414.205
# Verordnung des Hochschulrates über die Zulassung und die Anmeldung zum Studium im Leistungsbereich Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen
(Zulassungsverordnung)
Vom 24.08.2020 (Stand 01.02.2026)

## 1 Allgemeine Bestimmung

### **Art. 1** Regelungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--414.205--1}

1. Diese Verordnung regelt die Zulassungsvoraussetzungen, das Anmeldeverfahren und die Immatrikulation an der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen (PHSH).

## 2 Zulassungsvoraussetzungen

### **Art. 2** Vorbildung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--414.205--2}

1. Die Zulassung für die Studiengänge Primarstufe erfordert alternativ:
   a) eine gymnasiale Maturität
   b) eine Fachmaturität Pädagogik
   c) ein Hochschuldiplom
   d) eine bestandene Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines Berufsmaturitätszeugnisses oder eines Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen
   e) den Abschluss einer dreijährigen anerkannten Schule der Sekundarstufe II, ein Berufsmaturitätszeugnis oder ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis mit mehrjähriger Berufserfahrung, sofern vor Studienbeginn im Rahmen einer Prüfung der Äquivalenznachweis zur Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik erbracht wurde
2. …
3. Über die Gleichwertigkeit von Vorbildungsausweisen entscheidet die Prorektorin bzw. der Prorektor Ausbildung. Die Anerkennung von ausländischen Vorbildungsausweisen auf Maturitätsniveau richtet sich nach den Vorgaben der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten für die Zulassung zum Studium an schweizerischen universitären Hochschulen.

### **Art. 3** Persönliche Voraussetzungen (Eignung)&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--414.205--3}

1. Zur Abklärung der Vertrauenswürdigkeit und des Leumunds ist ein Privatauszug aus dem Strafregister einzureichen. Die Prorektorin bzw. der Prorektor Ausbildung kann weitere Abklärungen anordnen und insbesondere Einsicht in strafregisterrechtliche Sonderprivatauszüge und Strafurteile verlangen.
2. Eingeleitete Strafverfahren während des Studiums sind der Prorektorin bzw. dem Prorektor Ausbildung unverzüglich zu melden.
3. Die Eignungsabklärung erfolgt nach den entsprechenden Bestimmungen der Verordnung des Hochschulrates betreffend Eignungsabklärung und Leistungsbeurteilung im Leistungsbereich Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen (Prüfungsverordnung) .
4

### **Art. 4** Deutschkenntnisse {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--414.205--4}

1. Fremdsprachige Bewerberinnen und Bewerber müssen über das «Goethe-Zertifikat C2» verfügen. Die Prorektorin bzw. der Prorektor Ausbildung kann eine zusätzliche Deutschprüfung anordnen.

### **Art. 5** Zulassungsvoraussetzungen beim Wechsel von einer anderen Pädagogischen Hochschule {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--414.205--5}

1. Bewerberinnen bzw. Bewerber von einer anderen Pädagogischen Hochschule haben zusätzlich folgende Voraussetzungen zu erfüllen. Es darf kein Ausschluss:
   a) von der abgehenden Institution infolge Nichteignung zum Beruf
   b) aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung oder eines disziplinarrechtlichen Vorfalls
   c) infolge eines definitiven Nichtbestehens von Zwischenprüfungen, Modulprüfungen, Diplomprüfungen oder Praktika
2. Die Erfüllung der Voraussetzungen ist durch die Abgängerinstitution schriftlich zu bestätigen und von der Bewerberin bzw. vom Bewerber einzureichen.
3. Kann eine schriftliche Bestätigung nicht erbracht werden, so ist die Zulassung an die PHSH frühestens zwei Jahre nach Ausschluss aus der abgehenden Institution möglich.

## 3 Anmeldeverfahren

### **Art. 6** Anmeldung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--414.205--6}

1. Die Prorektorin bzw. der Prorektor Ausbildung legt die Einzelheiten der Anmeldung fest und veröffentlicht diese auf der Webseite der PHSH.
2. Eine verspätete Anmeldung kann berücksichtigt werden, wenn es die Studierendenzahlen zulassen.

### **Art. 7** Unterlagen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sh--414.205--7}

1. Für die Anmeldung an die PHSH haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende Unterlagen einzureichen:
   a)–b) …
   c) vollständiger Nachweis der für die Zulassung relevanten Abschlüsse mit entsprechenden Ausweisen im Original
   d) Privatauszug aus dem Strafregister, nicht älter als drei Monate, als Papierauszug im Original oder als elektronischer, digital signierter Auszug im PDF Format
   e) …
   f) persönliche Standortbestimmung in Bezug auf berufsrelevante Kompetenzen
   g) für Ausländerinnen bzw. Ausländer, die in der Schweiz wohnhaft sind, eine Kopie des Ausländerausweises
   h) für fremdsprachige Bewerberinnen bzw. Bewerber der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäss § 4 dieser Verordnung
   i) für Bewerberinnen bzw. Bewerber gemäss § 5 dieser Verordnung eine Bescheinigung der Exmatrikulation, die für die Erlangung des Lehrdiploms relevanten formalen Bildungs- und Studienleistungen sowie die schriftliche Bestätigung über die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen gemäss § 5 Abs. 1 dieser Verordnung einzureichen

### **Art. 8** Übersetzung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sh--414.205--8}

1. Die Unterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen. Für Unterlagen in einer anderen Sprache sind amtlich beglaubigte Übersetzungen in deutscher Sprache beizulegen.

## 4 Immatrikulation

### **Art. 9** Zeitpunkt und Voraussetzungen für die Immatrikulation {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sh--414.205--9}

1. Die Aufnahme bzw. Immatrikulation erfolgt grundsätzlich, wenn alle Anmeldeunterlagen eingereicht wurden, die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind und die Anmeldegebühr bezahlt ist.
2. Die gleichzeitige Immatrikulation an mehr als einer Hochschule ist in der Regel nicht gestattet. Die Prorektorin bzw. der Prorektor Ausbildung kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren.

### **Art. 10** Mobilitätssemester {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--414.205--10}

1. Während eines Mobilitätssemesters im Sinne von § 9 der Verordnung des Hochschulrates betreffend die Studiengänge der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen (Studiengangverordnung) bleiben die Studierenden an der PHSH immatrikuliert und entrichten die Studiensemestergebühr an der PHSH.

### **Art. 11** Studienunterbruch {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--414.205--11}

1. Während eines Studienunterbruchs i.S.v. § 10 der Studiengangverordnung bleiben die Studierenden immatrikuliert und haben keine Semestergebühren zu entrichten

### **Art. 12** Änderung persönlicher Daten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--414.205--12}

1. Die Studierenden sind verpflichtet, Namens-, Zivilstands-, Bürgerrechts- und Bürgerortsänderungen dem Sekretariat der PHSH unter Vorlage der Legitimationskarte und eines amtlichen Ausweises persönlich zu melden.
2. Adressänderungen sind dem Sekretariat der PHSH innert zehn Tagen bekanntzugeben. Postzustellungen an die bisherige Adresse gelten als rechtmässig erfolgt, wenn die Adressänderung nicht fristgerecht angezeigt wurde.

## 5 Gaststudierende und Hörerinnen bzw. Hörer

### **Art. 13** Gaststudierende {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--414.205--13}

1. Als Gaststudierende können an einer anderen Hochschule eingeschriebene Studierende für bestimmte Veranstaltungen zugelassen werden, ohne die ordentlichen Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen.
2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung. Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Immatrikulation sinngemäss Anwendung.
3. Gaststudierende sind nicht berechtigt, Leistungsnachweise zu erbringen.

### **Art. 14** Hörerinnen bzw. Hörer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--414.205--14}

1. Personen ab 18 Jahren können als Hörerinnen bzw. Hörer ohne Immatrikulation für höchstens sechs Module pro Semester aufgenommen werden, sofern sie für das betreffende Modul zugelassen werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme. Die Bestimmungen zum Anmeldeverfahren gemäss den §§ 6 ff. dieser Verordnung finden sinngemäss Anwendung.
2. Hörerinnen bzw. Hörer haben folgende Unterlagen einzureichen:
   a)–b) …
   c) Zeugnis bzw. Urkunde des Ausbildungsabschlusses im Original
   d) eine schriftliche Begründung für die Aufnahme an die PHSH
3. Hörerinnen und Hörer sind nicht berechtigt, Leistungsnachweise zu erbringen. Zudem können sie keine ECTS-Kreditpunkte gemäss § 6 Abs. 1 der Studiengangverordnung erlangen.
4. Von Hörerinnen bzw. Hörern erbrachte Studienleistungen werden bei der Prüfung der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen nicht als Vorbildung anerkannt.

## 6 Schlussbestimmung

### **Art. 15** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--414.205--15}

1. Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. August 2020 in Kraft.
2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.