412.103
# Verordnung über die Beiträge an das Schul- bzw. Studiengeld für den Besuch ausserkantonaler Schulen und Kurse im Bereich der Berufsbildung
(Schulgeldbeitragsverordnung)
Vom 10.07.2007 (Stand 01.01.2015)

### **Art. 1** Grundsätze der Beitragsleistung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--412.103--1}

1. Für Lernende bzw. Studierende gemäss § 2 und § 4 dieser Verordnung mit Wohnort bzw. gemäss § 3 dieser Verordnung mit Lehrort im Kanton wird das Schul- bzw. Studiengeld für den Besuch eines ausserkantonalen Bildungsangebotes an öffentlichen Institutionen ganz oder teilweise gemäss den nachfolgenden Bestimmungen übernommen, wenn kein entsprechendes Bildungsangebot im Kanton Schaffhausen besteht. In Einzelfällen kann die Bewilligung für den Besuch eines ausserkantonalen Bildungsangebotes auch aus anderen gewichtigen Gründen erteilt werden.
2. Lernende bzw. Studierende gemäss Abs. 1 dürfen durch die Beitragsleistung des Kantons nicht besser gestellt werden als Lernende bzw. Studierende aus dem Standortkanton.
3. Zuständig für die Beitragsleistungen ist die Abteilung Berufsbildung.

### **Art. 2** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--412.103--2}

### **Art. 3** Berufliche Grundbildung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--412.103--3}

1. Für Lernende mit ausserkantonalem Berufsfachschulort wird das vom Schulortskanton in Rechnung gestellte Schulgeld übernommen.
2. Für die Festlegung des ausserkantonalen Berufsfachschulortes ist das Berufsbildungsamt zuständig.

### **Art. 4** Höhere Berufsbildung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--412.103--4}

1. Für Ausbildungsgänge der Höheren Berufsbildung wird den Trägern der Fachschulen die Abgeltung gemäss den Ansätzen der jeweils geltenden interkantonalen Vereinbarung geleistet, sofern der Kanton Zahlungsbereitschaft erklärt hat.
2. Ist ein anerkannter Ausbildungsgang nicht von einer interkantonalen Vereinbarung erfasst, wird auf Gesuch hin ein Beitrag an das Studiengeld geleistet, der sich nach der Leistung des kostengünstigsten Standortkantons richtet. Die Abteilung Berufsbildung entscheidet auf begründetes Gesuch hin in Einzelfällen über Ausnahmen.

### **Art. 5** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--412.103--5}

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über Beiträge an das Schulgeld für den Besuch ausserkantonaler Schulen und Kurse im Bereich der Berufsbildung (Schulgeldbeitragsverordnung) vom 30. Mai 1995 aufgehoben.

### **Art. 6** Inkrafttreten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--412.103--6}

1. Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.