646.101
# Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen
Vom 18.02.1986 (Stand 21.02.1986)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--646.101--1}

1. Die Steuerpflicht beginnt mit der Anmeldung des Wasserfahrzeugs, das mit motorischer Antriebskraft ausgerüstet ist.
2. Die Steuerpflicht endet mit der Hinterlegung der Betriebsbewilligung (Schiffsausweis) bei der kantonalen Schiffahrtskontrolle.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--646.101--2}

1. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. Die Steuer ist zum voraus für die ganze Steuerperiode oder für deren Rest zu entrichten. Die Jahressteuer wird um die Hälfte reduziert, wenn die Anmeldung nach dem 30. Juni erfolgt.
2. Keine Steuer wird erhoben, wenn das Wasserfahrzeug nicht in Verkehr gesetzt und der Schiffsausweis bis 31. März bei der kantonalen Schiffahrtskontrolle hinterlegt wird. Erfolgt die Hinterlegung vor dem 1. Juli, so wird am Ende des Jahres die Steuer zur Hälfte zurückerstattet.
3. Die Steuerbeiträge und die Rückerstattungen werden auf den nächsten ganzen Franken abgerundet.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--646.101--3}

1. Als Ausweis für die bezahlte Steuer werden für die Steuerperiode zwei Vignetten abgegeben. Diese dürfen nur für das entsprechende Wasserfahrzeug verwendet werden und sind beidseitig am Bug vor der Kontrollnummer anzubringen.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--646.101--4}

1. Tatsachen, die eine Änderung, Ergänzung oder den Ersatz eines Ausweises erfordern, sind der kantonalen Schiffahrtskontrolle unter Vorlage des Ausweises innert 14 Tagen zu melden.
2. Ergibt sich durch diese Veränderungen eine Differenz in der Höhe der Jahressteuer, so ist diese entsprechend nachzuzahlen oder zurückzuerstatten.
3. Bei Halterwechsel eines Wasserfahrzeugs innerhalb des Kantons Schaffhausen kann mit schriftlicher Einwilligung des früheren Halters das Kennzeichen auf den neuen Halter übertragen und die Steuer angerechnet werden.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--646.101--5}

1. Die kantonale Schiffahrtskontrolle ist zuständig für:
   a) Steuerveranlagung und Steuerbezug
   b) Verfügungen betreffend Nachzahlung und Rückerstattung von Steuern

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--646.101--6}

1. Das Rekursverfahren gegen Verfügungen der kantonalen Schiffahrtskontrolle richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sh--646.101--7}

1. Ansprüche auf Nachzahlung oder Rückerstattung von Wasserfahrzeugsteuern sind verjährt, wenn sie nicht innerhalb von fünf Jahren nach Entstehen des Anspruchs geltend gemacht werden.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sh--646.101--8}

1. Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und ist in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.