Erziehung von Schülern, die zufolge verminderter intellektueller Leistungsfähigkeit dem Unterricht in Regelklassen nicht zu folgen vermögen.

### **Art. 18** Zuteilung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--411.121--18}

1. Eine allfällige Zuteilung in eine Hilfsklasse muss geprüft werden für:
   a) Schüler, bei denen nach Auffassung des Klassenlehrers, des Schularztes oder der Abteilung Schulische Abklärung und Beratung verminderte intellektuelle Leistungsfähigkeit vorliegt
   b) Repetenten, die infolge verminderter intellektueller Leistungsfähigkeit das Ziel der repetierten oder einer weiteren Klasse voraussichtlich nicht erreichen
2. Eine frühzeitige Erfassung dieser Kinder ist anzustreben. Die Zuteilung soll in der Regel bis Ende des 4. Schuljahres erfolgt sein.

### **Art. 19** Versetzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--411.121--19}

1. Die Schüler bleiben in der Regel bis zum Ende der Schulpflicht in der Hilfsklasse bzw. absolvieren das letzte Schuljahr in der Werkklasse.
2. Entwickelt sich ein Schüler so günstig, dass er den Anforderungen einer Regel- oder Förderklasse voraussichtlich gewachsen sein wird, stellt der Klassenlehrer einen entsprechenden Versetzungsantrag an die Sonderklassenkommission.
3. Schüler, die dem Unterricht der Hilfsklasse nicht zu folgen vermögen, sind einer geeigneten Sonderschule zuzuführen.

### **Art. 20** Unterricht, Lehrziel {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--411.121--20}

1. Die Schüler werden entsprechend ihren Möglichkeiten und Fähigkeiten individuell gefördert bzw. unterrichtet.
2. Der Unterricht ist im Rahmen der vom Erziehungsrat am 25. Juni 1981 genehmigten Richtlinien und Minimalziele für Hilfsklassen zu erteilen.

## 5 Werkklassen

### **Art. 21** Zweck {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--411.121--21}

1. Die Werkklassen dienen als letztes Schuljahr der Schulung und Erziehung von Schülern aus Hilfsklassen und allenfalls als Sonderschulen.
2. In besonderen Fällen können auch Schüler aus der Primar- und Realschule in eine Werkklasse aufgenommen werden, sofern sie acht Schuljahre absolviert haben.

### **Art. 22** Unterricht, Lehrziel {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--411.121--22}

1. Der Unterricht basiert auf den Lehrzielen für Hilfsklassen und vermittelt dem einzelnen Schüler entsprechend seiner Leistungsfähigkeit Fertigkeiten und Kenntnisse im Hinblick auf die Berufswahl und das Alltagsleben.

## 6 Schlussbestimmung

### **Art. 23** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--411.121--23}

1. Diese Verordnung tritt auf Beginn des Schuljahres 1984/85 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
   a) die Verordnung des Erziehungsrates für die Hilfsschulen des Kantons Schaffhausen vom 24. November 1965
   b) das provisorische Reglement des Erziehungsrates über die Führung von Förderklassen vom 26. November 1970
   c) das provisorische Reglement des Erziehungsrates über die Führung von Einschulungsklassen vom 26. November 1970