414.204
# Verordnung des Hochschulrates betreffend die Studiengänge im Leistungsbereich Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen
(Studiengangverordnung)
Vom 24.08.2020 (Stand 01.09.2025)

## 1 Allgemeine Bestimmung

### **Art. 1** Regelungsbereich&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--414.204--1}

1. In der vorliegenden Verordnung werden allgemeine Bestimmungen zur Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen (PHSH) erlassen und die Studiengänge und deren Inhalte festgelegt.
2. Die Einzelheiten der Studiengänge regelt die Prorektorin bzw. der Prorektor Ausbildung durch Reglemente.

## 2 Ausbildung

### **Art. 2** Aufgabe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--414.204--2}

1. Die PHSH bildet Lehrpersonen für die Primarstufe aus und bietet Erweiterungsstudiengänge für zusätzliche Fächer und weitere Schuljahre der Primarstufe an.

### **Art. 3** Ziele {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--414.204--3}

1. Die Ausbildungsziele der PHSH entsprechen den Anforderungen in Art. 7 des Reglements über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen (Diplomanerkennungsreglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorenkonferenz [EDK]).

### **Art. 4** Ausbildungsstandards {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--414.204--4}

1. Die Ausbildungsstandards an der PHSH richten sich nach dem Kompetenzstrukturmodell der Pädagogischen Hochschule Zürich.

### **Art. 5** Dauer und Gliederung des Studiums {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--414.204--5}

1. Die Ausbildung an der PHSH kann als Voll- oder Teilzeitstudium oder als berufsintegriertes Teilzeitstudium absolviert werden.
2. Das Vollzeitstudium dauert grundsätzlich drei Jahre, aufgeteilt in sechs Semester. Im Teilzeitstudium wird nur ein Teil der Veranstaltungen besucht, wobei sich die Ausbildungszeit entsprechend verlängert.
3. Das berufsintegrierte Teilzeitstudium bedingt eine Anstellung in der Regel ab dem 2. Studienjahr als Lehrperson mit einem Pensum von rund 40%. Für Studierende mit Hochschulabschluss beträgt die Studienzeit in der Regel drei Jahre.
4. Die Ausbildung ist gegliedert in das 1. Studienjahr (Basis) sowie das 2. und 3. Studienjahr der jeweiligen Studiengänge gemäss § 11. Das 1. Studienjahr wird mit dem Bestehen der entsprechenden Module und der Eignungsabklärung abgeschlossen. Das 2. und das 3. Studienjahr werden mit dem Bestehen der Module des betreffenden Studienjahres abgeschlossen.

### **Art. 6** Umfang und Struktur der Ausbildung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--414.204--6}

1. Entsprechend dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) erhalten Studierende für erfolgreich absolvierte Module oder Studienleistungen Kreditpunkte gutgeschrieben. Dabei entspricht ein Kreditpunkt 30 Arbeitsstunden der Studierenden.
2. Der Umfang des Studiums zum Erwerb eines Lehrdiploms für die Primarstufe beträgt 180 Kreditpunkte. Das entspricht jenem eines Bachelorstudiums gemäss den Bologna-Richtlinien.
3. Die Module sind in ihrer Form unterschiedlich. Sie können Vorlesungen, Seminare, Trainings, Praktika, Projektarbeiten oder selbständiges Studium umfassen.

### **Art. 7** Anrechnung bereits erbrachter Leistungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sh--414.204--7}

1. Bereits erbrachte, für die Erlangung des Lehrdiploms relevante formale Bildungs- und Studienleistungen werden angemessen angerechnet. Die Anrechnung validierter Unterrichtspraxis an die berufspraktische Ausbildung ist möglich.
2. Die an der PHSH erworbenen ECTS-Kreditpunkte können während sechs Jahren angerechnet werden. In begründeten Fällen kann diese Frist durch die Prorektorin bzw. den Prorektor Ausbildung verlängert werden.
3. Die Anrechnung von Vorleistungen erfolgt für jede Studentin bzw. jeden Studenten individuell. Die Prorektorin bzw. der Prorektor Ausbildung legt das Vorgehen und den Referenzrahmen für die Anrechnung in einem Reglement fest.

### **Art. 8** Diplom {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sh--414.204--8}

1. Die PHSH stellt die folgenden Lehr- und Bachelordiplome aus:
   a) …
   b) Lehrdiplom für die Primarstufe Schuljahre 1 bis 5
   c) Lehrdiplom für die Primarstufe Schuljahre 3 bis 8
2. Die Diplomurkunden werden gemäss den Vorgaben in Art. 17 des Diplomanerkennungsreglements EDK ausgestellt.
3. Das Lehrdiplom berechtigt zur Führung eines Titels gemäss Art. 18 des Diplomanerkennungsreglements EDK.

### **Art. 9** Mobilitätssemester {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sh--414.204--9}

1. Die Studierenden haben nach vorrangiger Genehmigung durch die Prorektorin oder den Prorektor Ausbildung die Möglichkeit, für ein sachverwandtes Studium ein Mobilitätssemester an einer Hochschule in der Schweiz oder im Ausland zu absolvieren.
2. …

### **Art. 10** Studienunterbruch {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--414.204--10}

1. Studierende können das Studium aus wichtigen Gründen wie Krankheit, Schwangerschaft, Militär- oder Zivildienst für zwei Semester unterbrechen. Der Unterbruch kann in begründeten Fällen verlängert werden.
2. Gesuche sind schriftlich und unter Nachweis des Urlaubsgrundes so früh als möglich bei der Prorektorin bzw. beim Prorektor Ausbildung einzureichen.

## 3 Studieninhalte&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 11** Studiengänge&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--414.204--11}

1. Die PHSH bietet die nachfolgenden Studiengänge an:
   a) Pirmarstufe Schuljahre 1-5
   b) Primarstufe Schuljahre 3-8
   c)–e) …
2. Die Studiengänge beinhalten folgende Ausbildungsbereiche:
   a) Fachausbildung: Fachwissenschaften, Fachdidaktik
   b) Erziehungswissenschaften: Bildung und Erziehung, Beziehungsgestaltung – Führung – Kommunikation, Gesellschaft und Bildung
   c) berufspraktische Ausbildung
   d) Forschung und Entwicklung
   e) Bachelorarbeit

### **Art. 12** Vertiefungsmodule&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--414.204--12}

1. Die Studierenden können durch die Wahl von Vertiefungsmodulen in ihrer Ausbildung Schwerpunkte setzen. Die gewählten Vertiefungsbereiche können die nachfolgenden Ziele verfolgen:
   a) Vertiefung in einem Ausbildungsbereich
   b) Zusatzqualifikation für besondere Aufgaben innerhalb des Schulbereichs
   c) Förderung der Studien- oder Berufsmobilität (z.B. durch das Absolvieren von Modulen an einer anderen Hochschule)
2. Die Studierenden wählen Module aus dem Vertiefungsangebot der PHSH. Die Prorektorin bzw. der Prorektor Ausbildung kann auch an anderen Hochschulen absolvierte Module im Vertiefungsbereich anrechnen.

### **Art. 13** Wahl von Studiengang, Pflichtwahlfächern, Vertiefungsmodulen und freiwilligen Angeboten&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--414.204--13}

1. Die Wahl des Studiengangs erfolgt bei der Anmeldung an die PHSH. Bis Ende der dritten Woche des ersten Semesters ist ein Wechsel des Studiengangs ohne Studienzeitverlängerung möglich.
2. Die Wahl der Pflichtwahlfächer beim Studiengang Primarstufe Schuljahre 3 bis 8 erfolgt bei der Anmeldung an die PHSH. Bis Ende der dritten Woche des ersten Semesters ist ein Wechsel von Fächern ohne Studienzeitverlängerung möglich.
3. Für die Wahl von Vertiefungsmodulen und freiwilligen Angeboten haben sich die Studierenden semester-, jahresweise oder für die gesamte Ausbildungsdauer schriftlich anzumelden. Die Wahlentscheide sind grundsätzlich verbindlich.
4. Über Abmeldung bzw. Wechsel nach Ablauf der Einschreibephase entscheidet die Prorektorin bzw. der Prorektor Ausbildung endgültig auf ein schriftlich begründetes Gesuch hin.

## 4 Erstes Studienjahr&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 14** Inhalte&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--414.204--14}

1. Das 1. Studienjahr beinhaltet insbesondere folgende Elemente:
   1. Grundausbildung:
   Fachausbildung: Fachwissenschaften, Fachdidaktik, praktische Grundkompetenzen
   Erziehungswissenschaften: Bildung und Erziehung, Beziehungsgestaltung – Führung – Kommunikation
   berufspraktische Ausbildung
   …
   2. Studienorientierung:
   Überprüfung der Wahl des Studiengangs und des Fächerprofils
   Klärung und Berufseignung
   Überprüfung von Grundkompetenzen
2. …

### **Art. 15** Prüfungen und Eignungsabklärung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--414.204--15}

1. Die Grundkompetenzen werden insbesondere in Basiskompetenzprüfungen überprüft. Einzelheiten werden von der Hochschulleitung in einem Reglement festgelegt.
2. …
3. Die Berufseignung wird bei allen Studierenden insbesondere im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung abgeklärt.

## 5 Studiengang Primarstufe Schuljahre 1 bis 5&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 16** Fächer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--414.204--16}

1. Der Studiengang Primarstufe Schuljahre 1 bis 5 umfasst alle Fächer gemäss Lehrplan Zyklus 1:
   a) Deutsch
   b) Mathematik
   c) Natur, Mensch, Gesellschaft
   d) Bewegung und Sport
   e) Bildnerisches Gestalten
   f) Musik
   g) Textiles und Technisches Gestalten
   h) Medien und Informatik

## 6 Studiengang Primarstufe Schuljahre 3 bis 8

### **Art. 17** Fächer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--414.204--17}

1. Der Studiengang Primarstufe Schuljahre 3 bis 8 umfasst acht Fächer gemäss Lehrplan Zyklus 1 bzw. Zyklus 2.
2. Obligatorische Fächer sind:
   a) Deutsch
   b) Mathematik
   c) Natur, Mensch, Gesellschaft
   d) Erste Fremdsprache (Englisch oder Französisch)
   e) Medien und Informatik
3. Aus den folgenden fünf Fächern sind drei Pflichtwahlfächer auszuwählen:
   a) Zweite Fremdsprache (Englisch oder Französisch)
   b) Bewegung und Sport
   c) Bildnerisches Gestalten
   d) Musik
   e) Textiles und Technisches Gestalten

### **Art. 18** Fremdsprachen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--414.204--18}

1. Für den Abschluss des Studiums müssen die Studierenden in der Fremdsprache bzw. in den Fremdsprachen ihres Profils das Zertifikat auf Niveau C1 gemäss europäischem Sprachenportfolio vorweisen.

## 7 Erweiterungsstudium

### **Art. 19** Erweiterungsstudium für zusätzliche Unterrichtsfächer für Lehrpersonen der Primarstufe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--414.204--19}

1. Mit dem Erweiterungsstudium für zusätzliche Unterrichtsfächer erweitern Lehrpersonen der Primarstufe das Fächerprofil ihres Lehrdiploms.
2. Der Umfang der Studienleistung entspricht jenem, der für das entsprechende Fach im regulären Studium zu erbringen ist.
3. Teilnehmende des Erweiterungsstudiums absolvieren die Ausbildungseinheiten innerhalb des Bachelorstudiengangs oder innerhalb von speziellen Angeboten für berufstätige Lehrpersonen.

### **Art. 20** Erweiterungsstudium für zusätzliche Schuljahre der Primarstufe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--414.204--20}

1. Mit dem Erweiterungsstudium für zusätzliche Schuljahre der Primarstufe erweitern Lehrpersonen ihr Lehrdiplom mit zusätzlichen Schuljahren der Primarstufe.
2. Die PHSH bietet die folgenden Erweiterungsstudiengänge an:
   a) Erweiterungsstudium für die Primarstufe Schuljahre 3 bis 8 für Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom der Primarstufe Schuljahre 1 und 2
   b) Erweiterungsstudium für die Primarstufe Schuljahre 6 bis 8 für Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom der Primarstufe Schuljahre 1 bis 5
   c) Erweiterungsstudium für die Primarstufe Schuljahre 1 bis 5 für Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom der Primarstufe Schuljahre 3 bis 8
3. Der Umfang der Studienleistung entspricht jenem, der für die entsprechenden Schuljahre im regulären Studium zu erbringen ist und umfasst ca. 60 Kreditpunkte.
4. Das Erweiterungsstudium findet grundsätzlich im Teilzeitstudium statt und dauert in der Regel vier Semester, wobei Studierende phasenweise vollzeitlich beansprucht sind. Eine Verlängerung der Studienzeit ist möglich.
5. …

### **Art. 21** Zulassung zur Erweiterung der Lehrbefähigung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--414.204--21}

1. Zum Erwerb einer Lehrbefähigung für zusätzliche Fächer wird zugelassen, wer über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Primarstufe Schuljahre 3 bis 8 verfügt.
2. Personen, welche die unter Abs. 1 erwähnten Zulassungsbedingungen nicht erfüllen, jedoch über eine entsprechende Bewilligung des Erziehungsdepartements des Kantons Schaffhausen verfügen, können zum Erweiterungsstudium für zusätzliche Fächer zugelassen werden. Diese erhalten nach Abschluss des Erweiterungsstudiums ausschliesslich eine im Kanton Schaffhausen anerkannte Lehrbefähigung im gewählten Fach für die Schuljahre 3 bis 8.
3. Zum Erwerb einer Lehrbefähigung für weitere Schuljahre oder einen weiteren Zyklus der Primarstufe wird zugelassen, wer über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Primarstufe verfügt.

### **Art. 22** Erweiterungsdiplom {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--414.204--22}

1. Ein erfolgreich abgeschlossenes Erweiterungsstudium führt zu einem Erweiterungsdiplom «Lehrbefähigung für das entsprechende Unterrichtsfach bzw. die entsprechenden Schuljahre der Primarstufe». Das Diplom ergänzt das von der EDK anerkannte Lehrdiplom der Primarstufe.
2. Die Diplomurkunde wird gemäss Art. 19 des Diplomanerkennungsreglements EDK ausgestellt.

## 8 Schluss- und Übergangsbestimmungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 23** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--414.204--23}

1. Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. August 2020 in Kraft.
2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

### **Art. 24** Übergangsbestimmung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--414.204--24}

1. Studierende, die sich am 1. Februar 2023 im Basisstudium befinden, schliessen dieses und das Diplomstudium nach neuem Recht ab.
2. Studierende, die sich am 1. Februar 2023 im Diplomstudium befinden, schliessen dieses nach bisherigem Recht ab.