611.101
# Vereinbarung betreffend die Zusammenführung der Finanzkontrolle des Kantons Schaffhausen und der Finanzkontrolle der Stadt Schaffhausen
Vom 07.11.2000 (Stand 01.09.2015)

## 1 Allgemeines

### **Art. 1** Zweck und Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--611.101--1}

1. Zur weiteren Sicherstellung einer den qualitativen Anforderungen entsprechenden Rechnungsprüfung, zum optimalen Einsatz der zur Verfügung stehenden Ressourcen und im Hinblick auf eine spätere Schaffung einer gemeinsamen Finanzkontrolle werden die heutigen Dienststellen unter der Bezeichnung «Finanzkontrolle von Kanton und Stadt Schaffhausen» (im Folgenden Finanzkontrolle) zusammengeführt und per 1. Dezember 2000 einer gemeinsamen Leitung unterstellt.
2. Die Kompetenzen der Stimmberechtigten und der Parlamente der beiden Gemeinwesen werden durch die vorliegende Vereinbarung nicht eingeschränkt.

### **Art. 2** Gegenseitige Orientierungspflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--611.101--2}

1. Regierungsrat und Stadtrat fassen keine Beschlüsse, welche die Finanzkontrolle betreffen, bevor die andere Behörde orientiert ist.

## 2 Organisatorisches

## 2.1 Allgemeine Bestimmung

### **Art. 3** Amtsräume {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--611.101--3}

1. Die Büros befinden sich in einem Verwaltungsgebäude der kantonalen oder städtischen Verwaltung.

### **Art. 4** Revisionsprogramm und Rechenschaftsbericht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--611.101--4}

1. Nach der Besprechung mit der Leitung der Finanzkontrolle werden das Revisionsprogramm für das kommende Geschäftsjahr und der Rechenschaftsbericht über das vergangene Geschäftsjahr vom Vorsteher des Finanzdepartementes und der Finanzreferentin der Stadt Schaffhausen genehmigt.
2. Sie sorgen dafür, dass vor der Genehmigung die allfälligen Mitwirkungsrechte der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates und der Rechnungsprüfungs- beziehungsweise Geschäftsprüfungskommission des Grossen Stadtrates berücksichtigt werden.

### **Art. 5** Anwendbares Recht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--611.101--5}

1. Die Finanzkontrolle handelt für das jeweils zuständige Gemeinwesen nach dessen Vorschriften.
2. Die Finanzkontrolle erfüllt nur Prüfungsaufgaben im Sinne von Art. 37 ff. des Finanzhaushaltgesetzes beziehungsweise der städtischen Vorschriften.
3. Das Reglement des Regierungsrates vom 16. November 1982 über die kantonale Finanzkontrolle und das Reglement über die Finanzkontrolle der Stadt Schaffhausen vom 3. Oktober 1977 sollen innert Jahresfrist durch ein neues Reglement ersetzt werden.
4. Alle der Finanzkontrolle bisher übertragenen zusätzlichen Aufgaben sowie die Belegkontrolle werden bis spätestens Ende 2001 anderen Dienststellen zugeteilt.

## 2.2 Leitung und Unterstellung der Dienststelle

### **Art. 6** Leitung und Unterstellung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--611.101--6}

1. Der Regierungsrat bestimmt im Einvernehmen mit dem Stadtrat der Stadt Schaffhausen den Chef der Finanzkontrolle.
2. Der Chef der Finanzkontrolle beziehungsweise die Dienststelle ist administrativ dem Finanzdepartement des Kantons zugeordnet.
3. Als erster Chef wird der bisherige Leiter der städtischen Finanzkontrolle bestimmt.

## 2.3 Finanzielles

### **Art. 7** Voranschlag, Rechnung, Kostenverrechnung, WOV {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sh--611.101--7}

1. Im Geschäftsjahr 2001 sind die Einnahmen und Ausgaben gemäss den Voranschlägen im kantonalen und im städtischen Voranschlag verbindlich.
2. Für das Geschäftsjahr 2002 soll in den Voranschlag des Kantons ein Gesamtvoranschlag für die neue Dienststelle aufgenommen werden, während die Stadt ihren Beitrag an die gemeinsame Finanzkontrolle in ihren Voranschlag aufnimmt.
3. Die Personal- und Sachkosten werden auf der Basis der für das jeweilige Gemeinwesen aufgewendeten Arbeitsstunden verteilt. Zu diesem Zweck wird eine Leistungserfassung eingeführt.
4. Mittelfristig soll die Finanzkontrolle als WOV-Betrieb geführt werden.
5. Der Vorsteher des Finanzdepartementes und die Finanzreferentin der Stadt Schaffhausen sprechen sich über die Budgetierung beziehungsweise Verrechnung ab.

## 3 Personal

### **Art. 8** Dienstverhältnis {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sh--611.101--8}

1. Mitarbeitende der städtischen Finanzkontrolle werden per 1. Januar 2001 durch den Kanton übernommen. Die Dienstverhältnisse richten sich nach dem kantonalen Recht.
2. Die bei der Stadt geleisteten Dienstjahre werden voll angerechnet. Die zuletzt bezogene Grundbesoldung bleibt beim Übertritt gewährleistet. Vorbehalten bleiben allgemeine Änderungen des kantonalen Besoldungsdekretes.
3. Der Vorsteher des Finanzdepartementes holt bei allen Personalmassnahmen die Meinungsäusserung der Finanzreferentin der Stadt Schaffhausen ein.

## 4 Schlussbestimmungen

### **Art. 9** Geltungsdauer {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sh--611.101--9}

1. Die vorliegende Vereinbarung kann unter Beachtung einer einjährigen Kündigungsfrist auf das Ende einer Amtsperiode gekündigt werden.
2. In der Amtsperiode 2001–2004 sollten die gesetzlichen Grundlagen für eine gemeinsame Finanzkontrolle geschaffen werden.

### **Art. 10** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--611.101--10}

1. Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die kantonale Gesetzessammlung und in die städtische Erlasssammlung aufzunehmen.