444.100
# Gesetz über die Ausrichtung von Beiträgen an Musikschulen im Kanton Schaffhausen
(Musikschulgesetz)
Vom 22.09.1986 (Stand 01.07.2007)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--444.100--1}

1. Der Kanton fördert als Ergänzung oder zur Fortsetzung des Musikunterrichts an den öffentlichen Schulen den Musikunterricht junger Menschen, mit dem Ziel, ihnen eine aktive Teilnahme am Musikleben zu ermöglichen.
2. Zu diesem Zweck leistet er Beiträge an anerkannte Musikschulen und regelt die Diplomierung von Berufsmusikern.

### **Art. 2** Zuständigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--444.100--2}

1. Musikschulen werden vom Regierungsrat auf Antrag des Erziehungsdepartements anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllen.

## 2 Voraussetzungen der Anerkennung

### **Art. 3** Sitz, Trägerschaft {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--444.100--3}

1. Anerkannte Musikschulen müssen ihren Sitz im Kanton Schaffhausen haben.
2. Als Schulträger werden Gemeinden, Zweckverbände sowie Vereine oder Stiftungen mit entsprechender Zwecksetzung anerkannt.

### **Art. 4** Unterrichtsangebot {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--444.100--4}

1. Anerkannte Musikschulen haben sich bei freier Fächerwahl über ein breites und qualifiziertes Unterrichtsangebot auszuweisen.
2. Im Übrigen ist die Bestimmung des Unterrichtsangebotes Sache der Schule.

### **Art. 5** Schulorganisation {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--444.100--5}

1. Anerkannte Musikschulen haben ein Reglement zu erlassen und eine ihrer Grösse angemessene Verwaltungsstelle zu führen.
2. Die unmittelbare Leitung der Schule ist einem qualifizierten Berufsmusiker zu übertragen.
3. Der Unterricht ist in der Regel zu erteilen von Inhabern eines Diploms einer Musikhochschule, eines Konservatoriums, des Schweizerischen Musikpädagogischen Verbandes oder einer Schule, die vom schweizerischen Dachverband der Fachkräfte des künstlerischen Tanzes anerkannt ist.

### **Art. 6** Betrieb {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--444.100--6}

1. An den Betrieb anerkannter Musikschulen werden folgende Anforderungen gestellt:
   a) Sie sind bei Ausrichtung angemessener Lehrerlöhne kostengünstig zu führen und dürfen keinen Gewinn anstreben
   b) Die Kosten nicht subventionsberechtigter Schulabteilungen und des nicht subventionierten Unterrichts sind separat auszuweisen
2. Dem Kanton steht das Kontrollrecht zu. Er ordnet einen Vertreter in das Aufsichtsorgan der anerkannten Schule ab.

### **Art. 7** Schulgeld {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sh--444.100--7}

1. Anerkannte Musikschulen haben für den Unterricht Schulgelder zu erheben. Diese sind in einer Tarifordnung zu regeln.
2. Die Schulgelder sind so zu bemessen, dass sie die Aufwendungen für den Unterrichtsbetrieb und die Verwaltung der Schule nach Abzug des Staats- und Gemeindebeitrages decken.

## 3 Beiträge

### **Art. 8** Beitragsberechtigung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sh--444.100--8}

1. Als beitragsberechtigte Betriebskosten gelten grundsätzlich die für die Unterrichtserteilung und für die Verwaltung der anerkannten Schule erforderlichen Kosten. Nicht beitragsberechtigt sind die Gebäudekosten, insbesondere Aufwendungen für Mieten, Investitionen, Annuitäten, Unterhalt, Versicherungen, Heizung, Elektrizität und Reinigung.
2. Die Beitragsberechtigung erstreckt sich ausserdem nur auf den im Kanton Schaffhausen erteilten Unterricht für im Kanton wohnhafte nichterwerbstätige Schüler, welche das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben, und zwar über folgende Unterrichtsbereiche:
   a) Musikalische Früherziehung bzw. Grundschulung und Rhytmik (Gruppenunterricht) für Kinder
   b) Instrumental- und Gesangsunterricht, unter Einbezug von Jazz-, Volks- und Unterhaltungsmusik (in der Regel Einzelunterricht, ausnahmsweise Unterricht in kleinen Gruppen)
   c) Theoretische Fächer, insbesondere Solfège für Instrumental und Gesangsschüler (Gruppenunterricht)
   d) Einrichtungen zur Ergänzung des Instrumental- und Gesangsunterrichtes durch gemeinsames Singen und Musizieren (Sing- und Spielkreise, Kammermusikensembles, Chor und Orchester)
3. Der Regierungsrat kann für abgelegene Gemeinden Spezialregelungen mit Nachbarkantonen treffen.

### **Art. 9** Staatsbeitrag {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sh--444.100--9}

1. Der jährliche Kostenbeitrag des Kantons beträgt 27.5% der beitragsberechtigten Betriebskosten.
2. Die Auszahlung erfolgt aufgrund der vom Erziehungsdepartement geprüften Jahresrechnung.

### **Art. 10** Gemeindebeiträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--444.100--10}

1. Die Gemeinden bezahlen für die in der Gemeinde wohnhaften Schüler nach Art. 8 mindestens den gleichen Beitrag wie der Kanton.

## 4 Staatliche Anerkennung der Berufsausbildung von Musikern

### **Art. 11** Diplome {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--444.100--11}

1. Das Erziehungsdepartement anerkennt Diplome, welche Musikschulen Musikern nach absolvierter Berufsausbildung ausstellen, sofern den Schulen regionale Bedeutung zukommt und Gewähr besteht, dass der Abschluss schweizerischen Massstäben genügt.

### **Art. 12** Experten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--444.100--12}

1. Für die Abnahme entsprechender Prüfungen ernennt das Erziehungsdepartement Prüfungsexperten.

## 5 Schlussbestimmungen

### **Art. 13** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--444.100--13}

1. Dieses Gesetz wird nach Annahme durch das Volk auf Beginn des Schuljahres 1987/88 in Kraft gesetzt. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.