641.110
# Dekret betreffend die Organisation des Steuerwesens
Vom 27.11.2000 (Stand 01.01.2024)

### **Art. 1** Kantonale Steuerverwaltung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--641.110--1}

1. Die kantonale Steuerverwaltung vollzieht das Gesetz über die direkten Steuern, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine besonderen Zuständigkeiten festgelegt werden.

### **Art. 2** Aufgaben der Gemeinde {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--641.110--2}

1. Der Gemeinde kommen folgende Aufgaben zu:
   a) Führung des Steuerkatasters
   b) Vorbereitung der Steuerveranlagung
   c) Erstattung der vorgeschriebenen Meldungen
   d) Bezug der Gemeindesteuern für die natürlichen Personen
   e) Bezug der Kantonssteuern für die natürlichen Personen
   f) Bezug der Personalsteuer durch die Wohnortsgemeinde der steuerpflichtigen Person
2. Die Gemeinde erfüllt ihre Aufgaben durch die Gemeindesteuerverwaltung.
3. Eine Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden oder mit dem Kanton gemäss den Bestimmungen des Gemeindegesetzes bleibt vorbehalten.

### **Art. 3** Leitung der Gemeindesteuerverwaltung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--641.110--3}

1. Die Leitung der Gemeindesteuerverwaltung wird durch den Gemeinderat gewählt.
2. Wählbar ist jede Person, die aufgrund ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit als fachlich geeignet erscheint und zu deren Wahl das zuständige Departement seine Zustimmung gegeben hat.
3. Das zuständige Departement kann die Abberufung beantragen, wenn sich die Leitung der Gemeindesteuerverwaltung als unfähig erweist oder sie trotz Mahnung ihre Pflichten vernachlässigt.

### **Art. 4** Elektronische Datenverarbeitung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--641.110--4}

1. Die Gemeindesteuerverwaltung bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der elektronischen Datenverarbeitung.
2. Sie ist verpflichtet, die von der kantonalen Steuerverwaltung festgelegten Anwenderprogramme zu verwenden.

### **Art. 5** Übergangsbestimmung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--641.110--5}

1. Steuerkatasterführerinnen und ‑führer, die beim Inkrafttreten dieses Dekretes im Amt sind, gelten als in ihrem Amt bestätigt und mit der Leitung der Gemeindesteuerverwaltung im Sinne von § 3 betraut.
2. Die Übernahme der Anwenderprogramme hat bis spätestens 1. Januar 2002 zu erfolgen.

### **Art. 6** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--641.110--6}

1. Das Dekret betreffend den Bezug der Steuern der juristischen Personen vom 19. Dezember 1994 wird aufgehoben.

### **Art. 7** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sh--641.110--7}

1. Dieses Dekret tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft.
2. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.