721.100
# Wasserwirtschaftsgesetz
Vom 18.05.1998 (Stand 01.10.2022)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--721.100--1}

1. Dieses Gesetz regelt die Nutzung der Gewässer und den Wasserbau. Es gilt für alle ober- und unterirdischen Gewässer.
2. Gewässer und ihre Gewässerräume sind als wichtige Lebensräume von Tieren und Pflanzen zu schützen.

### **Art. 2** Öffentliche Gewässer und öffentliches Wasser {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--721.100--2}

1. Grundwasser sowie offene und eingedolte Oberflächengewässer sind öffentlich, soweit an ihnen nicht Privateigentum nachgewiesen wird. In Drainageleitungen abgeleitetes Grundwasser bleibt öffentliches Wasser.
2. Öffentliche Gewässer stehen unter der Hoheit des Kantons. Ausgemarkte öffentliche Oberflächengewässer sind Eigentum des Kantons oder der Gemeinden. An öffentlichen Gewässern können keine dinglichen Rechte ersessen werden.
3. Dauernd oder periodisch wasserführende Oberflächengewässer umfassen das Bett mit Uferböschungen und Dämmen, den Gewässerraum, einschliesslich das darunter liegende Erdreich und die Luftsäule.

### **Art. 3** Öffentliche Interessen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--721.100--3}

1. Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist darauf zu achten, dass:
   a) die Wasservorkommen haushälterisch genutzt und mengenmässig geschont werden
   b) die Wasserqualität erhalten und wenn möglich verbessert wird
   c) der natürliche Wasser- und Feststoffhaushalt sowie die Gewässerdynamik erhalten oder wenn möglich wiederhergestellt werden
   d) ein angemessener Schutz vor Hochwasser und Geschiebe sichergestellt wird
   e) die Versorgung mit Trink-, Brauch- und Löschwasser sichergestellt wird
   f) bestehende Erholungsräume erhalten bleiben und neue geschaffen werden
   g) bestehende Lebensräume von Tieren und Pflanzen erhalten bleiben und neue geschaffen werden
   h) der öffentliche Zugang zu den Gewässern erleichtert wird
   i) Landschaften und Ortsbilder geschont und bauliche Veränderungen gut gestaltet werden
2. Widersprechen sich öffentliche Interessen, sind sie gegeneinander abzuwägen.

### **Art. 4** Gewässerzugang&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--721.100--4}

1. Für Kontroll- und Arbeitsgänge, Unterhalt sowie bauliche Massnahmen an Gewässern darf das an das Gewässer angrenzende Gelände schonend betreten und befahren werden. Auf Anstösser- und Hinterliegergrundstücken ist ausserdem die vorübergehende Ablagerung von Baumaterialien oder ‑geräten zu dulden.
2. Für Schäden ist angemessener Ersatz zu leisten, wenn die verursachende Handlung nicht dem unmittelbaren Vorteil des privaten Eigentums diente.

### **Art. 5** Einstufung der Gewässer {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--721.100--5}

1. Die Oberflächengewässer werden in drei Klassen eingestuft:
   a) Zur 1. Klasse gehören:
   der Rhein
   die Wutach und
   die Biber
   b) Zur 2. Klasse gehören:
   Hemishoferbach / Schienerbach ab Landesgrenze
   Altdorferbach ab Zusammenfluss in der Dorfmitte
   Fulach ab Auslauf Alteweiher, Thayngen
   Durach ab Quelltopf, Oberbargen
   Hemmentaler Bach ab Zusammenfluss in der Dorfmitte
   Begginger- / Schleitheimer Bach ab Zusammenfluss in Beggingen
   Zwärenbach ab Durchlass Hohbrugg
   Halbbach / Landgraben ab Zusammenfluss in Oberhallau
   Seltenbach / Mülibach ab Zusammenfluss in Siblingen
   Seegraben ab Durchlass beim Zollamt Osterfingen
   c) Zur 3. Klasse gehören alle übrigen Gewässer

### **Art. 6** Ausmarkung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--721.100--6}

1. Oberflächengewässer der 1. Klasse sind durch den Kanton, solche der 2. Klasse durch die Gemeinden auszumarken. Die Ausmarkung erfolgt nach Massgabe der öffentlichen Interessen.
2. Das für den Hochwasserabfluss erforderliche Land ist gegen angemessene Entschädigung abzutreten.
3. Bei natürlicher Veränderung des Gewässerlaufs ist die Ausmarkung anzupassen. Eine damit zusammenhängende Verbreiterung der Gewässerparzelle ist angemessen zu entschädigen.

### **Art. 6a** Inventarisierung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--721.100--6a}

1. Das zuständige Departement erstellt gemäss den Vorschriften der Geoinformationsgesetzgebung Inventare über Wasserversorgungsanlagen, Grundwasservorkommen und Quellen, die sich für die Trinkwasserversorgung in Notlagen eignen. Diese Eintragungen sind periodisch nachzuführen.
2. Zugang zu und Nutzung der Daten richtet sich nach den Vorschriften der Geoinformationsgesetzgebung.

### **Art. 6bis** Gewässerraum {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--721.100--6bis}

1. Die Gemeinden legen die erforderlichen Gewässerräume im Sinne der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung im Rahmen der Nutzungsplanung fest.

### **Art. 6ter** Landumlegungen, Enteignung und Besitz {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--721.100--6ter}

1. Soweit der Vollzug dieses Gesetzes es erfordert und ein freihändiger Erwerb ausser Betracht fällt, kann der Regierungsrat im Sinne der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung Landumlegungen anordnen oder die notwendigen Rechte im Rahmen eines Enteignungsverfahrens erwerben.

## 2 Nutzung der Gewässer im allgemeinen

### **Art. 7** Bewilligungsfreie Nutzung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sh--721.100--7}

1. Jedermann ist berechtigt, innerhalb der Schranken der polizeilichen Ordnung und im Rahmen des Gemeingebrauches öffentliche Gewässer zu benutzen.

### **Art. 8** Konzessions und Bewilligungspflicht {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sh--721.100--8}

1. Den Gemeingebrauch beschränkende oder übersteigende Nutzungen der öffentlichen Gewässer, die dazu erforderlichen Bauten und Anlagen sowie deren Änderungen bedürfen je nach Art der Nutzung einer Konzession oder einer Bewilligung des Kantons. Der Bestand altrechtlicher Konzessionen ist vollumfänglich gewährleistet.
2. Die Nutzung der Gewässer soll haushälterisch und zurückhaltend erfolgen.

### **Art. 9** Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sh--721.100--9}

1. Konzessionen und Bewilligungen zur Nutzung öffentlicher Gewässer dürfen nur erteilt werden, wenn dadurch öffentliche Interessen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
2. Auf die Erteilung einer Konzession oder Bewilligung besteht kein Anspruch.

### **Art. 10** Inhalt der Konzession oder Bewilligung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--721.100--10}

1. Konzessionen und Bewilligungen bestimmen insbesondere den Umfang, die Art und die Dauer des Nutzungsrechtes sowie die Verpflichtungen bei dessen Beendigung. Sie sind in der Regel widerruflich und befristet.
2. Die zuständige Behörde ordnet weitere Nebenbestimmungen an. Sie kann zudem die Leistung einer angemessenen Sicherheit verlangen. Diese dient insbesondere zur Deckung von Begutachtungskosten, von Schäden, die der Bau, Bestand oder Betrieb einer Anlage verursachen könnte, sowie von Kosten für Massnahmen, die bei der Stillegung des Werkes erforderlich sind.

### **Art. 11** Beendigung: Erlöschen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--721.100--11}

1. Die Konzession oder Bewilligung erlischt mit Ablauf ihrer Dauer oder durch schriftlichen Verzicht der Inhaberin oder des Inhabers der Konzession oder der Bewilligung.

### **Art. 12** Beendigung: Verwirkung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--721.100--12}

1. Eine Konzession oder eine Bewilligung kann als verwirkt erklärt werden, wenn:
   a) die Inhaberin oder der Inhaber von den eingeräumten Rechten innert der angesetzten Frist keinen Gebrauch macht
   b) die Inhaberin oder der Inhaber den Betrieb zwei Jahre unterbricht und ihn innert der angesetzten Frist nicht wieder aufnimmt
   c) die Inhaberin oder der Inhaber wichtige Pflichten trotz Mahnung verletzt
   d) die Frist für die Bauvollendung unbenützt verstrichen ist

### **Art. 13** Beendigung: Rückkauf {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--721.100--13}

1. Der Kanton ist berechtigt, das eingeräumte Recht einschliesslich der Anlagen nach den Konzessionsbestimmungen während der Konzessionsdauer zurückzukaufen. Die Konzessionsbehörde hat das Rückkaufsrecht mindestens fünf Jahre zum voraus geltend zu machen.

### **Art. 14** Beendigung: Heimfall {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--721.100--14}

1. Bei Ablauf der Konzessionsdauer ist der Kanton berechtigt, die Anlagen und Einrichtungen unentgeltlich an sich zu ziehen, sofern nicht im Bundesrecht oder in den Konzessionsbestimmungen etwas anderes vorgesehen ist. Die Konzessionsbehörde hat den Heimfall mindestens zwei Jahre zum voraus geltend zu machen.
2. Die Konzessionärin oder der Konzessionär ist verpflichtet, Anlagen und Einrichtungen, an denen ein Heimfallsrecht besteht, in betriebsfähigem und den Anforderungen an Sicherheit und Umweltschutz genügendem Zustand zu erhalten.
3. Bei Erneuerung einer abgelaufenen Konzession hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine Heimfallverzichtsentschädigung zu entrichten. Diese bemisst sich nach den in der Konzession festgelegten Bemessungsgrundsätzen.

### **Art. 15** Gebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--721.100--15}

1. Konzessions- und bewilligungspflichtige Nutzungen öffentlicher Gewässer sind gebührenpflichtig.
2. Die Nutzungsgebühr bemisst sich insbesondere nach Massgabe der eingeräumten Sondervorteile, namentlich des wirtschaftlichen Nutzens, der für die Öffentlichkeit entstehenden Nachteile, der Art und Dauer, der Menge des beanspruchten Wassers sowie – bei der Inanspruchnahme der Gewässer – des Wertes angrenzender Grundstücke.
3. Nutzungsgebühren werden in der Regel periodisch bezogen. Sie können der Veränderung des Geldwertes angepasst werden.
4. Für Konzessionen wird zudem eine einmalige Verleihungsgebühr erhoben. Sie bemisst sich nach den Kriterien von Abs. 2.
5. Bei erheblichen öffentlichen Interessen können die Gebühren herabgesetzt werden.

### **Art. 16** Eigenmächtige Nutzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--721.100--16}

1. Nimmt jemand eine Nutzung ohne Konzession oder Bewilligung vor, kann die ordentliche Nutzungsgebühr für diese Zeit bis auf das Dreifache erhöht werden, auch wenn die Nutzung nachträglich konzessioniert oder bewilligt wird.
2. Wird die Nutzung nicht nachträglich konzessioniert oder bewilligt, ordnet die Behörde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an.

### **Art. 17** Nachträgliche Einschränkung von Nutzungsrechten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--721.100--17}

1. Nutzungsrechte können zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen nachträglich eingeschränkt werden.
2. Vorübergehende Nutzungseinschränkungen sind zu dulden, sofern sie aus im öffentlichen Interesse liegenden Gründen notwendig werden.

## 3 Nutzung der Gewässer im Einzelnen

## 3.1 Nutzbarmachung der Wasserkraft

### **Art. 18** Hoheit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--721.100--18}

1. Der Kanton verfügt im Rahmen der eidgenössischen Gesetzgebung über die Wasserkraft auf seinem Hoheitsgebiet.
2. Die zuständige Behörde ist der Regierungsrat.

### **Art. 19** Nutzbarmachung der Wasserkraft im Kanton Schaffhausen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--721.100--19}

1. Die Nutzbarmachung der Wasserkraft wird mit Ausnahme des Rheinfalls grundsätzlich auf das heutige Mass der Ausnützung beschränkt.
2. Eine bessere Ausnützung bestehender Wasserkraftanlagen ohne Höherstau ist zulässig.
3. Eine zusätzliche Ausnützung der Wasserkraft am Rheinfall ist innerhalb folgender Rahmenbedingungen zulässig:
   a) Die Anlagen für die Wasserfassung, Energiegewinnung und Wasserrückgabe dürfen das Landschaftsbild höchstens geringfügig beeinträchtigen
   b) Biotope und Artenvielfalt dürfen nur geringfügig beeinträchtigt und Rote Listen-Arten nicht zusätzlich gefährdet werden
   c) Bei einem Rheinabfluss bis 250 m³/s darf keine zusätzliche Wasserentnahme erfolgen
   d) Bei einem Rheinabfluss von 250 m³/s bis 500 m³/s darf die zusätzliche Wasserentnahme mit linearer Zunahme maximal 0 m³/s bis 125 m³/s betragen
   e) Ab einem Rheinabfluss von 500 m³/s beträgt die zusätzliche Wasserentnahme maximal 125 m³/s
   f) Bei geringfügiger Beeinträchtigung der BLN-Schutzziele des Objekts «Rheinfall» kann von Oktober bis März von den Rahmenbedingungen c) bis d) abgewichen werden. Unter 200 m³/s Rheinabfluss darf keine zusätzliche Wasserentnahme erfolgen. Bis zu einem Rheinabfluss von 450 m³/s kann mit linearer Zunahme eine maximale zusätzliche Wasserentnahme von 125 m³/s erfolgen
4. Die Verleihung der Wasserrechtskonzession eines zusätzlichen Kraftwerks am Rheinfall untersteht dem obligatorischen Referendum.
5. Der Kantonsrat genehmigt die Stellungnahme des Kantons zur Verleihung der Wasserrechtskonzession des Bundes für ein zusätzliches Kraftwerk am Rheinfall.

### **Art. 20** Wasserzins {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--721.100--20}

1. Der jährliche Wasserzins für die Nutzung der Wasserkraft wird durch eine Verordnung des Regierungsrates festgelegt.
2. Die Bruttoleistung berechnet sich nach der Bundesgesetzgebung über die Nutzung der Gewässer und der Wasserkraft.

### **Art. 20bis** Schwall und Sunk, Geschiebehaushalt, Fischgängigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--721.100--20bis}

1. Das zuständige Departement plant im Sinne der eidgenössischen Gewässerschutz- und Fischereigesetzgebung Massnahmen zur Verhinderung oder Beseitigung von wesentlichen Beeinträchtigungen durch Schwall und Sunk, Geschiebehaushaltsdefiziten sowie Massnahmen zur Sanierung der Fischgängigkeit.

## 3.2 Grundwassernutzung

### **Art. 21** Konzessionspflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--721.100--21}

1. Grundwasserentnahmen sowie Eingriffe und Veränderungen innerhalb des Grundwasserleiters bedürfen einer Konzession des zuständigen Departementes.
2. Vorübergehende bauliche Veränderungen im Grundwasserleiter sowie Untersuchungen, insbesondere Sondierungen und Pumpversuche, die nur geringfügige Einwirkungen auf nutzbare Wasservorkommen erwarten lassen, bedürfen einer Bewilligung.

### **Art. 22** Trinkwasser {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--721.100--22}

1. Die Nutzung des Grundwassers als Trinkwasser hat Vorrang gegenüber anderen Nutzungen.

## 3.3 Übrige Nutzungen

### **Art. 23** Konzessions und Bewilligungspflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--721.100--23}

1. Die Nutzung von Wasser zu Wärme- oder Kühlzwecken, zur Brauchwasserversorgung, zur Grundwasseranreicherung, für Bewässerungen, für Stauanlagen, zur Speisung von Weihern und zu weiteren Zwecken bedürfen je nach Art einer Konzession oder einer Bewilligung des zuständigen Departementes.

## 3.4 Inanspruchnahme der Oberflächengewässer

### **Art. 24** Begriff, Umfang und Zuständigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--721.100--24}

1. Als Inanspruchnahme der Oberflächengewässer gilt deren räumliche Nutzung. Dazu gehören:
   a) Bauten und Anlagen wie Gebäude, Ufermauern, Brücken, Bootsstationierungen und zugehörige Anlagen, Stege, Landeanlagen und Leitungen
   b) die Auffüllung von Gewässergebiet zur Landgewinnung
   c) Materialentnahmen
2. Das zuständige Departement entscheidet über die Konzession oder die Bewilligung zur Inanspruchnahme von Oberflächengewässern.

## 4 Fischerei

### **Art. 25** Fischereiregal {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--721.100--25}

1. Das Recht zum Fang von Fischen, Krebsen und anderen Wassertieren steht dem Kanton zu. Vorbehalten bleiben die Sonderrechte von Gemeinden, Korporationen oder Privaten, soweit solche nachgewiesen sind.
2. Der Fang ist im Rahmen der Vorschriften des Bundes, dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Verordnungen und Verfügungen auszuüben.
3. Internationale und interkantonale Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

### **Art. 26** Fischereiberechtigung und Gebühren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--721.100--26}

1. Das zuständige Departement verleiht die Berechtigung zum Fischfang:
   a) durch Verpachtung der nach ökologischen und raumrelevanten Gesichtspunkten festgelegten Fischereireviere
   b) durch Ausgabe von Patenten für bestimmte Uferstrecken
2. Die Verpachtung der Fischereireviere erfolgt für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren. Die Pachtzinse werden vom zuständigen Departement unter Berücksichtigung der fischereilichen Interessen festgesetzt.
3. Die Fischereiberechtigten dürfen, unter Vorbehalt von entgegenstehenden öffentlichrechtlichen Vorschriften, die Ufer schonend begehen, soweit dies für die Ausübung der Fischerei notwendig ist.

## 5 Wasserbau

### **Art. 27** Ziele {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--721.100--27}

1. Ziele des Wasserbaues sind die Erhaltung und die Wiederherstellung naturnaher Gewässer sowie ein angemessener Hochwasserschutz.
2. Hochwasserschutz erfolgt in erster Linie durch Gewässerunterhalt und Gewässerrevitalisierung. Falls dies nicht ausreicht, sind bauliche Hochwasserschutzmassnahmen zu treffen.

### **Art. 28** Massnahmen und Zuständigkeiten: Im Allgemeinen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--721.100--28}

1. Wasserbauliche Massnahmen, insbesondere Hochwasserschutz, Veränderungen eines Gewässerlaufs, Rampen und Uferverbauungen, obliegen der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Gewässers. Für wasserbauliche Massnahmen ist bei Gewässern 1. und 2. Klasse ein Projekt mit Bericht, Plänen und allfälligem Kostenverteiler zu erstellen; bei Gewässern 3. Klasse genügen die üblichen Baugesuchsunterlagen. Bewilligungsbehörde ist das zuständige Departement.
2. Die Revitalisierung von Gewässern obliegt dem Kanton bei Gewässern 1. Klasse und den Gemeinden bei Gewässern 2. und 3. Klasse.
3. Unterhalt und Pflege der Gewässer sowie deren Ufer obliegen bei Gewässern 1. Klasse und – vorbehältlich privatrechtlicher Verpflichtungen – bei Gewässern längs der Kantonsgrenze dem Kanton, bei Gewässern 2. Klasse den Gemeinden.
4. Bei revitalisierten Gewässerabschnitten 3. Klasse sind die Gemeinden für Unterhalt und Pflege zuständig, in den übrigen Fällen die Grundeigentümer.
5. Zum Gewässerunterhalt gehören die zur Erhaltung des Bettes und der Ufer normalerweise erforderlichen Arbeiten, wie kleinere Reparaturen und Ufersicherungen, Pflege der Uferbestockung sowie Räumungs- und Reinigungsarbeiten. Der Gewässerunterhalt ist nach ökologischen Grundsätzen durchzuführen.

### **Art. 29** Massnahmen und Zuständigkeiten: Revitalisierungskonzept {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--721.100--29}

1. Der Kanton erstellt nach Massgabe der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung ein Gewässerrevitalisierungskonzept, welches in den Richtplan aufzunehmen ist.
2. Der Kanton erstellt in Abstimmung mit den Gemeinden ein Hochwasserschutzkonzept.

### **Art. 29bis** Beiträge: Voraussetzungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--721.100--29bis}

1. Der Kanton gewährt den Gemeinden im Rahmen der bewilligten Kredite an bauliche Hochwasserschutzmassnahmen und an Gewässerrevitalisierungen Beiträge, wenn:
   a) die Massnahmen im öffentlichen Interesse notwendig und mit den öffentlichen Interessen aus anderen Sachbereichen koordiniert sind
   b) die Massnahmen auf einer zweckmässigen Planung beruhen
   c) die Massnahmen den technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Anforderungen genügen
   d) die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts erfüllt sind
   e) ein rechtskräftiges Bauprojekt vorliegt
   f) Dritte im Sinne von Art. 30 ebenfalls einen Beitrag leisten
2. Der Kanton gewährt den Gemeinden im Rahmen der bewilligten Kredite an den Unterhalt von Gewässern Beiträge, wenn:
   a) die Massnahmen auf einer zweckmässigen Planung beruhen
   b) die Massnahmen den technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Anforderungen genügen
3. Die Gesamtbeträge der jährlich zu vergebenden Beiträge an bauliche Hochwasserschutzmassnahmen sowie der jährlichen Aufwendungen zur Umsetzung des kantonalen Gewässerrevitalisierungskonzepts werden auf dem Budgetweg bewilligt.
4. Auf Beiträge besteht kein Rechtsanspruch.

### **Art. 29ter** Beiträge: Rahmen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--721.100--29ter}

1. An Massnahmen zum baulichen Hochwasserschutz können Beiträge von 40 bis 60% der beitragsberechtigten Kosten geleistet werden.
2. An Massnahmen zur Gewässerrevitalisierung können Beiträge von 60 bis 80% der beitragsberechtigten Kosten geleistet werden.
3. An Gewässerunterhaltsmassnahmen im Sinne von Art. 29bis Abs. 2 können Beiträge von 20 bis 40% der beitragsberechtigten Kosten geleistet werden.
4. Die Projektplanungen der Gemeinden sind beitragsberechtigt. Sie sind mit dem Kanton abzusprechen.

### **Art. 29quater** Beiträge: Beitragshöhe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--721.100--29quater}

1. Die Höhe der Beiträge für bauliche Hochwasserschutzmassnahmen richtet sich nach:
   a) ihrem Anteil an der Zielerfüllung der Programmvereinbarung
   b) der Reduktion des Gefahren- und Schadenpotenzials
   c) der Bedeutung des Gewässers für die betroffene Gemeinde
   d) dem Umfang und der Qualität der Massnahmen sowie deren Planung
   e) der Bedeutung der Massnahmen für die Gewässerrevitalisierung
2. Die Höhe der Beiträge an Gewässerrevitalisierungen richtet sich nach:
   a) ihrem Anteil an der Zielerfüllung der Programmvereinbarung
   b) der Länge des Gewässerabschnittes, der revitalisiert oder durch Beseitigung von Hindernissen durchgängig wird
   c) der Breite des Gewässerraumes des Gewässers, das revitalisiert wird
   d) dem Nutzen der Revitalisierung für die Natur und Landschaft im Verhältnis zum voraussichtlichen Aufwand
   e) dem Nutzen der Revitalisierung für die Erholung
   f) der Qualität der Massnahmen
   g) der Bedeutung der Massnahmen für den Hochwasserschutz
3. Die Höhe der Beiträge an den Gewässerunterhalt richtet sich nach:
   a) ihrem Anteil an der Zielerfüllung der Programmvereinbarung
   b) der Bedeutung der Massnahmen für die biologische Vielfalt
   c) der Bedeutung der Massnahmen für den Hochwasserschutz
4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Beitragsgewährung und die Folgen bei ungerechtfertigtem Bezug.

### **Art. 30** Kostentragung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--721.100--30}

1. Dienen wasserbauliche Massnahmen an Gewässern 1. und 2. Klasse auch den Interessen Dritter, haben sich diese im Verhältnis ihrer Vorteile an den Kosten zu beteiligen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gewässers trägt nach Abzug der Beiträge gemäss Art. 29ter Abs. 1 und 2 von den Gesamtkosten mindestens ein Viertel der Restkosten.
2. Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gewässers hat einen Kostenverteiler aufzustellen. Darin sind die pflichtigen Grundstücke zu bezeichnen und die einzelnen Beiträge aufzuführen, die entsprechend der Länge des Anstosses oder der Grundstücksflächen zu bemessen sind. In Härtefällen sind die Drittbeiträge teilweise oder ganz zu erlassen.

### **Art. 31** Bundesbeiträge {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--721.100--31}

1. Der Regierungsrat ist zuständig für den Abschluss von Programm- beziehungsweise Leistungsvereinbarungen im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes über den Wasserbau vom 21. Juni 1991.
2. Der Kanton leitet die vom Bund erhaltenen Mittel vollumfänglich als Bestandteil der Beiträge gemäss Art. 29ter an die Leistungserbringer weiter.

### **Art. 31bis** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--721.100--31bis}

### **Art. 32** Aufhebung von Eindolungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--721.100--32}

1. Eingedolte Gewässer sind wenn möglich wieder offenzulegen und naturnah zu gestalten.
2. Bei anstehenden Unterhaltsarbeiten ist die Aufhebung der Eindolung zu prüfen.
…

## 6 Verfahrensvorschriften

### **Art. 33** Einleitung des Verfahrens {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--721.100--33}

1. Das Konzessions- oder Bewilligungsgesuch ist bei der zuständigen Behörde einzureichen.
2. Das Gesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen und Plänen während 30 Tagen aufzulegen.

### **Art. 34** Massgebliches Verfahren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--721.100--34}

1. Für bauliche Massnahmen ist das Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Ist zugleich eine Konzession erforderlich, gilt das Konzessionsverfahren als koordinierendes Leitverfahren.
2. Wer schutzwürdige eigene Interessen geltend macht, kann innert 20 Tagen seit der Bekanntmachung Einwendungen gegen das Konzessionsgesuch erheben; ebenso gegen einen allfälligen Kostenverteiler.
3. Soweit kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht, ist der Konzessionsentscheid beim Regierungsrat anfechtbar. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

## 7 Vollzugs- und Strafbestimmungen

### **Art. 35** Ausführungsbestimmungen, Aufsicht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--721.100--35}

1. Der Regierungsrat erlässt die nötigen Ausführungsvorschriften.
2. Er setzt die Gebührentarife nach den Kriterien von Art. 15 im Rahmen von Fr. 20.00 bis Fr. 20'000.00 fest.
3. Er übt die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes aus.
4. Die zuständigen Behörden erarbeiten die für den Vollzug erforderlichen Grundlagen. Zu diesem Zweck können sie Messungen und Probeentnahmen in und an Gewässern vornehmen.

### **Art. 36** Strafbestimmung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--721.100--36}

1. Wer die Pflicht zur Einholung einer Konzession oder Bewilligung oder Nebenbestimmungen von Konzessionen und Bewilligungen verletzt, wird mit Busse bis Fr. 50'000.00 bestraft.
2. Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis Fr. 5'000.00 bestraft.

## 8 Schluss- und Übergangsbestimmungen

### **Art. 37** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--721.100--37}

1. Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
   a) das Gesetz über die Gewässer vom 17. Januar 1879
   b) das Gesetz über den Schutz von Wasserversorgungen und die Förderung von Feuerverhütungs- und Feuerbekämpfungsmassnahmen (Feuerschutzgesetz) vom 21. November 1949
   c) das Gesetz über die Erhebung von Verleihungsgebühren und Wasserzinsen vom 12. September 1960

### **Art. 38** Gültigkeit von Verordnungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--721.100--38}

1. Die aufgrund bisherigen Rechts erlassenen kantonalen Verordnungen bleiben, soweit sie nicht unmittelbar anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen, solange in Kraft, bis sie durch neue Verordnungen ersetzt oder aufgehoben werden.

### **Art. 39** Anwendung auf bisherige Konzessionen und Bewilligungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--721.100--39}

1. Dieses Gesetz findet auf bestehende Konzessionen oder Bewilligungen Anwendung, soweit dadurch nicht wohlerworbene Rechte verletzt werden.
2. Nicht befristete Bewilligungen sind innerhalb von fünf Jahren zu überprüfen und zu befristen.

### **Art. 40** Inkrafttreten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--721.100--40}

1. Dieses Gesetz tritt nach seiner Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.
2. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

### **Art. T1** Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Dezember 2012 {#art_t1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--721.100--T1}

1. Wo keine Baulinien bestehen, haben Bauten und Anlagen zu stehenden Gewässern bis 0.5 ha einen Abstand von mindestens 5 m einzuhalten. Art. 16 Abs. 3 und Art. 31 des Baugesetzes vom 1. Dezember 1997 gelten für diese Gewässer sinngemäss.
2. Die Regelung gemäss Abs. 1 gilt für das betreffende Gewässer bis zur Festlegung des erforderlichen Gewässerraumes im Sinne der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung.