500.101
# Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung
(KBevSV)
Vom 13.12.2016 (Stand 01.01.2026)

## 1 Zuständigkeiten

### **Art. 1** Zuständigkeiten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--500.101--1}

1. Der Regierungsrat trifft die strategischen Entscheide zur Vorbeugung und Bewältigung der bevölkerungsschutzrelevanten Ereignisse.
2. Die kantonale Führungsorganisation (KFO), die Partnerorganisationen, die wirtschaftliche Landesversorgung und Dritte sorgen gemäss ihrem Auftrag für die Vorbeugung und Bewältigung der bevölkerungsschutzrelevanten Ereignisse.
3. Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee erfüllt sämtliche Aufgaben im Bevölkerungsschutz, welche in dieser Verordnung oder in Spezialerlassen nicht ausdrücklich der Regierung, einem bestimmten Departement, einer anderen Dienststelle oder den Gemeinden übertragen wurden.
4. Das Finanzdepartement überwacht den Vollzug der Bevölkerungsschutzgesetzgebung und die Ausführung der Entscheide des Regierungsrates.

## 2 Führungsstrukturen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 2** Organisation der KFO&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--500.101--2}

1. Die Aufgaben der kantonalen Führungsorganisation (KFO) werden der operativen und der taktischen Führungsstufe zugeordnet.
2. Die operative Führungsstufe besteht aus der Leiterin respektive dem Leiter KFO (Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter des Amtes für Bevölkerungsschutz und Armee) und dem Stab (Stab KFO).
2a. Sie kann zur Umsetzung des integralen Risikomanagements Fachpersonen der kantonalen Verwaltung, der Gemeinden und der Partnerorganisationen sowie Dritte beiziehen.
3. Die taktische Führungsstufe besteht aus der Gesamteinsatzleiterin respektive dem Gesamteinsatzleiter (GEL, Polizeioffizierin oder Polizeioffizier) und den Einsatzleitern Front (EL Front, Polizei- oder Feuerwehroffiziere).

### **Art. 3** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--500.101--3}

### **Art. 4** Aufgebot der KFO {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--500.101--4}

1. Die KFO kann bei bevölkerungsschutzrelevanten Ereignissen durch den Regierungsrat, die Leiterin respektive den Leiter KFO, die Stabschefin respektive den Stabschef KFO oder den GEL aufgeboten werden. Der Regierungsrat muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden informiert werden.
2. Die KFO stellt jederzeit ihre Einsatzbereitschaft sicher.
3. Die Mitglieder können für die Einsatzbereitschaft entschädigt werden.
4. Der Stab KFO wird zu Ausbildungs- und Übungszwecken mindestens zwei Mal pro Jahr aufgeboten.

### **Art. 5** Reglement KFO&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--500.101--5}

1. Die KFO regelt in einem Reglement, welches vom Regierungsrat zu genehmigen ist:
   a) die Einzelheiten ihrer Organisation und Führung;
   b) die Wahl, Funktionen, Aufgaben und Pflichten ihrer Mitglieder sowie deren Aufgebot, Einsatzbereitschaft, Ausbildung und Entschädigung;
   c) die Anforderungen an den Führungsstandort und die eingesetzten Führungsmittel;
   d) Richtlinien für die Vorbeugung;
   e) die finanziellen Rahmenbedingungen.

### **Art. 6** Kommunale und regionale Führungsorgane&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--500.101--6}

1. Die Gemeinden melden dem Amt für Bevölkerungsschutz und Armee ihre Führungsorgane und stellen für bevölkerungsschutzrelevante Ereignisse deren dauerhafte Erreichbarkeit sicher.
2. Jede Gemeinde bestimmt ein Gemeindeführungsorgan (GFO) oder sieht mit einer oder mehreren benachbarten Schaffhauser Gemeinden ein gemeinsames regionales Führungsorgan (RFO) vor.

### **Art. 6bis** Führungsinfrastruktur sowie Informations- und Kommunikationssysteme {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--500.101--6bis}

1. Der Kanton stellt sicher, dass die
   a) KFO über zumindest einen geschützten Führungsstandort verfügt;
   b) Führungsinfrastrukturen der Schaffhauser Polizei und der KFO an die nationalen Daten- und Lageverbundsysteme angeschlossen sind;
   c) Planung, die Beschaffung, der Betrieb, die Instandhaltung und der Werterhalt seiner Teilnetze sowie seiner lokalen Systeme gemäss den vom Bund definierten Vorgaben erfolgt;
   d) Beschaffung, der Betrieb, die Instandhaltung und der Werterhalt seiner Endgeräte gewährleistet ist;
   e) Notstromversorgung und andere Umsysteme funktionieren und sieht den Zutritt der akkreditierten Partnerfirmen an den Standorten der Kommunikationssysteme vor.
   f) Netzwerkverbindungen funktionieren.
2. Der Kanton kann verlangen, dass die Gemeinden ihrer RFO einen geschützten Führungsstandort zur Verfügung stellen.

## 3 Partnerorganisationen und Wirtschaftliche Landesversorgung

### **Art. 7** Aufgaben der Partnerorganisationen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sh--500.101--7}

1. Die Partnerorganisationen bereiten sich in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäss ihrem gesetzlichen Auftrag auf die potentiellen bevölkerungsschutzrelevanten Ereignisse vor.

### **Art. 8** Pikettdienste {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sh--500.101--8}

1. Der Regierungsrat kann für die einzelnen Partnerorganisationen Pikettdienste anordnen.
2. Die Entschädigung der Partnerorganisationen richtet sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen für Pikettdienstleistungen.

### **Art. 8bis** Schutz kritischer Infrastrukturen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sh--500.101--8bis}

1. Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee erstellt eine Strategie zum Schutz der kritischen Infrastrukturen und ist verantwortlich für deren Umsetzung und für deren Überprüfung wenigstens alle fünf Jahre.
2. Es erfasst in einem Inventar die kritischen Infrastrukturen im Kanton.

### **Art. 9** Wirtschaftliche Landesversorgung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sh--500.101--9}

1. Der Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung obliegen die Leitung und die Koordination des Vollzugs der Massnahmen im Bereich der wirtschaftlichen Landesversorgung. Der Regierungsrat bezeichnet die Leiterin respektive den Leiter sowie die Ressortverantwortlichen und ihre Stellvertreter.
2. Die Bereitschaft ist nach Art, Schwere und Umfang der Bedrohung so zu erstellen, dass die erforderlichen Tätigkeiten unverzüglich aufgenommen werden können.
3. Massnahmen, die eine Zusammenarbeit mit einem Bereich des Bevölkerungsschutzes erforderlich machen, sind mit der KFO abzusprechen.
4. Die Gemeindestellen treffen Vorbereitungsmassnahmen zur Sicherstellung der Versorgung lebenswichtiger Güter und Dienstleistungen gemäss den Weisungen der Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung.

## 4 Finanzen und Versicherung

### **Art. 10** Finanzkompetenzen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--500.101--10}

1. Die Leiterin oder der Leiter KFO verfügt für die Erfüllung unaufschiebbarer Führungs- und Koordinationsaufgaben bei bevölkerungsschutzrelevanten Ereignissen über eine Finanzkompetenz von Fr. 50'000.00 pro Ereignis.

### **Art. 11** Besoldung und Versicherung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--500.101--11}

1. Die durch den Kanton gemäss Art. 18 BevSG aufgebotenen Personen werden nach ortsüblichen Ansätzen entschädigt, sofern keine militärischen oder zivilschutzdienstlichen Bestimmungen zur Anwendung gelangen.
2. Das Finanzdepartement schliesst für die aufgebotenen Personen eine Unfall- und eine Haftpflichtversicherung mit einem anerkannten Versicherer ab.

### **Art. 12** Ausbildungs- und Übungskosten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--500.101--12}

1. Die Partnerorganisationen und Führungsorgane tragen ihre Ausbildungs- und Übungskosten grundsätzlich selber.
2. Bei gemeinsamen Übungen übernehmen die beteiligten Partnerorganisationen und Führungsorgane die eigenen Einsatzkosten und die Kosten der von ihnen angeordneten und beantragten Hilfeleistungen.
3. Finden Übungen unter der Leitung der KFO statt, übernimmt diese die Kosten für die Übungsleitung und das benötigte Hilfspersonal.

## 5 Schlussbestimmungen

### **Art. 13** Änderung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--500.101--13}

### **Art. 14** Aufhebung des bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--500.101--14}

1. Die Verordnung über die Organisation und Schutzmassnahmen bei ausserordentlichen Ereignissen (Katastrophen- und Nothilfeverordnung, KNG) vom 28. Oktober 1997 wird aufgehoben.

### **Art. 15** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--500.101--15}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.