413.102
# Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Aufsichtskommission der Kantonsschule
Vom 26.01.1984 (Stand 01.08.2007)

### **Art. 1** Organisation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--413.102--1}

1. Für die Kantonsschule besteht eine Aufsichtskommission; sie besteht aus dem Erziehungsdirektor bzw. der Erziehungsdirektorin, dem Rektor bzw. der Rektorin der Kantonsschule sowie aus mindestens sieben Mitgliedern und wird auf Vorschlag des Erziehungsrates durch den Regierungsrat gewählt (Art. 74 Schulgesetz). Der Regierungsrat bezeichnet auf Vorschlag des Erziehungsrates aus der Mitte der Gewählten den Kommissionspräsidenten.
2. Als weiteres stimmberechtigtes Mitglied gehört der Aufsichtskommission ein Vertreter bzw. eine Vertreterin der Lehrerschaft der Kantonsschule an. Dessen bzw. deren Wahl erfolgt durch die Kantonsschulkonferenz auf Amtsdauer.
3. Bei Verhinderung kann sich der Rektor bzw. die Rektorin durch den Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin vertreten lassen.

### **Art. 2** Sekretariat Protokoll {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--413.102--2}

1. Die Kantonsschule besorgt das Protokoll und die Sekretariatsgeschäfte.

### **Art. 3** Fachexperten Kommissionen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--413.102--3}

1. Zur Behandlung besonderer Geschäfte kann die Aufsichtskommission Abteilungsleiter bzw. ‑leiterinnen und Fachexperten bzw. ‑expertinnen zuziehen sowie Kommissionen bilden.

### **Art. 4** Sitzungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--413.102--4}

1. Die Aufsichtskommission versammelt sich auf schriftliche Einladung des Präsidenten bzw. der Präsidentin, so oft es die Geschäfte erfordern, oder auf schriftliches Begehren von mindestens drei Mitgliedern.
2. Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
3. Dringliche Geschäfte können auf dem Zirkularweg oder durch nachträglich zu genehmigende präsidiale Verfügung erledigt werden.

### **Art. 5** Amtsgeheimnis {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--413.102--5}

1. Die in der Aufsichtskommission Mitwirkenden (§ 1–3) unterstehen der behördlichen Schweigepflicht.

### **Art. 6** Hauptaufgaben {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--413.102--6}

1. Die Aufsichtskommission übt die unmittelbare Aufsicht über die Führung der Kantonsschule und über den Unterricht aus.
2. Sie wacht über den Vollzug der die Kantonsschule betreffenden Erlasse.
3. Sie erlässt die in ihre Befugnis fallenden Vorschriften.
4. Sie ist gegenüber den Lehrpersonen, den Schülern und Schülerinnen und deren Eltern im Rahmen der Bestimmungen über die Befugnisse der Schulbehörden weisungsberechtigt.

### **Art. 7** Mitarbeit in Kommissionen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sh--413.102--7}

1. Mitglieder der Aufsichtskommission arbeiten in den von der Schulleitung eingesetzten Kommissionen für die Anstellung von Hauptlehrpersonen und Schulleitungsmitgliedern mit.

### **Art. 8** Eigene Obliegenheiten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sh--413.102--8}

1. In eigener Kompetenz obliegt der Aufsichtskommission insbesondere:
   a) der Erlass einer Verordnung über die Stellung, die Rechte und die Pflichten der Schülerorganisation der Kantonsschule (Art. 49 Schulgesetz)
   b)–c) …
   d) die Antragstellung zu allen Geschäften und Verordnungen, die der Erziehungsrat zu behandeln hat
   e) die Aufnahme von Hospitanten
   f) …

### **Art. 9** Antragsrecht {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sh--413.102--9}

1. Die Aufsichtskommission stellt insbesondere Antrag an den Erziehungsrat:
   a)–c) …
   d) über die Durchführung von Schulversuchen oder das Führen von Versuchsklassen
   e) für die Wahl des Präsidenten bzw. der Präsidentin

### **Art. 10–12** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--413.102--10–12}

### **Art. 13** Inspektionspflicht und ‑recht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--413.102--13}

1. Die Kommissionsmitglieder mit Ausnahme des Lehrervertreters bzw. der Lehrervertreterin sind verpflichtet, Unterrichtslektionen des ihnen zugeteilten Fachbereichs zu besuchen sowie an den Prüfungen teilzunehmen.
2. Alle Kommissionsmitglieder sind jederzeit berechtigt, weitere Unterrichtsbesuche vorzunehmen, der Lehrervertreter bzw. die Lehrervertreterin jedoch nur mit Bewilligung des Rektors bzw. der Rektorin.
3. Über erfolgte Besuche ist jährlich Bericht zu erstatten.
4. Alle Kommissionsmitglieder haben das Recht, an den Konferenzen der Kantonsschule mit beratender Stimme teilzunehmen.

### **Art. 14** Rekurse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--413.102--14}

1. Die Aufsichtskommission entscheidet alle Rekurse und Beschwerden in Schulangelegenheiten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Prüfungsordnungen.
2. Fälle, die die Aufsichtskommission in erster Instanz behandelt, können in zweiter Instanz an den Erziehungsrat gebracht werden.

### **Art. 15** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--413.102--15}

1. Diese Verordnung tritt am 24. April 1984 in Kraft.
2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.