621.200
# Gesetz über die Verwendung eines Anteils aus dem Verkauf der Goldreserven der Schweizerischen Nationalbank zugunsten der Gemeinden
Vom 03.04.2006 (Stand 01.08.2006)

### **Art. 1** Beitrag an die Gemeinden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--621.200--1}

1. Der Kanton richtet den Gemeinden Fr. 20'000'000.00 aus seinem Anteil aus dem Verkauf der Goldreserven der Schweizerischen Nationalbank aus.

### **Art. 2** Verteilschlüssel {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--621.200--2}

1. Die Verteilung auf die Gemeinden erfolgt zu fünf Achtel aufgrund der Einwohnerzahl am 31. Dezember 2005 gemäss der Bevölkerungsstatistik der Staatskanzlei.
2. Drei Achtel werden nach folgender Verteilzahl aufgeteilt: 1000 / durchschnittliche Steuerkraft pro Einwohner x Einwohnerzahl in den Jahren 2002 bis 2004.
3. Die Auszahlung erfolgt einen Monat nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

### **Art. 3** Beitrag zur Strukturreform {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--621.200--3}

1. Zur Förderung der Anpassung der Gemeindestrukturen, der Gemeindezusammenarbeit und für Härtefälle legt der Kanton Fr. 15'000'000.00 in den Finanzausgleichsfonds ein.

### **Art. 4** Änderung geltenden Rechts {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--621.200--4}

### **Art. 5** In-Kraft-Treten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--621.200--5}

1. Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
2. Der Regierungsrat bestimmt das In-Kraft-Treten.
3. Dieses Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.