611.103
# Finanzhaushaltsverordnung
Vom 12.12.2017 (Stand 01.01.2025)

## 1 Allgemeine Bestimmungen und Begriffe

### **Art. 1** Zweck und Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--611.103--1}

1. Diese Verordnung vollzieht und ergänzt die gesetzlichen Regelungen zur Haushaltführung von Kanton und Gemeinden für die kantonale Verwaltung.
2. Sie gilt für den Kantonsrat, die Gerichte und die Spezialverwaltungen unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen sinngemäss.
3. § 8 Abs. 1 und 2 (Regelwerk und Kontenplan) und § 11 (Abschreibung des Verwaltungsvermögens) dieser Verordnung gelten auch für die Gemeinden. Für die Anstalten des kommunalen Rechts, die Zweckverbände, die übrigen der Zusammenarbeit der Gemeinden dienenden öffentlich-rechtlichen Organisationen sowie die eigenwirtschaftlich betriebenen Verwaltungsbereiche gelten sie, soweit nicht besondere Bestimmungen gelten. Diese bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des für Gemeindeangelegenheiten zuständigen Departementes.

### **Art. 2** Weisungen und Richtlinien {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--611.103--2}

1. Der Regierungsrat erlässt ergänzende Weisungen über die Erstellung des Budgets und des Finanzplans.
2. Die Finanzverwaltung erlässt ergänzende Weisungen über den Abschluss der Jahresrechnung sowie zur Steuerung des Rechnungswesens. Diese bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Finanzdepartementes.
3. Die Staatskanzlei erlässt ergänzende Weisungen zur Beschaffung von Drucksachen und Büromaterialien, ITSH erlässt ergänzende Weisungen zur Beschaffung von Informatikmitteln. Diese bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Regierungsrates.
4. Die Verwaltungseinheiten können für ihren Finanzbereich Weisungen erlassen. Sie sind der Finanzkontrolle mitzuteilen.

### **Art. 3** Verwaltungseinheiten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--611.103--3}

1. Verwaltungseinheiten im Sinne des Finanzhaushaltsgesetzes sind die Staatskanzlei, die Dienststellen und die unselbständigen Anstalten.

## 2 Ausgaben und Kredite

### **Art. 4** Ausgabenbefugnis {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--611.103--4}

1. Die Ausgabenbefugnis ist das Recht, im Rahmen des genehmigten Budgetkredits finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
2. Unter Vorbehalt abweichender Regelungen steht die Befugnis für neue Ausgaben zu:
   a) dem Regierungsrat,
   b) den Departementen für Ausgaben bis Fr. 100'000.00 pro Geschäftsvorfall in ihrem Zuständigkeitsbereich,
   c) den Verwaltungseinheiten für Ausgaben bis Fr. 30'000.00 pro Geschäftsvorfall in ihrem Zuständigkeitsbereich.
3. Unter Vorbehalt abweichender Regelungen des zuständigen Departementes steht die Befugnis für gebundene Ausgaben zu:
   a) den Departementen in ihrem Zuständigkeitsbereich,
   b) den Verwaltungseinheiten in ihrem Zuständigkeitsbereich für zugesicherte oder durchlaufende Beiträge; für gesetzlich oder vertraglich bezüglich Zweck, Höhe, Auszahlungsjahr und Empfänger feststehende Verpflichtungen; für weitere Ausgaben bis Fr. 100'000.00 pro Geschäftsvorfall.
4. Abweichende Regelungen sind der Finanzverwaltung mitzuteilen.

### **Art. 5** Verpflichtungs- und Zusatzkredit {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--611.103--5}

1. Ein Verpflichtungs- oder Zusatzkredit ist zu beantragen für neue, einmalige Ausgaben, die sich auf mehrere Jahre verteilen.
2. Verpflichtungs- und Zusatzkredite sind dem Kantonsrat mit separatem Bericht zu unterbreiten, wenn sie dem obligatorischen Finanzreferendum unterstehen. Unterliegen sie dem fakultativen Referendum oder fallen sie in die abschliessende Zuständigkeit des Kantonsrates, können sie mit dem Bericht und Antrag zum Budget oder zur Jahresrechnung unterbreitet werden.
3. Verpflichtungs- und Zusatzkredite sind innert zweier Jahre, nachdem das Vorhaben ausgeführt ist und allfällige Beiträge Dritter definitiv festgelegt sind, abzurechnen.

### **Art. 6** Nachtrags- und Exekutivkredit {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--611.103--6}

1. Ein Nachtragskredit ist vor dem Eingehen einer Verpflichtung zu beantragen, wenn eine neue einmalige Ausgabe nicht budgetierte Mehrkosten von über Fr. 100'000.00 oder eine neue jährlich wiederkehrende Ausgabe nicht budgetierte Mehrkosten von über Fr. 20'000.00 verursacht.
2. Ein Exekutivkredit ist vor dem Eingehen einer Verpflichtung zu beantragen, wenn eine neue Ausgabe nicht budgetierte Mehrkosten unter den Schwellenwerten gemäss Abs. 1 verursacht. Bei Mehrkosten bis 10'000 Franken muss kein Exekutivkredit eingeholt werden.
3. Bei Anträgen nach Abs. 1 und 2 sind Angaben zu machen:
   a) zu den Ursachen und der Notwendigkeit der Krediterhöhung,
   b) zur zeitlichen Dringlichkeit,
   c) zum Einfluss auf den Kreditbedarf der Finanzplanjahre.
4. Gesammelt im Nachgang mit dem Jahresabschluss zu beantragen sind Exekutivkredite:
   a) wenn es sich um gebundene Ausgaben handelt und der genehmigte Budgetkredit um mehr als 10 Prozent und mehr als 10'000 Franken überschritten wurde,
   b) wenn die Ausgaben auf einer anderen Finanzposition budgetiert wurden,
   c) wenn den Ausgaben im gleichen Rechnungsjahr entsprechende sachbezogene Einnahmen gegenüberstehen.

### **Art. 7** Informationspflicht {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sh--611.103--7}

1. Über Exekutivkredite ist der Kantonsrat im Bericht zur Jahresrechnung in geeigneter Form zu orientieren.

## 3 Rechnungslegung

### **Art. 8** Regelwerk und Kontenplan {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sh--611.103--8}

1. Anzuwendendes Regelwerk für die Rechnungslegung ist das Harmonisierte Rechnungsmodell für die Kantone und Gemeinden (HRM2) der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren vom 25. Januar 2008 in der gültigen Fassung. Abweichungen vom HRM2 sind im Anhang zur Jahresrechnung auszuweisen.
2. Die ersten vier Positionen des Kontenrahmens gemäss dem HRM2 sind für den Kontenplan verbindlich.
3. Die Finanzverwaltung legt den Kontenplan nach Anhörung der betroffenen Verwaltungseinheiten fest.

### **Art. 9** Periodenabgrenzung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sh--611.103--9}

1. Die Aufwände und Erträge der Erfolgsrechnung sowie die Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung sind grundsätzlich in derjenigen Periode (Rechnungsjahr) zu erfassen, in der sie verursacht werden.
2. Rechnungsabgrenzungen sind grundsätzlich vorzunehmen, wenn der einzelne Geschäftsvorfall mehr als Fr. 10'000.00 beträgt. Auf Abgrenzungen kann bei Schul- und Studiengeldern verzichtet werden.
3. Rückstellungen sind zu bilden, wenn:
   a) die Höhe der Verpflichtung schätzbar ist und mehr als Fr. 100'000.00 beträgt
   b) der Ursprung der Verpflichtung in einem Ereignis vor dem Bilanzstichtag liegt und
   c) der Mittelabfluss zur Erfüllung der Verpflichtung wahrscheinlich ist
4. …

### **Art. 10** Steuerabgrenzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--611.103--10}

1. Steuern sind grundsätzlich nach dem Soll-Prinzip abzugrenzen. Für Quellensteuern gilt das Kassaprinzip, für die Direkten Bundessteuern das jeweils für den Bund geltende Prinzip.
2. …

### **Art. 11** Abschreibung des Verwaltungsvermögens {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--611.103--11}

1. Die Anlagen des Verwaltungsvermögens werden linear über die folgende Nutzungsdauer abgeschrieben:
   a) Gebäude, Hochbauten:
   b) Tiefbauten:
   c) Abwasseranlagen:
   d) Abfallanlagen:
   e) Mobilien, Ausstattungen, Maschinen und allgemeine Motorfahrzeuge:
   f) Spezialfahrzeuge:
   g) Immaterielle Anlagen:
   h) Informatik- und Kommunikationssysteme:
   i) Investitionsbeiträge Wirtschaftsförderung:
2. Nicht abgeschrieben werden Grund und Boden, Wald, Anlagen im Bau, Darlehen, Beteiligungen und Grundkapitalien.
3. Investitionsbeiträge sind während derjenigen Nutzungsdauer abzuschreiben, die für die Anlage gilt, für die sie ausgerichtet werden. Die Nutzungsdauer kann von den Nutzungsdauern gemäss Abs. 1 abweichen.Massgebend sind die zugrundeliegenden Subventionsbestimmungen.
4. Die Abschreibungen beginnen im Jahr der Nutzung der Anlage. Im ersten Jahr der Nutzung wird eine ganze Jahresabschreibung vorgenommen.

### **Art. 12** Konsolidierte Rechnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--611.103--12}

1. Die Rechnungen der selbständigen Verwaltungsorganisationen des kantonalen öffentlichen Rechts werden im Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel im Anhang der Rechnung aufgeführt.

## 4 Rechnungs- und Verwaltungsführung

### **Art. 13** Zahlungsanweisung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--611.103--13}

1. Zahlungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn die finanzielle Verpflichtung von einer ausgabenbefugten Person angewiesen worden ist.
2. Die ausgabenbefugten Personen sind für ihren Zuständigkeitsbereich anweisungsberechtigt. Sie können weitere anweisungsberechtigte Personen bestimmen. Diese sind der Finanzverwaltung bekannt zu geben.
3. Wer mit der Anweisung begünstigt wird, darf die Unterschrift für die Anweisung nicht selbst erteilen.
4. …

### **Art. 14** Buchungsbeleg {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--611.103--14}

1. Die Anweisung für eine Buchung zulasten oder zugunsten eines Kontos der Erfolgsrechnung, der Investitionsrechnung oder Bilanz bedarf eines Belegs mit einer Unterschrift einer anweisungsberechtigten Person.
2. Mit der Unterschrift wird die Richtigkeit der Buchung bestätigt bezüglich:
   a) Lieferung der Güter respektive Erbringung der Dienstleistungen an den Kanton
   b) Übereinstimmung mit dem Auftrag
   c) Übereinstimmung mit den Rechtsgrundlagen im Fall von Zahlungen ohne Gegenleistungen
   d) ausreichendem Budgetkredit und vorliegender Ausgabenbefugnis
   e) korrekter Berechnung des Endbetrags inklusive Abzug allfälliger Rabatte und Skonti
   f) Richtigkeit der Kontierung
3. Die Finanzverwaltung ist befugt, in Absprache mit den anweisungsberechtigten Personen Korrekturbuchungen vorzunehmen.

### **Art. 15** Elektronische Belege {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--611.103--15}

1. Belege können elektronisch ausgestellt und aufbewahrt werden, wenn die Sicherheit vor Verlust und Beschädigung, die Integrität, die Authentizität und die Verfügbarkeit sichergestellt sind.

### **Art. 16** Forderungs- und Verlustscheinbewirtschaftung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--611.103--16}

1. Forderungen werden nach Massgabe ihrer Höhe sowie des Verjährungsdatums bewirtschaftet.
2. Die Finanzverwaltung ist befugt, gerichtliche und aussergerichtliche Nachlassverträge zu schliessen und einvernehmliche private Schuldenbereinigungen zu treffen.
3. Sie kann Verlustscheine unter Nominalwert zurückkaufen, wenn die Voraussetzungen für den Forderungsverzicht ausgewiesen sind. Bei Beträgen von mehr als Fr. 100'000.00 ist die Zustimmung des Finanzdepartementes einzuholen.
4. Sie kann Forderungen mit Zustimmung des Finanzdepartementes abschreiben.
5. Vorbehalten bleiben in den Fällen gemäss Abs. 2 bis 4 spezialgesetzliche Bestimmungen der Verwaltungseinheiten zum Inkasso.

### **Art. 17** Kosten- und Leistungsrechnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--611.103--17}

1. Eine Kosten- und Leistungsrechnung führen können:
   a) Amt für Geoinformation
   b) IKL
   c) ITSH
   d) Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
   e) Tiefbauamt

### **Art. 18** Versicherungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--611.103--18}

1. Risiken, die nicht von Gesetzes wegen zu versichern sind, werden grundsätzlich versichert, wenn das Schadenpotenzial mehr als Fr. 100'000.00 beträgt. Auf eine Versicherung kann verzichtet werden, wenn die Eintretenswahrscheinlichkeit des Schadensereignisses tief oder das Preis-Leistungs-Verhältnis unbefriedigend ist.
2. Die Finanzverwaltung koordiniert die Sachversicherungen und schliesst Policen ab. Die Verwaltungseinheiten haben Risiken mit Schadenpotential von mehr als Fr. 100'000.00 und die Eintretenswahrscheinlichkeit eines Schadenereignisses in ihrem Zuständigkeitsbereich der Finanzverwaltung zu melden.

### **Art. 19** Finanzieller Mitbericht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--611.103--19}

1. Dem Finanzdepartement zur Vorprüfung zuzustellen sind:
   a) Anträge mit erheblichen Auswirkungen auf den Finanzhaushalt des Kantons
   b) Antworten auf parlamentarische Aufträge und Anfragen mit erheblicher Kostenfolge für den Kanton
   c) grundsätzliche Fragen zur Anwendung des Finanzhaushaltsrechts und zur Regelung von finanziell relevanten Zuständigkeiten
2. Erheblich sind einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 100'000.00 und wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 20'000.00.
3. Die Frist zur Stellungnahme beträgt mindestens 10 Arbeitstage.

## 5 Zuständigkeiten

### **Art. 20** Aufgaben der Verwaltungseinheiten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--611.103--20}

1. Die Verwaltungseinheiten:
   a) kontrollieren laufend die Beanspruchung der Kredite, einschliesslich der noch nicht zur Zahlung gelangten finanziellen Verpflichtungen, und sind für deren Einhaltung verantwortlich
   b) stellen sicher, dass ihre Ausgaben und Einnahmen auf einer genügenden Rechtsgrundlage beruhen
   c) stellen die Einhaltung der Haushaltsgrundsätze bei der Verwendung ihrer Kredite und der ihnen anvertrauten Vermögenswerte sicher
   d) führen über die Rückstellungen und die Eventualverpflichtungen Kontrolle
   e) machen die finanziellen Ansprüche gegenüber Dritten geltend
   f) führen ein Inventar der bedeutenden Vermögenswerte
   g) erstellen und kontrollieren die Rechnungsbelege auf ihre materielle und rechnerische Richtigkeit
2. Die Kontrolle über die Einhaltung der Ausgabenbefugnis obliegt der ermächtigten Verwaltungseinheiten.

### **Art. 21** Aufgaben der Finanzverwaltung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--611.103--21}

1. Die Finanzverwaltung besorgt grundsätzlich den Zahlungsverkehr, die Führung von Kassen, Post- und Bankkonten für die Verwaltungseinheiten.
2. Kassenbestände sind zweimal monatlich abzustimmen und unter sicherem Verschluss getrennt von anderen Vermögenswerten aufzubewahren.
3. Über Post- und Bankkonten darf nur mit Kollektivunterschrift verfügt werden. Das Finanzdepartement erteilt die Zeichnungsberechtigungen.

### **Art. 22** Spezielle Zuständigkeiten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--611.103--22}

1. Für den Unterhalt der Gebäude und Anlagen, den ausserordentlichen baulichen Unterhalt und die Anschaffung von Mobiliar ist das Hochbauamt zuständig.
2. Für die Beschaffung von Informatikmitteln ist ITSH zuständig.
3. Für finanzrelevante Belange des Personalwesens ist das Einverständnis des Personalamtes erforderlich.

### **Art. 22bis** Verkauf von Sachen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--611.103--22bis}

1. Nicht mehr benötigte Sachen dürfen zu marktüblichen Konditionen ohne vertragliche Garantie an Mitarbeitende oder Dritte verkauft werden, wobei sich die Zuständigkeiten nach dem Restwert der Sache richten:
   a) bis Fr. 5'000.00 Zustimmung der zuständigen Dienststellenleitung
   b) über Fr. 5'000.00 bis Fr. 30'000.00 Zustimmung des zuständigen Departementes
   c) über Fr. 30'000.00 Zustimmung des Regierungsrates
2. Kommt keine Eigentumsübertragung zustande, ist die Sache kostenlos einer wohltätigen Organisation zu überlassen oder fachgerecht zu entsorgen.
3. Der Verkaufserlös ist ohne Verzug bei der Finanzverwaltung zu Gunsten der jeweiligen Dienststelle einzuzahlen.

## 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 23** Jahresrechnung und Bilanzanpassung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--611.103--23}

1. Die Jahresrechnung ist nach dem während dem Kalenderjahr geltenden Recht abzuschliessen.
2. Das per 31. Dezember 2017 bestehende Verwaltungsvermögen ist mit Ausnahme der Beteiligungen grundsätzlich nicht neu zu bewerten. Es ist linear über die im Anhang zu dieser Verordnung festgelegte Restnutzungsdauer abzuschreiben.
3. Das Beteiligungen im Verwaltungsvermögen werden in der Regel zu Nominalwerten bewertet.
4. Nach altem Recht gebildete Rückstellungen gelten längstens zwei Jahre.

### **Art. 24** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--611.103--24}

### **Art. 25** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--611.103--25}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

## A1 Anhang 1: Restnutzungsdauer

### **Art. 1-1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--611.103--1-1}

1. Restnutzungsdauer:
   | 141.0100 | Strassen, Radwege, Kunstbauten, Agglomerationsprogramme | 10 |
   | 143.0100 | Verwaltungsliegenschaften / Sanierungen und Umbauten | 10 |
   | 143.0300 | Liegenschaften Herrenacker 3/4 und Frauengasse 20/22 | 10 |
   | 143.1400 | Kantonseigene Schulhausbauten | 10 |
   | 143.2000 | Sanierung Waldhaus Geissberg | 5 |
   | 143.2200 | Hochbau: Brandschutzmassnahmen | 5 |
   | 146.4000 | Polycom | 2 |
   | 146.5000 | Erneuerung amtliche Vermessung 2. Etappe | 10 |
   | 162.0100 | Beiträge an Schulhausbauten | 10 |
   | 162.0300 | Beiträge an Meliorationen | 10 |
   | 162.0600 | Beiträge an Altersheimbauten | 10 |
   | 162.0700 | Investitionsbeiträge öffentlicher Verkehr | 10 |
   | 162.0800 | Investitionsbeiträge an Sporthallen | 10 |
   | 165.0100 | Wirtschaftsförderung | 2 |
   | 165.0200 | Energieförderprogramm | 10 |