414.208
# Verordnung betreffend die Zusatzausbildung Certificate of Advanced Studies in Schulleitung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen
(Verordnung CAS Schulleitung)
Vom 01.09.2025 (Stand 01.08.2023)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--414.208--1}

1. Diese Verordnung regelt die Zusatzausbildung Certificate of Advanced Studies in Schulleitung (CAS Schulleitung) der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen (PHSH). Sie regelt insbesondere Zulassung und Leistungsbeurteilung.
2. Die Einzelheiten kann die Prorektorin bzw. den Prorektor Weiterbildung, Dienstleistungen, Forschung und Entwicklung durch Reglemente regeln.

### **Art. 2** Ziele {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--414.208--2}

1. Die Ziele der Zusatzausbildung CAS Schulleitung richten sich nach dem massgebenden Profil der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK):
   a) Die Studierenden kennen das Arbeitsfeld der Schulleitung und verfügen über vertiefte Kenntnisse der operativen Führung.
   b) Sie haben sich mit Fragen von Grundhaltung und Rollengestaltung in der Führung auseinandergesetzt und Ansätze für das eigene Führungsverständnis entwickelt.
   c) Die Studierenden sind in der Lage, umfassende Aufgaben der Schulleitung zu übernehmen, und verfügen über Kompetenzen, um die Schulleitungsfunktion auszuführen.

### **Art. 3** Umfang {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--414.208--3}

1. Die Zusatzausbildung CAS Schulleitung richtet sich nach dem Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Zusatzausbildungen für den Lehrberuf vom 17. Juni 2004 sowie nach dem massgebenden Profil der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK), sofern diese nachfolgend nicht ergänzt werden.
2. Der CAS Schulleitung umfasst 15 ECTS-Punkte.

## 2 Zulassung

### **Art. 4** Ordentliche Zulassung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--414.208--4}

1. Voraussetzungen für die Zulassung sind in der Regel:
   a) ein Lehrdiplom für die Volksschule oder die Sekundarstufe II
   b) mindestens fünf Jahre Unterrichtserfahrung
   c) eine Schulleitungstätigkeit während der Zusatzausbildung
2. Die Zulassung von Personen ohne Leitungsfunktion ist möglich, sofern sie während der Zusatzausbildung über ein entsprechendes Praxisfeld verfügen.

### **Art. 5** Zulassung «sur dossier» {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--414.208--5}

1. In begründeten Ausnahmefällen können Personen ohne Lehrdiplom zugelassen werden. Voraussetzungen für die Zulassung «sur dossier» sind:
   a) ein Hochschulabschluss oder ein von der Ausbildungsinstitution als gleichwertig anerkannter Abschluss
   b) mehrjährige Berufserfahrung mit Bezug zum schweizerischen Bildungswesen sowie Führungserfahrung
   c) eine Anstellung oder Designation als Schulleiter/Schulleiterin einer öffentlichen oder privaten Bildungsinstitution

### **Art. 6** Anerkennung erbrachter Studienleistungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--414.208--6}

1. Es werden grundsätzlich nur sachverwandte Ausbildungen von Hochschulen in der Schweiz und dem deutschsprachigen Ausland als erbrachte Studienleistung anerkannt.
2. Als gleichwertig anerkannt werden Ausbildungsmodule eines CAS Schulleitung von anderen schweizerischen Pädagogischen Hochschulen oder des «Masters Schulentwicklung M.A.» der Internationalen Bodenseehochschule.
3. Einzelne Module von anderen Schulleitungsausbildungen schweizerischer Pädagogischer Hochschulen werden in der Regel anerkannt.

### **Art. 7** Zulassungsgespräch {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sh--414.208--7}

1. Im Zulassungsgespräch prüft die Studiengangleitung:
   a) formale Vorgaben nach § 4 und § 5
   b) persönliche, motivationale und berufsbiografische Eignung

### **Art. 8** Verfahren {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sh--414.208--8}

1. Nach Eingang der Anmeldung werden die Studienanwärterinnen und -anwärter aufgefordert, mit Frist bis eine Woche vor Aufnahmegespräch alle erforderlichen Dokumente für eine ordentliche oder eine allfällige Zulassung «sur dossier» vorzulegen.
2. Aufgrund der Dokumentation und der persönlichen Eindrücke trifft die Studiengangsleitung einen Aufnahme- und gegebenenfalls einen Äquivalenzentscheid.
3. Aufnahme- und Äquivalenznentscheide werden schriftlich mit einer Rechmittelbelehrung eröffnet.

## 3 Leistungsbeurteilung

### **Art. 9** Leistungsbeurteilungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sh--414.208--9}

1. Die Leistungsbeurteilungen erfolgen mittels:
   a) Leistungsnachweisen
   b) Zertifikatsarbeit
2. Die Studierenden gelten gemäss der Zusatzausbildung für die Leistungsbeurteilungen als angemeldet.
3. Leistungsnachweise und Zertifikatsarbeit werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» beurteilt. Wird eine Leistungsbeurteilung nicht angetreten, ohne dass ein bewilligtes Gesuch gemäss § 12 dieser Verordnung vorliegt, gilt diese als nicht bestanden.
4. Sie können bei Nichtbestehen einmal innert Jahresfrist wiederholt werden. Diese Frist kann durch die Prorektorin bzw. den Prorektor Weiterbildung, Dienstleistungen, Forschung und Entwicklung aus wichtigen Gründen wie Krankheit, Unfall oder Todesfall einer nahestehenden Person erstreckt werden. Krankheit und Unfall müssen durch ein Arztzeugnis belegt werden.

### **Art. 10** Leistungsnachweise {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--414.208--10}

1. Leistungsnachweise sind mündlich, schriftlich und/oder praktisch erbrachte Studienleistungen innerhalb von Modulen zwecks Dokumentation von Wissen, Fähigkeit und Kompetenz.
2. Sie erfolgen insbesondere als Prüfungen, schriftlichen Arbeiten, Referate, dokumentierte aktive Teilnahme an Studienveranstaltungen oder als im Selbststudium oder im Rahmen einer E-Learning-Veranstaltung erbrachte Studienleistungen.

### **Art. 11** Zertifikatsarbeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--414.208--11}

1. Die Zertifikatsarbeit umfasst:
   a) eine schriftliche Arbeit zu einer führungsrelevanten Fragestellung und
   b) Kolloquien, in denen die Ergebnisse der Zertifikatsarbeit präsentiert und diskutiert werden.
2. Die schriftliche Arbeit und das Kolloquium werden einzeln beurteilt. Bei Nichtbestehen eines Teils gilt die Zertifikatsarbeit als nicht bestanden.
3. Die Zertifikatsarbeit kann in Einzel- oder in Gruppenarbeit verfasst werden. Wird die Zertifikatsarbeit in Gruppenarbeit verfasst, gilt die Bewertung für jedes Gruppenmitglied.

### **Art. 12** Verschiebung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--414.208--12}

1. Ist der bzw. die Studierende aus einem wichtigen Grund an der termingerechten Ablegung des Leistungsnachweises oder der Zertifikatsarbeit verhindert, so stellt er oder sie spätestens 20 Tage vor dem Prüfungs- bzw. Abgabetermin ein Gesuch um Terminverschiebung an die Prorektorin bzw. an den Prorektor Weiterbildung, Dienstleistungen, Forschung und Entwicklung. Bei kurzfristiger Verhinderung kann das Gesuch nach Eintritt des Verhinderungsgrundes eingereicht werden.
2. Wichtige Gründe im Sinne von Abs. 1 sind insbesondere Krankheit, Unfall oder Todesfall einer nahestehenden Person. Krankheit und Unfall müssen durch ein Arztzeugnis belegt werden.
3. Der Prorektor bzw. die Prorektorin Weiterbildung, Dienstleistungen, Forschung und Entwicklung entscheidet abschliessend über das Gesuch.

### **Art. 13** Präsenzpflicht, Absenzen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--414.208--13}

1. Für Kontaktveranstaltungen besteht eine Präsenzpflicht von 85%.
2. Wer die Präsenzpflicht aus wichtigen Gründen wie Krankheit oder Unfall nicht einhalten kann, hat die Studiengangsleitung umgehend zu informieren und einen entsprechenden Nachweis zu erbringen. Krankheit und Unfall müssen durch ein Arztzeugnis belegt werden. Studierende beschaffen sich selbstverantwortlich die versäumten Inhalte bzw. Informationen.
3. Wenn die Minimalanforderungen betreffend Präsenz unentschuldigt nicht erfüllt sind, müssen die Studierenden Nachleistungen erbringen oder das jeweilige Modul wird als «nicht bestanden» bewertet.
4. Prozess- und erfahrungsbezogene Sequenzen müssen vollumfänglich absolviert werden. Die Zertifikatsarbeit kann nicht kompensiert, sondern nur nachgeholt werden.
5. Für die Sitzungen der Lerngruppe gilt, dass maximal ein Austausch verpasst werden darf. Grössere Fehlzeiten müssen durch zusätzliche selbstgestaltete Arbeit zuhanden der Lerngruppe kompensiert werden.
6. In der Supervision darf maximal eine Sitzung versäumt werden. Jede weitere verpasste Coachingsitzung muss durch ein Einzelcoaching im Rahmen von 1.5 Stunden bei der Supervisorin oder dem Supervisor nachgeholt werden. Die betroffenen Studierenden organisieren und finanzieren das Zusatzcoaching selbst und lassen die Erfüllung der Auflage gegenüber der Studiengangsleitung bestätigen.

## 4 Abschluss

### **Art. 14** Titel, Zertifikat {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--414.208--14}

1. Mit erfolgreichem Abschluss der Zusatzausbildung verleiht die PHSH den Titel «Schulleitung Pädagogische Hochschule Schaffhausen».
2. Den Absolventinnen und Absolventen wird das Zertifikat als „Schulleiterin (EDK)“ bzw. „Schulleiter (EDK)“ erteilt.

## 5 Rechtsschutz

### **Art. 15** Eröffnung von Leistungsbeurteilungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--414.208--15}

1. Die Ergebnisse von Leistungsbeurteilungen werden den Studierenden mit einer Rechtsmittelbelehrung im Webportal der PHSH eröffnet.

### **Art. 16** Einsprache {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--414.208--16}

1. Gegen Beurteilungen von Prüfungen und Leistungsnachweisen sowie gegen die Beurteilung der Zertifikatsarbeit kann innert 20 Tagen seit Mitteilung bei der Hochschulleitung Einsprache erhoben werden.
2. Im Übrigen richten sich Verfahren und Rechtsmittel nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz).