413.101
# Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Kantonsschule Schaffhausen
Vom 10.01.1985 (Stand 01.08.2025)

## 1 Grundsätzliches

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--413.101--1}

1. In der Schulordnung werden Verhaltensregeln für das Zusammenleben und das Zusammenarbeiten von Schülern, Schülerinnen, Lehrpersonen, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in der Schulgemeinschaft festgelegt; sie sind im Wesentlichen bestimmt von den Grundsätzen der Selbstverantwortung und der Rücksicht auf Menschen und Sachen.
2. Diese Schulordnung wird jedem Schüler und jeder Schülerin zuhanden der Inhaber der elterlichen Sorge überreicht.
3. Für Schülerinnen und Schüler des Förderprogramms Sport oder Kultur gilt zusätzlich das entsprechende Reglement.

## 2 Hausordnung

### **Art. 2** Arbeitsbedingungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--413.101--2}

1. Um günstige Arbeitsbedingungen zu ermöglichen, ist auf dem Schulareal und in den Schulhäusern alles zu unterlassen, was die Schularbeit stören könnte.

### **Art. 3** Arbeitsräume {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--413.101--3}

1. Den Schülern und Schülerinnen stehen für ihre Arbeit die Schulbibliothek, die Aufenthaltsräume und ausserhalb der Unterrichts- und Reinigungszeit auch die Schulzimmer zur Verfügung.
2. In den Schulzimmern und in der Bibliothek darf nicht gegessen werden.

### **Art. 4** Ordnung, Haftung für Sachbeschädigungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--413.101--4}

1. Von den Schülern und Schülerinnen wird gute Zimmerordnung und schonende Behandlung des Schuleigentums verlangt. Entsprechende Weisungen von Schulleitung, Lehrerschaft und Abwart sind zu befolgen.
2. Für Sachbeschädigungen innerhalb der Schulanlagen haften die Schüler und Schülerinnen gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Haftung aus unerlaubter Handlung (Art. 41 ff. OR).
3. Für die Beschädigung, den Verlust oder Diebstahl von persönlichen Effekten der Schüler und Schülerinnen, auch von Motorfahrzeugen oder Fahrrädern, haftet die Schule nicht.

### **Art. 5** Parkplätze {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--413.101--5}

1. Fahrräder und Motorfahrräder sind auf die dafür bestimmten Parkplätze zu stellen.
2. Motorräder und Autos von Schülern müssen ausserhalb des Schulareals parkiert werden.

### **Art. 6** Rauchen, Alkohol {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--413.101--6}

1. In den Schulgebäuden und auf dem Schulareal ist den Schülern und Schülerinnen das Rauchen und der Konsum von Alkohol untersagt.

## 3 Unterricht

### **Art. 7** Unterrichtsbesuch {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sh--413.101--7}

1. Die Schüler und Schülerinnen haben regelmässig und rechtzeitig zum Unterricht zu erscheinen und sind verpflichtet, an weiteren obligatorischen Veranstaltungen der Schule teilzunehmen.

### **Art. 8** Stundenverschiebungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sh--413.101--8}

1. Gesuche um Stundenverschiebungen können nur von der Schulleitung bewilligt werden.

### **Art. 9** Dispensation {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sh--413.101--9}

1. Dispensation von einzelnen Fächern oder von Veranstaltungen der Schule kann von der Schulleitung auf begründetes Gesuch eines Inhabers der elterlichen Sorge, des mündigen Schülers oder der mündigen Schülerin oder auf Antrag einer Fachlehrperson erteilt werden. Gegebenenfalls ist dem Gesuch ein ärztliches Zeugnis oder eine Bescheinigung einer anderen Person beizulegen.
2. Absolvierende des Förderprogramms «Junge Talente Musik» haben nach Rücksprache mit der Schulleitung Anrecht auf
   a) wiederkehrende Dispensationen im Umfang von zwei Wochen-lektionen;
   b) partielle Dispensationen insbesondere für Konzerte, Projekte, Wettbewerbe oder individuelles Üben für wichtige Vorspiele.

### **Art. 9a** Stützunterricht {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sh--413.101--9a}

1. Für Absolvierende des Förderprogramms Sport und Kultur kann die Schulleitung bei vollständiger Dispensation von einzelnen Fächern oder bei Dispensation von einzelnen Lektionen eines Faches auf Antrag des Schulkoordinators Sport und Kultur Stützunterricht bewilligen. Das entsprechende Reglement der Schulleitung regelt das Nähere.

### **Art. 10** Wahl- und Freifächer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--413.101--10}

1. Für alle Wahlentscheide, namentlich die Wahl des Ausbildungsprofils, der Wahlfächer, der Freifachkurse und des 5. Maturitäts-Prüfungsfachs, haben sich die Schülerinnen und Schüler schriftlich anzumelden und zu verpflichten. Die Wahlentscheide sind grundsätzlich für die gesamte Dauer des gewählten Profils, Fachs oder Kurses verbindlich.
2. Über die ausnahmsweise Änderung von Wahlentscheiden entscheidet die Schulleitung auf schriftlich begründetes Gesuch hin.
3. Für die Bearbeitung von verspäteten Anmeldungen, Änderungsgesuchen und die Durchführung zusätzlicher Prüfungen wird eine Gebühr im Rahmen von Fr. 20.00 bis Fr. 200.00 erhoben. Bei Einzelunterricht müssen zusätzlich die der Kantonsschule für die Lehrperson anfallenden Lohnkosten für höchstens ein Jahr ersetzt werden.
4. Die Schulleitung erlässt einen Gebührentarif. Betreffend Verzicht auf Gebühren oder deren Erlass und Stundung gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Gebühren im kantonalen Verwaltungsverfahren (Verwaltungsgebührenverordnung).

### **Art. 11** Unterrichtsbesprechung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--413.101--11}

1. Die Fachlehrpersonen besprechen mit ihren Klassen jedes Semester Lehrziele, Lehrprogramm und Unterrichtsgestaltung.

### **Art. 12** Leistungsnachweise {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--413.101--12}

1. Als Leistungsnachweise gelten Prüfungen sowie schriftliche und mündliche Arbeiten, die der Beurteilung dienen.
2. Die Zahl der Leistungsnachweise pro Semester resp. pro Jahr in den Ergänzungs- und Schwerpunktfächern soll in der Regel der Zahl der Wochenlektionen des Fachs entsprechen. Für eine fundierte Zeugnisnote sind mindestens zwei Leistungsnachweise erforderlich.
3. Die Termine für die Leistungsnachweise sind von den Lehrpersonen in Absprache mit den Klassen festzulegen.
4. Um eine Häufung von Leistungsnachweisen am Ende des Semesters zu vermeiden, ist eine frühzeitige Planung notwendig. Als Richtzahlen gelten: höchstens ein Leistungsnachweis pro Tag und drei Leistungsnachweise pro Woche.
5. Versäumte Leistungsnachweise sind grundsätzlich nachzuholen; Lehrpersonen und Schüler bzw. Schülerin setzen den Termin wenn möglich gemeinsam fest.
6. Benutzen Schüler und Schülerinnen unerlaubte Hilfsmittel oder verschaffen sie sich anderweitig unerlaubte Vorteile, so kann dies mit Disziplinarmassnahmen gemäss § 31 Abs. 1 Ziff. 4 bis 8 dieser Verordnung geahndet werden. Über einen Notenabzug oder die Wiederholung des Leistungsnachweises entscheidet die zuständige Lehrperson. Notenabzüge sind schriftlich zu begründen.

## 4 Schulversäumnisse

### **Art. 13** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--413.101--13}

### **Art. 14** Absenzenkontrolle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--413.101--14}

1. Das Sekretariat führt eine Absenzenliste, welche von der Schulleitung und den Lehrpersonen eingesehen werden kann.
2. Die Klassenlehrpersonen visieren und überwachen die Absenzen. Auffälligkeiten sind mit dem Schüler bzw. der Schülerin zu besprechen. Das zuständige Schulleitungsmitglied kann bei Bedarf beigezogen werden.

### **Art. 15** Voraussehbare Absenzen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--413.101--15}

1. Gesuche für voraussehbare Absenzen müssen mindestens zehn Tage im Voraus beim zuständigen Schulleitungsmitglied eingereicht werden. Es kann die Beibringung weiterer Belege verlangt werden. Gesuche für Schülergruppen sind an den Rektor bzw. die Rektorin zu richten.
2. Minderjährige Schüler und Schülerinnen haben ihr Gesuch von den Eltern unterzeichnen zu lassen.
3. Für die vorgängige Orientierung der Lehrpersonen sind die Schüler und Schülerinnen verantwortlich.

### **Art. 15a** Nicht voraussehbare Absenzen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--413.101--15a}

1. Schüler und Schülerinnen melden nicht voraussehbare Absenzen unverzüglich über das von der Schule zur Verfügung gestellte Absenzensystem. Falls Leistungsnachweise oder Schulveranstaltungen tangiert sind, sind die betroffenen Lehrpersonen entsprechend zu informieren.
2. Minderjährige Schüler und Schülerinnen müssen ihre Absenzmeldung von den Eltern unterzeichnen lassen und innert einer Woche seit der Rückkehr zum Unterricht der Klassenlehrperson vorlegen. Ansonsten gilt die Absenz als unentschuldigt.
3. Die Lehrpersonen können zusätzliche Belege verlangen oder vom Schüler bzw. von der Schülerin eine mündliche Erklärung bezüglich der Absenz einfordern.

### **Art. 16–17** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--413.101--16–17}

### **Art. 18** Nacharbeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--413.101--18}

1. Der Schüler bzw. die Schülerin ist verpflichtet, den versäumten Stoff so rasch wie möglich nachzuarbeiten.

### **Art. 19** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--413.101--19}

### **Art. 20** Unentschuldigte Absenzen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--413.101--20}

1. Unentschuldigte Absenzen sind durch die Fachlehrperson der Klassenlehrperson und dem zuständigen Schulleitungsmitglied zu melden.
2. Über unentschuldigte Absenzen von minderjährigen Schülern und Schülerinnen müssen die Eltern informiert werden.
3. Es können disziplinarische Massnahmen gemäss § 31 dieser Verordnung angeordnet werden.

## 5 Besondere Rechte und Pflichten

### **Art. 21** Auskunft {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--413.101--21}

1. Jeder Schüler und jede Schülerin hat das Recht, bei seinen bzw. ihren Lehrpersonen, beim zuständigen Schulleitungsmitglied oder beim Rektor bzw. bei der Rektorin Auskunft oder Rat zu holen.
2. Wo möglich sollen Schwierigkeiten von den Beteiligten direkt besprochen und überwunden werden.

### **Art. 22** Information {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--413.101--22}

1. Die Schüler und Schülerinnen haben darauf Anspruch, über Beschlüsse, welche sie unmittelbar betreffen, durch die Klassenlehrperson oder die Schulleitung orientiert zu werden.

### **Art. 23** Vorschläge und Beschwerden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--413.101--23}

1. Die Schüler und Schülerinnen und die Eltern haben das Recht, den Lehrpersonen oder der Schulleitung Wünsche, Anregungen und Beschwerden zu unterbreiten.

### **Art. 24** Bekanntmachungen, Aktionen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--413.101--24}

1. Schüler und Schülerinnen, Lehrpersonen, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen haben das Recht, an dazu bestimmten Anschlagtafeln Mitteilungen zu machen und ihre Meinung zu äussern. Solche Anschläge müssen persönlich unterzeichnet und mit dem Datum versehen sein, dürfen niemanden verletzen und nichts enthalten, was zur Störung des Schulbetriebs führen kann.
2. Bekanntmachungen anderer Art, Plakate, Flugblätter, Ankündigungen mit Megaphon oder Lautsprecher usw. sowie die Durchführung von Ausstellungen, Sammlungen und Verkaufsaktionen bedürfen der Bewilligung der Schulleitung.

### **Art. 25** Schülerzeitungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--413.101--25}

1. Die Schüler und Schülerinnen haben das Recht, unter den folgenden Bedingungen Schülerzeitungen herauszugeben:
2. Die Redaktion einer Schülerzeitung soll mehrheitlich aus Kantonsschülern bzw. Kantonsschülerinnen bestehen. Sie ist für Inhalt und Form der von ihr herausgegebenen Zeitung verantwortlich.
3. Der Hauptredaktor bzw. die Hauptredaktorin muss Schüler bzw. Schülerin der Kantonsschule sein und sich mit seiner bzw. ihrer Unterschrift gegenüber dem Rektor bzw. der Rektorin verpflichten, die Regeln des journalistischen Anstandes einzuhalten.

### **Art. 26** Klassenvorstand {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--413.101--26}

1. Jede Klasse wählt einen Klassenvorstand, bestehend aus dem Klassenchef bzw. der Klassenchefin und dem Stellvertreter bzw. der Stellvertreterin.

### **Art. 27** Aufgaben in der Schulgemeinschaft {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--413.101--27}

1. Jeder Schüler und jede Schülerin kann verpflichtet werden, Aufgaben in der Schulgemeinschaft zu übernehmen.

## 6 Schülerorganisation, Vereine, Veranstaltungen

### **Art. 28** Schülerorganisation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--413.101--28}

1. Die Schüler und Schülerinnen sind berechtigt, sich in einer Schülerorganisation zusammenzuschliessen.
2. Die Stellung, die Rechte und die Pflichten der Schülerorganisation werden durch Verordnung der Aufsichtskommission der Kantonsschule festgelegt (Art. 49 Schulgesetz).

### **Art. 29** Verbindungen, Schülervereine {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--413.101--29}

1. Kantonsschulverbindungen und Schülervereine, die in ihrem Namen die Bezeichnung der Schule oder Abteilung führen, haben die Statuten bzw. Statutenänderungen der Rektoratskommission zur Genehmigung zu unterbreiten und ihr die Zusammensetzung des Vorstandes bekanntzugeben.

### **Art. 30** Veranstaltungen auf dem Schulareal {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--413.101--30}

1. Veranstaltungen von Schülern und Schülerinnen auf dem Schulareal und in den Schulhäusern bedürfen der Bewilligung der Schulleitung.

## 7 Disziplinarische Massnahmen

### **Art. 31** Disziplinarmassnahmen und ‑kompetenzen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--413.101--31}

1. Verstösse gegen die Schulordnung können durch folgende Massnahmen geahndet werden:
   a) Durch die Lehrperson:
   Wegweisung aus der Unterrichtsstunde
   Strafarbeit
   bis zu zwei Strafstunden
   b) Durch die Schulleitung:
   Strafarbeit in der Schule
   Schriftlicher Verweis
   Suspendierung vom Unterricht bis auf die Dauer von zwei Wochen. Dabei besteht für den Schüler bzw. die Schülerin die Verpflichtung zum Nacharbeiten, und er bzw. sie hat jede Folge aus dem Versäumnis selber zu tragen
   c) Durch die Klassenkonferenz:
   Schriftliche Androhung des Ausschlusses aus der Schule
   d) Durch die Maturitätsschul- bzw. Fachmittelschulkonferenz:
   Ausschluss aus der Schule
   e) Durch die Aufsichtskommission:
   Ordnungsbussen bis zu Fr. 300.00 bei unentschuldigten Absenzen, auf Antrag der Schulleitung
2. Für die Verfügung von Massnahmen gemäss Abs. 1 Ziff. 5 bis 9 wird eine Gebühr nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand in der Höhe von Fr. 20.00 bis Fr. 200.00 erhoben. Betreffend Verzicht auf Gebühren oder deren Erlass und Stundung gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgebührenverordnung.

### **Art. 32** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--413.101--32}

### **Art. 33** Rechtliches Gehör {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--413.101--33}

1. Vor der Verhängung einer Massnahme gemäss § 31 Abs. 1 Ziff. 5 bis 9 dieser Verordnung ist der Schüler bzw. die Schülerin anzuhören. Die Anhörung ist zu protokollieren.
2. Wird ein Ausschluss gemäss § 31 Abs. 1 Ziff. 8 dieser Verordnung in Erwägung gezogen, sind bei minderjährigen Schülern und Schülerinnen deren Erziehungsberechtigte für die Anhörung beizuziehen. Volljährige Schüler und Schülerinnen können eine Person ihres Vertrauens für die Anhörung beiziehen.
3. Massnahmen gemäss § 31 Abs. 1 Ziff. 5 bis 9 dieser Verordnung sind mit schriftlicher Verfügung zu erlassen. Der Entscheid ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

## 8 Rekurse

### **Art. 34** Instanzen, Fristen, Verfahren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--413.101--34}

1. Gegen Disziplinarmassnahmen gemäss § 31 Abs. 1 Ziff. 5 bis 8 dieser Verordnung kann bei der Aufsichtskommission Rekurs erhoben werden. Entscheide der Aufsichtskommission können mit Rekurs beim Erziehungsrat angefochten werden.
2. Gegen Ordnungsbussen-Verfügungen gemäss § 31 Abs. 1 Ziff. 9 dieser Verordnung kann beim Erziehungsrat Rekurs erhoben werden.
3. Die Frist für sämtliche Rekurse beträgt 20 Tage, sofern nicht in besonders dringlichen Fällen die anordnende Behörde die Frist abkürzt.
4. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.

### **Art. 35** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--413.101--35}

## 9 Schlussbestimmungen

### **Art. 36** Inkrafttreten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--413.101--36}

1. Diese Verordnung tritt am 22. April 1985 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
2. Sie ersetzt die Schulordnung des Kantonsschule vom 22. Dezember 1969 sowie die Absenzenordnung für die Maturitätsabteilungen der Kantonsschule, das Unterseminar und die Diplommittelschule Schaffhausen vom 16. Oktober 1978.