721.112
# Vertrag über die Abtretung der Konzession für eine Wasserwerksanlage am Rhein bei Eglisau
Vom 03.04.1915 (Stand 03.04.1915)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--721.112--1}

1. Die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich und das Elektrizitätswerk des Kantons Schaffhausen, letzteres vertreten durch den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, übertragen die Konzession für eine Wasserwerksanlage am Rhein bei Eglisau, datiert Bern, den 3. September 1913, und Waldshut, den 20. Juni 1913, unter Vorbehalt der Genehmigung der Übertragung durch die zuständigen Behörden, an die Aktiengesellschaft Nordostschweizerische Kraftwerke in Baden.
2. Mit der Konzession gehen über:
   1. das Projekt für die Ausführung der Wasserwerksanlage mit sämtlichen Plänen, wie sie von den Projektverfassern und den Oberbauleitern aufgestellt worden sind
   2. die von den Konzessionsinhabern erworbenen Pojektvorarbeiten für ein Rhein–Glatt–Tösswerk sowie das Projekt für den Umbau der Wasserkraftanlage der Mühle Rheinsfelden an der Glatt

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--721.112--2}

1. Die NOK treten in sämtliche Rechte und Pflichten der bisherigen Konzessionsinhaber mit Bezug auf die Wasserwerksanlage ein.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--721.112--3}

1. Als Zeitpunkt des Überganges der Konzession an die NOK gilt der 1. Oktober 1914.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--721.112--4}

1. Die NOK vergüten den Elektrizitätswerken der Kantone Zürich und Schaffhausen auf den Zeitpunkt des Überganges der Konzession die erlaufenen Auslagen gemäss § 6 Abs. 1 des Vertrages vom 22. April 1914 über die Gründung der Gesellschaft der Nordostschweizerischen Kraftwerke.
2. Die Elektrizitätswerke der Kantone Zürich und Schaffhausen legen über ihre Auslagen eine genaue Abrechnung vor, die sämtliche Kosten für die Projektierung der Wasserwerksanlage am Rhein und an der Glatt mit Inbegriff der Erwerbung der Vorarbeiten von der Stadt Zürich, vom Glattkonsortium und der notwendigen Hilfsarbeiten sowie der von den Organen der beiden Werke geleisteten Arbeiten und die bisherigen sowie allfällig noch entstehenden Unkosten umfasst.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--721.112--5}

1. Die NOK vergüten ferner den Inhabern der Konzession die nachgewiesenen Auslagen, die entstanden sind für Massnahmen zur Sicherung des Absatzes für die im Werk Eglisau zu produzierende Energie.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--721.112--6}

1. Die NOK übernehmen die von den Inhabern der Konzession zum Zwecke der Erstellung der Wasserwerksanlage erworbenen Liegenschaften und ausgeführten sowie in Angriff genommenen Bauten. Sie treten in die bestehenden Unterhandlungen, insbesondere Expropriationsprozesse, über den Erwerb der weiterhin nötigen Liegenschaften und Rechte für die Anlage ein.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sh--721.112--7}

1. Die NOK übernehmen auf den Zeitpunkt des Überganges der Konzession an sie die Baubüros mit dem gesamten Personal gemäss den bestehenden Verträgen.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sh--721.112--8}

1. Die NOK treten in die Verpflichtungen ein, die den bisherigen Konzessionsinhabern gemäss Vertrag mit dem badischen Staat (Konzessionsbeilage) über die Lieferung von elektrischer Energie nach Baden (Deutschland) auferlegt worden sind, und es wird dieser Vertrag in seinem Wortlaut von den NOK als Rechtsnachfolger der EKZ und des EKS übernommen.
2. Die NOK übernehmen ferner sinngemäss den Vertrag zwischen den Elektrizitätswerken der Kantone Zürich und Schaffhausen vom 19. Dezember 1912 über die Lieferung elektrischer Energie in das Gebiet des Grossherzogtums Baden, wobei es die Meinung hatte, dass nicht die EKZ, sondern das EKS die bereits an das Netz des letzteren angeschlossen badischen Gemeinden bediene.

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sh--721.112--9}

1. Sofern die EKZ und das EKS die Lieferung des auf das Grossherzogtum Baden entfallenden Anteils der nutzbar gemachten Kraft übernehmen, ist den beiden Werken die Energie zu den Selbstkosten ab Werk Eglisau zur Verfügung zu stellen. Jedenfalls sollen diese eine angemessene Verzinsung und Amortisation der Anlagen zulassen.

### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--721.112--10}

1. Die NOK übernehmen sämtliche Verpflichtungen, die sich aus dem Bau der Wasserwerksanlage in bezug auf die Erledigung der Einsprachen ergeben, die gegen das Werk erhoben werden und noch nicht endgültig erledigt sind, insbesondere betreffend die Fischerei.