725.100
# Strassengesetz
Vom 18.02.1980 (Stand 01.01.2022)

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--1}

1. Das Strassengesetz gilt für alle dem Gemeingebrauch offenstehenden Strassen des Kantons, der Gemeinden oder Dritter, mit Ausnahme der Nationalstrassen.

### **Art. 2** Strassenbegriff: Strassen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--2}

1. Strassen sind alle Strassenverkehrsanlagen für den fliessenden und ruhenden, privaten und öffentlichen Verkehr.
2. Als Strassen gelten auch Plätze und Wege, namentlich Rad-, Geh-, Reit- und Wanderwege.

### **Art. 3** Strassenbegriff: Bestandteile {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--3}

1. Bestandteile der Strassen sind Anlagen und Einrichtungen wie:
   a) Strassenunterbau
   b) Strassenoberbau
   c) Bankette, Böschungen
   d) Mittelstreifen, Trennstreifen, Verkehrsinseln
   e) Standspuren, Abbiegespuren, Parkspuren, Radstreifen, Busnischen, Trottoirs
   f) Strassenentwässerung
   g) Brücken, Stützmauern
   h) Leitplanken, Leitzäune
   i) Knotenpunkte
   k) Lichtsignalanlagen, Signalisation, Markierung, Wegweisung
   l) Beleuchtung
   m) Bepflanzung
   n) Schutzanlagen für die Strasse
   o) Schutzanlagen für die Umgebung
   p) Unter- und Überführungen

### **Art. 4** Strassenbegriff: Nebenanlagen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--4}

1. Nebenanlagen sind unter anderem:
   a) Parkplätze
   b) Rastplätze inklusive Toiletten
   c) Busstationen
   d) Taxistände

## 2 Einteilung der Strassen, Strassenhoheit

### **Art. 5** Kantonsstrassen: Einteilung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--5}

1. Kantonsstrassen sind:
   a) die überregionalen Strassen
   b) die regionalen Strassen
   c) die überlokalen Strassen
   d) die kantonalen Radrouten ausserhalb der Bauzonen
2. Massgebend für die Einteilung der Strassen ist der kantonale Strassenrichtplan.

### **Art. 6** Kantonsstrassen: Eigentum {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--6}

1. Kantonsstrassen mit ihren Bestandteilen und Nebenanlagen stehen im Eigentum des Kantons.
2. Kantonsstrassen innerhalb der Bauzonen der Stadt Schaffhausen bleiben in deren Eigentum.
3. Auf Antrag der Stadt Schaffhausen kann der Kantonsrat Kantonsstrassen in das Eigentum des Kantons übernehmen.

### **Art. 7** Gemeindestrassen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--7}

1. Gemeindestrassen sind:
   a) Hauptstrassen
   b) Sammelstrassen
   c) Erschliessungsstrassen
   d) Güter- und Waldstrassen
   e) kantonale Radrouten innerhalb der Bauzonen, sofern sie nicht einer Kantonsstrasse überlagert sind, und kommunale Radwege
   f) Geh-, Reit und Wanderwege
2. Massgebend für die Einteilung sind die kommunalen Strassenrichtpläne.
3. Sofern nichts anderes bestimmt ist, stehen die Gemeindestrassen mit ihren Bestandteilen und Nebenanlagen im Eigentum der Gemeinde.

### **Art. 8** Strassen von Güterkorporationen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--8}

1. Übernehmen die Gemeinden die Güter- und Waldstrassen ausserhalb der Bauzone nicht zu Eigentum, bilden die Eigentümer von Grundstücken ausserhalb der Bauzone eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (Güterkorporation) nach den Vorschriften des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch.
2. …
3. Im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für Güter- und Waldstrassen sinngemäss.

### **Art. 9** Privatstrassen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--9}

1. Strassen, die nicht im Eigentum des Kantons, der Gemeinden oder der Güterkorporationen stehen, sind Privatstrassen.

### **Art. 10** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--10}

## 3 Benützung der Strassen

### **Art. 11** Gemeingebrauch: Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--11}

1. Die Strassen dürfen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, ihrer Gestaltung, der örtlichen Verhältnisse und der geltenden Vorschriften unentgeltlich und ohne besondere Bewilligung benützt werden.
2. Auf die Erhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch.
3. Der Gemeingebrauch kann allgemeinverbindlich eingeschränkt werden.

### **Art. 12** Gemeingebrauch: Einschränkungen: Voraussetzungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--12}

1. Der Gemeingebrauch an Strassen darf nur eingeschränkt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Einschränkung jenes an der Erhaltung des Gemeingebrauchs überwiegt.
2. Für das Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses sprechen namentlich folgende Gründe:
   a) Mängel an der Strassenanlage
   b) Strassenzustand
   c) Sicherheit, Ruhe und Ordnung
   d) Attraktivierung von Wohn- und Geschäftsquartieren
   e) Interessen der Land- und Forstwirtschaft
   f) Interessen der Erholung
   g) Interessen des Landschafts- und Naturschutzes

### **Art. 13** Gemeingebrauch: Einschränkungen: Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--13}

1. Zuständig zur Anordnung von Einschränkungen auf Kantonsstrassen, Strassen von Güterkorporationen und Privatstrassen von kantonalem Interesse ist das Baudepartement, auf Gemeindestrassen, Strassen von Güterkorporationen und Privatstrassen von kommunalen Interesse der Gemeinderat oder das von ihm bezeichnete Referat.
2. Soweit es das kantonale Interesse gebietet, kann das Baudepartement die Anordnung, Änderung oder Aufhebung von Einschränkungen auf Gemeindestrassen, Strassen von Güterkorporationen und Privatstrassen von kommunalem Interesse anstelle der zuständigen Instanz der Gemeinde nach deren Anhörung verfügen.

### **Art. 14** Gemeingebrauch: Einschränkungen: Verfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--14}

1. Einschränkungen, die nicht nur vorübergehend dauern, sind im Amtsblatt auszuschreiben und den betroffenen Strasseneigentümern mit eingeschriebenem Brief bekanntzugeben.
2. Wer an der Änderung oder Aufhebung der Einschränkung ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht, kann innert 20 Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt mit schriftlicher Begründung Einsprache bei der anordnenden Instanz erheben. Diese entscheidet, wenn sich keine gütliche Einigung erzielen lässt.
3. Der weitere Rechtsweg richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.

### **Art. 15** Den Gemeingebrauch übersteigende Nutzungen: Bewilligung: Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--15}

1. Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung einer Kantons- oder Gemeindestrasse ist nur mit einer gebührenpflichtigen Bewilligung und in der Regel nur gegen Entschädigung zulässig.
2. Die Erteilung einer Bewilligung setzt voraus, dass:
   a) ein erhebliches Bedürfnis vorhanden ist, dem auf andere Weise nur durch unverhältnismässigen Aufwand entsprochen werden könnte
   b) keine wesentlichen öffentlichen und privaten Interessen verletzt werden
   c) eine rechtsgleiche Behandlung möglich ist
3. Die Bewilligungen sind zu befristen und mit Bedingungen und Auflagen zu versehen, soweit dies im öffentlichen Interesse, namentlich der Sicherheit des Verkehrs, und zum Schutz berechtigter privater Interessen erforderlich ist. Es können Sicherheiten und Vorschüsse verlangt werden.

### **Art. 16** Den Gemeingebrauch übersteigende Nutzungen: Bewilligung: Bewilligungsarten, Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--16}

1. Einmalige oder in Zeitabständen wiederkehrende, jeweils kurzfristige und nicht aufwendige Benützungen wie die Aufstellung von Marktständen, Bauinstallationen und dergleichen werden in der Form der Erlaubnis gestattet.
2. Langfristige Benützungen, namentlich die Errichtung dauernder Bauten und Anlagen mit erheblichem Aufwand, werden in der Form der Verleihung bewilligt.
3. Zur Erteilung der Erlaubnisse und Verleihungen ist zuständig:
   a) bei Kantonstrassen im Eigentum des Kantons: das Baudepartement
   b) bei Kantonsstrassen im Eigentum der Stadt Schaffhausen: die zuständige Stelle der Stadt Schaffhausen
   c) bei Gemeindestrassen: die zuständige Stelle der Gemeinde

### **Art. 17** Den Gemeingebrauch übersteigende Nutzungen: Besondere Bestimmungen: Bauten und Anlagen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--17}

1. Für die Ausübung einer bewilligungspflichtigen Nutzung erforderliche Bauten und Anlagen gehen nicht in das Eigentum des Strasseneigentümers über.
2. Sie dürfen weder die Strasse noch den Strassenverkehr unverhältnismässig beeinträchtigen.
3. Sie sind nach den Weisungen der Bewilligungsinstanz auf Kosten des Berechtigten zu gestalten, bei Änderung der Strasse anzupassen sowie mit den im Interesse der Verkehrssicherheit gebotenen Massnahmen wie Abschrankungen, Signalisation und Beleuchtung auszustatten.

### **Art. 18** Den Gemeingebrauch übersteigende Nutzungen: Besondere Bestimmungen: Parkieren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--18}

1. Das Parkieren auf Kantons- und Gemeindestrassen kann bewiligungs- und gebührenpflichtig erklärt werden.
2. Zuständig zum Erlass der näheren Vorschriften ist der Regierungsrat für die Kantonsstrassen mit Ausnahme jener Anlageteile, deren Baukosten die Gemeinden tragen; im übrigen, und soweit der Regierungsrat von seiner Kompetenz keinen Gebrauch macht, ist der Gemeinderat zuständig.

### **Art. 19** Beeinträchtigungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--19}

1. Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit sind verboten.
2. Wer eine Strasse über das übliche Mass hinaus verschmutzt, hat sie sofort zu reinigen.
3. Wer eine Strasse beschädigt oder durch übermässigen Gebrauch aussergewöhnlich stark abnützt, hat die Kosten der Instandstellung zu tragen.

### **Art. 20** Rechte und Pflichten der Anstösser: Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--20}

1. Die Interessen der Anstösser sind angemessen zu berücksichtigen, soweit dadurch keine wesentlichen Beeinträchtigungen der Strasse oder des Strassenverkehrs entstehen und soweit dies dem Strasseneigentümer zugemutet werden kann.
2. Das Recht zum seitlichen Zutritt kann im öffentlichen Interesse entzogen oder eingeschränkt werden.
3. Im übrigen haben die Anstösser die gleichen Rechte und Pflichten wie die andern Strassenbenützer; sie haben namentlich Einschränkungen des Gemeingebrauchs in Kauf zu nehmen und Beeinträchtigungen der Strasse und des Strassenverkehrs zu unterlassen.

### **Art. 21** Rechte und Pflichten der Anstösser: Schutzrechte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--21}

1. Beim Bau, Betrieb und Unterhalt der Strassen hat der Strasseneigentümer alle ihm zumutbaren Massnahmen zu ergreifen, um schädigende Einwirkungen auf die Grundstücke der Anstösser zu verhindern oder soweit als möglich zu mildern.

### **Art. 22** Rechte und Pflichten der Anstösser: Duldungspflichten: Umfang {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--22}

1. Die Anstösser haben die vorübergehende oder dauernde Inanspruchnahme ihres Grundeigentums zu dulden:
   a) zur Abwendung von Gefahren für Strasse und Strassenverkehr
   b) zur Ausführung von Strassenbau und ‑unterhalt, wenn die Arbeiten sonst nicht oder nur mit übermässigem Aufwand vorgenommen werden könnten
   c) zur Aufrechterhaltung des Verkehrs bei Unterbrechung einer Strasse
   d) zum Bau von Schutzvorrichtungen, sofern damit unzumutbare Beeinträchtigungen und damit verbundene Schadenersatzpflichten vermindert werden können
   e) zur Erstellung von Einrichtungen für die Verkehrsführung und ‑sicherheit wie Signalisation, Wegweisung, Beleuchtung, Fahrleitungsmasten, Mauerhaken, Leitplanken und dergleichen
   f) zum Einlegen von Leitungen

### **Art. 23** Rechte und Pflichten der Anstösser: Duldungspflichten: Entschädigung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--23}

1. Die Entschädigung wegen der Duldungspflicht der Anstösser richtet sich nach den Grundsätzen der formellen und materiellen Enteignung.

### **Art. 24** Rechte und Pflichten der Anstösser: Besonderheiten: Seitlicher Zutritt {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--24}

1. Wird einem Anstösser der seitliche Zutritt zu einer Kantons- oder Gemeindestrasse entzogen oder eingeschränkt, hat der Strasseneigentümer Ersatz zu verschaffen.
2. Wenn das nicht möglich ist, hat er eine angemessene Entschädigung zu leisten, die im Streitfall von der Kommission für Enteignungen, Gebäudeversicherung und Brandschutz festgelegt wird.

### **Art. 25** Rechte und Pflichten der Anstösser: Besonderheiten: Nutzungsvorschriften für Anstössergrundstücke {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--25}

1. Massnahmen auf Anstössergrundstücken, die sich auf eine Strasse im Gemeingebrauch auswirken, sind bewilligungspflichtig.
2. Zuständig zur Erteilung der Bewilligung ist bei Kantonsstrassen und Privatstrassen von kantonalem Interesse das Baudepartement im Einvernehmen mit der zuständigen Instanz der Gemeinde, bei Gemeindestrassen und Privatstrassen von kommunalem Interesse der Gemeinderat oder das von ihm bestimmte Referat.
3. Bei der Errichtung von Bauten, Anlagen und Einfriedungen sowie beim Setzen grösserer Pflanzen sind gegenüber Strassen, die vorwiegend dem Motorfahrzeugverkehr dienen, die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit erforderlichen Abstände einzuhalten. Der Regierungsrat kann die Abstände festlegen.

## 4 Bau der Strassen

### **Art. 26** Grundsätze {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--26}

1. Die Strassen sind entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit, der Raumplanung, des Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit zu bauen.
2. Ausser der Aufstellung der Richtpläne ist der Strassenbau Sache des Strasseneigentümers.
3. Auf Wunsch der Gemeinde kann der Kanton den Bau von Gemeindestrassen auf Kosten der Gemeinde übernehmen.

### **Art. 27** Planung: Strassenrichtpläne: Grundsätze&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--27}

1. Der Kanton und die Gemeinden stellen Strassenrichtpläne auf.
2. Die Richtpläne sind nach den Vorschriften des Bundes und des Kantons in die Raumplanung einzuordnen und auf andere Richtpläne und auf die Nutzungspläne der Gemeinden abzustimmen.
3. Sie sind spätestens alle zehn Jahre zu überprüfen und nötigenfalls den veränderten Verhältnissen anzupassen.

### **Art. 28** Planung: Strassenrichtpläne: Inhalt {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--28}

1. Die Strassenrichtpläne des Kantons und der Gemeinden enthalten das Netz der bestehenden und künftigen Kantons- beziehungsweise Gemeindestrassen, getrennt nach Einteilung, und die wichtigsten Knotenpunkte sowie die Radrouten und Wanderwege.
2. Der Strassenrichtplan des Kantons beinhaltet insbesondere ein zusammenhängendes Netz der Radrouten im Kanton (Radwege und Strassen für Motorfahrzeuge und Fahrräder).

### **Art. 29** Planung: Strassenrichtpläne: Wirkung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--29}

1. Die Strassenrichtpläne des Kantons und der Gemeinden sind für sämtliche Instanzen des Kantons, der Gemeinden und anderer öffentlichrechtlicher Körperschaften verbindlich.

### **Art. 30** Planung: Strassenrichtpläne: Verfahren: Richtplan des Kantons {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--30}

1. Der Regierungsrat stellt den kantonalen Strassenrichtplan auf, welcher der Genehmigung des Kantonsrats bedarf.
2. Die Gemeinden haben ein Mitspracherecht.
3. Können sich Regierungsrat und eine Gemeinde nicht einigen, entscheidet der Kantonsrat bei der Genehmigung des Richtplans.

### **Art. 31** Planung: Strassenrichtpläne: Verfahren: Richtpläne der Gemeinden {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--31}

1. Die Strassenrichtpläne der Gemeinden sind zumindest anlässlich einer umfassenden Revision der Nutzungsplanung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
2. Sie bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.

### **Art. 32** Planung: Strassenrichtpläne: Änderungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--32}

1. Die Änderung der funktionsgemässen Bestimmung sowie die Aufhebung einer Kantons- oder Gemeindestrasse bedürfen einer Änderung des Richtplans.
2. Strassen sind aufzuheben, wenn sie nicht mehr notwendig sind.

### **Art. 33–34** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--33–34}

### **Art. 35** Ausführungsprojektierung: Inhalt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--35}

1. Die Ausführungsprojekte für Kantons- und Gemeindestrassen enthalten nach Bedarf:
   a) die Strasse mit ihren Bestandteilen und Nebenanlagen
   b) die Anpassungen an die Anstössergrundstücke
   c) die Strassenlinien wie:
   die Baulinien
   die Landbedarfslinien
   die Immissionslinien
   die Zutrittsverbotslinien

### **Art. 36** Ausführungsprojektierung: Wirkung: Baulinien {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--36}

1. Den Baulinien kommen die Rechtswirkungen gemäss Baugesetz zu.

### **Art. 37** Ausführungsprojektierung: Wirkung: Landbedarfslinien {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--37}

1. Die Landbedarfslinien begrenzen die für den Neubau, den Ausbau und die Korrektion der Strasse notwendigen Flächen.
2. Vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Ausführungsprojekts an können sowohl die betroffenen Grundeigentümer als auch der Kanton beziehungsweise die Gemeinde durch schriftliches Angebot die Übertragung des Grundeigentums verlangen, das innerhalb der Landbedarfslinien liegt.
3. Kommt keine Einigung zustande, ist die Enteignung gemäss Enteignungsgesetz durchzuführen, wobei sich das Verfahren auf die Behandlung der angemeldeten Forderungen beschränkt.

### **Art. 38** Ausführungsprojektierung: Wirkung: Immissionslinien {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--38}

1. Die Immissionslinien begrenzen jene Bereiche, in denen zum Schutz von Personen und Sachen vor unzumutbaren Immissionen Baubeschränkungen oder Schutzmassnahmen angeordnet werden können.

### **Art. 39** Ausführungsprojektierung: Wirkung: Zutrittsverbotslinien {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--39}

1. Die Zutrittsverbotslinien bezeichnen jene Abschnitte, in denen der seitliche Zutritt von den Anstössergrundstücken zur Strasse verboten ist.

### **Art. 40** Ausführungsprojektierung: Verfahren: Aufstellung der Ausführungsprojekte: Baudepartement&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--40}

1. Das Baudepartement stellt die Ausführungsprojekte für die Kantonsstrassen mit Ausnahme der Kantonsstrassen im Eigentum der Stadt Schaffhausen auf; die Projekte für Neubauten, grössere Ausbauten und Korrektionen sowie für Strassenlinien bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
2. Die betroffenen Gemeinden haben ein Mitspracherecht.
3. Können sich das Baudepartement und eine Gemeinde nicht einigen, entscheidet der Regierungsrat bei der Genehmigung des Projekts.

### **Art. 41** Ausführungsprojektierung: Verfahren: Aufstellung der Ausführungsprojekte: Gemeinden {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--41}

1. Die Gemeinden stellen die Ausführungsprojekte für ihre Gemeindestrassen auf.

### **Art. 42** Ausführungsprojektierung: Verfahren: Aufstellung der Ausführungsprojekte: Stadt Schaffhausen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--42}

1. Die Stadt Schaffhausen stellt die Ausführungsprojekte für ihre Gemeindestrassen sowie für die Kantonsstrassen in ihrem Eigentum auf.
2. Die Ausführungsprojekte der Kantonsstrassen im Eigentum der Stadt Schaffhausen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
3. Wenn es das kantonale Interesse erfordert, kann der Regierungsrat die Projektierung von Kantonsstrassen im Eigentum der Stadt Schaffhausen innert Frist verlangen und nach deren unbenütztem Ablauf zur Ersatzvornahme schreiten.

### **Art. 43** Ausführungsprojektierung: Verfahren: Rechtsschutz: Auflage {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--43}

1. Die Ausführungsprojekte für Neubauten, grössere Ausbauten und Korrektionen sowie für Strassenlinien sind im Amtsblatt auszuschreiben und während 30 Tagen in den betroffenen Gemeinden öffentlich aufzulegen.
2. Den betroffenen Grundeigentümern ist das Ausführungsprojekt in jedem Fall mit eingeschriebenem Brief bekanntzugeben.

### **Art. 44** Ausführungsprojektierung: Verfahren: Rechtsschutz: Rechtsmittel {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--44}

1. Wer an der Änderung oder der Aufhebung des Ausführungsprojekts ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht, kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung bei jener Instanz mit schriftlicher Begründung Einsprache erheben, die das Ausführungsprojekt aufgestellt hat.
2. Diese entscheidet, wenn keine gütliche Einigung erzielt werden kann.
3. Der weitere Rechtsweg richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.

### **Art. 45** Ausführungsprojektierung: Verfahren: Verfahren bei Änderungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--45}

1. Bei Änderung des Ausführungsprojekts ist das Verfahren gemäss Art. 40 ff. durchzuführen.
2. Bei unwesentlichen Änderungen des Projekts kann mit Zustimmung der Betroffenen auf die öffentliche Planauflage verzichtet werden.

### **Art. 46** Landerwerb: Grundsatz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--46}

1. Das für den Bau der Strassen erforderliche Land ist in erster Linie freihändig, in zweiter Linie im Landumlegungsverfahren und erst in dritter Linie im Enteignungsverfahren zu erwerben.
2. Das Baudepartement oder die zuständige Stelle der Gemeinde kann nach Rechtskraft des Ausführungsprojektes mit den betroffenen Grundeigentümern Verträge in einfacher Schriftlichkeit zur Bereinigung der Eigentumsverhältnisse abschliessen und gestützt auf diese Verträge im Grundbuch eine Verfügungsbeschränkung anmerken lassen.
3. Diese Verträge können nach erfolgter Vermessung direkt zur Eintragung im Grundbuch angemeldet werden.

### **Art. 47** Landerwerb: Landumlegung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--47}

1. Das Landumlegungsverfahren in der Form der landwirtschaftlichen Güterzusammenlegung, der Waldzusammenlegung oder der Baulandumlegung ist anzuordnen, wenn es im Interesse des Strassenbaus liegt oder für die bestimmungsgemässe Nutzung der durch den Strassenbau beeinträchtigten Grundstücke notwendig ist.
2. Der Regierungsrat beziehungsweise der Gemeinderat beschliesst die erforderlichen Landumlegungen und erlässt Verfahrensgrundsätze im Rahmen der Vorschriften vom Bund und Kanton über die landwirtschaftliche Güterzusammenlegung, Waldzusammenlegung und Baulandumlegung. Die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer ist nicht erforderlich.
3. Das Baudepartement beziehungsweise der Gemeinderat oder das von ihm bezeichnete Referat kann nach Anhören der Betroffenen die vorzeitige Besitzeseinweisung anordnen, wenn alle für die Bewertung des Landes nötigen Massnahmen vollzogen worden sind und wenn nachgewiesen wird, dass sonst die Ausführung des Werks erheblich verzögert oder anderweitig beeinträchtigt würde.

### **Art. 48** Landerwerb: Enteignung: Einleitung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--48}

1. Vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Ausführungsprojekts an kann das Baudepartement beziehungsweise der Gemeinderat oder das von ihm bezeichnete Referat beim Präsidenten der Kommission für Enteignungen, Gebäudeversicherung und Brandschutz schriftlich die Einleitung des Enteignungsverfahrens beantragen.
2. Die rechtskräftigen Pläne des Ausführungsprojekts sind mit dem Verzeichnis der zu enteignenden Rechte dem Antrag beizulegen.

### **Art. 49** Landerwerb: Enteignung: Umfang, vorzeitige Besitzeseinweisung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--49}

1. Das Enteignungsrecht erstreckt sich auf alle für die Strasse, ihre Bestandteile und Nebenanlagen benötigten Flächen sowie auf die Rechte, die zur Anordnung von Baubeschränkungen und Schutzmassnahmen erforderlich sind.
2. Das Enteignungsverfahren beschränkt sich auf das Schätzungsverfahren.
3. Nach Durchführung der Einigungsverhandlung hat der Präsident der Kommission für Enteignungen, Gebäudeversicherung und Brandschutz auf Begehren des Enteigners die vorzeitige Besitzeseinweisung zu verfügen, wenn alle für die Bewertung des Landes nötigen Massnahmen vollzogen worden sind und wenn nachgewiesen wird, dass sonst die Ausführung des Werks erheblich verzögert oder anderweitig beeinträchtigt würde.

### **Art. 50–52** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--50–52}

### **Art. 53** Ausführung: Ausführungsbeginn&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--53}

1. Mit der Ausführung darf erst begonnen werden, wenn das Projekt rechtskräftig geworden ist.
2. Vorbehalten bleiben vorbereitende Handlungen gemäss Enteignungsgesetz sowie Massnahmen, mit denen sich alle betroffenen Grundeigentümer schriftlich einverstanden erklärt haben.

### **Art. 54** Ausführung: Leitungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--54}

1. Öffentliche Versorgungs- und Entsorgungsanlagen können ohne Entschädigung mit Bewilligung des Strasseneigentümers in Kantons- und Gemeindestrassen verlegt werden, wenn die technischen Gegebenheiten dies gestatten.
2. Zuständig zur Erteilung der Bewilligung ist bei Kantonsstrassen das Baudepartement, bei Kantonsstrassen im Eigentum der Stadt Schaffhausen und bei Gemeindestrassen der Gemeinderat oder das von ihm bezeichnete Referat.
3. Der Berechtigte hat dem Strasseneigentümer alle aus Bau, Umbau, Bestand und Beseitigung der Leitungen entstehenden Kosten zu vergüten und die Strasse wieder einwandfrei instandzustellen.

### **Art. 55** Ausführung: Beleuchtung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--55}

1. Wenn ein öffentliches Bedürfnis besteht, sind Kantonsstrassen innerhalb der Bauzonen durch die Gemeinden und ausserhalb der Bauzonen durch den Kanton zu beleuchten.

### **Art. 56** Ausführung: Entwässerung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--56}

1. Abwasser von Strassen haben die Gemeinden entschädigungslos in ihre Kanalisation aufzunehmen.
2. Muss die Kanalisation deshalb vergrössert werden, übernimmt der Träger der Aufwendungen des Strassenbaus die Kosten anteilmässig.
3. Ausserhalb der Bauzone ist das natürlich abfliessende Oberflächenwasser von den Anstössergrundstücken aufzunehmen; anderes Abwasser ist in Entwässerungsleitungen zu beseitigen.

### **Art. 57** Ausführung: Wasserlieferung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--57}

1. Reichen die Wasserversorgungen aus, haben die Gemeinden das für die Ausführung von Kantonsstrassen erforderliche Wasser unentgeltlich abzugeben.
2. Aufwendungen für Zuleitungen trägt der Kanton.

### **Art. 58** Aufhebung von Strassen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--58}

1. Für die Aufhebung von Kantons- oder Gemeindestrassen gelten sinngemäss die Verfahrensvorschriften über die Anordnung von Einschränkungen des Gemeingebrauchs an Strassen.
2. Benötigt bei der Aufhebung von Strassen der bisherige Eigentümer das Land nicht mehr, hat er es zunächst der Gemeinde beziehungsweise dem Kanton und in zweiter Linie den Eigentümern der Anstössergrundstücke zum Kauf anzubieten oder in eine Umlegung einzuwerfen.
3. Im Streitfall über die Höhe des Preises oder die Verteilung unter den privaten Grundeigentümern entscheidet die Kommission für Enteignungen, Gebäudeversicherung und Brandschutz.

## 5 Betrieb und Unterhalt der Strassen

### **Art. 59** Begriffe: Betrieb {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--59}

1. Der Betrieb der Strassen umfasst namentlich die Regelung des Verkehrs mit Lichtsignalen, die Strassenbeleuchtung, die Beleuchtung und Ausleuchtung von Signalisation und Wegweisung, die Verkehrslenkung mit Wechselwegweisung, automatische Dauerverkehrszählungen sowie Einrichtungen für die Kontrolle der Parkzeit.

### **Art. 60** Begriffe: Unterhalt {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--60}

1. Der betriebliche Unterhalt der Strassen umfasst namentlich die Reinigung, die Staubbekämpfung, die Ausbesserung von Schäden, die Erneuerung der Markierung sowie den Winterdienst und die Grünpflege.
2. Der bauliche Unterhalt umfasst die Erneuerung des Oberbaus und die Wiederherstellung nach Katastrophen. Alle baulichen Massnahmen, die darüber hinausgehen, gelten als Strassenbau.

### **Art. 61** Durchführung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--61}

1. Die Strassen sind nach technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten so zu betreiben und zu unterhalten, dass sie ihrem Zweck entsprechend sicher und für die Umgebung möglichst schonend benützt werden können.

### **Art. 62** Zuständigkeit: Grundsatz&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--62}

1. Betrieb und Unterhalt der Strassen obliegen den Strasseneigentümern.
2. …
3. Der Regierungsrat ist befugt, eine Organisation zu gründen oder den Beitritt zu einer solchen zu erklären, die Leistungsvereinbarungen mit den zuständigen Bundesbehörden über den Betrieb und Unterhalt von Nationalstrassen abschliessen kann.

### **Art. 63** Zuständigkeit: Besonderheiten: Gehwege bzw. Trottoirs und Wanderwege {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--63}

1. Der Betrieb und betriebliche Unterhalt von Gehwegen bzw. Trottoirs obliegen innerhalb der Bauzonen den Gemeinden.
2. Der Betrieb und Unterhalt von Wanderwegen obliegen ausserhalb der Bauzonen den Gemeinden.

### **Art. 63a** Zuständigkeit: Besonderheiten: Signalisation von Radrouten und Wanderwegen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--63a}

1. Die Signalisation der im kantonalen Richtplan enthaltenen Radrouten und Wanderwege obliegt dem Kanton.

### **Art. 63b** Zuständigkeit: Besonderheiten: Aufgabenübernahme {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--63b}

1. Auf Antrag der Gemeinden, anderer Kantone oder des Bundes kann der Kanton Betrieb und Unterhalt von Strassen übernehmen.
2. Auf Antrag des Kantons können die Gemeinden oder andere Kantone Betrieb und Unterhalt von Kantonsstrassen übernehmen.

### **Art. 64** Zuständigkeit: Wasserlieferung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--64}

1. Reichen die Wasserversorgungen aus, haben die Gemeinden das für den Unterhalt von Kantonsstrassen erforderliche Wasser unentgeltlich abzugeben.
2. Aufwendungen für die Zuleitung trägt der Kanton.

### **Art. 64a** Zuständigkeit: Stromlieferung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--64a}

1. Den für den Betrieb der Kantonsstrassen innerorts erforderlichen Strom haben die Gemeinden unentgeltlich abzugeben.

## 6 Finanzierung der Strassen

### **Art. 65** Kostentragung: Grundsatz {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--65}

1. Wer für den Bau, Betrieb und Unterhalt der Strassen oder von Anlageteilen zuständig ist, trägt unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen die damit verbundenen Kosten.

### **Art. 66** Kostentragung: Spezialfälle: Beiträge der Gemeinden {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--66}

1. Die Gemeinden beteiligen sich innerhalb der Bauzonen hälftig an den Baukosten der Gehwege bzw. Trottoirs an den Kantonsstrassen sowie der Gestaltungselemente. Der Regierungsrat legt die Höhe des Beitrags fest.
2. Bewilligt eine Gemeinde ihren Beitrag nicht, darf das beitragspflichtige Projekt nur realisiert werden, wenn ein erhebliches übergeordnetes Interesse besteht. Über diese Frage entscheidet der Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrates. Hält der Kantonsrat am Bau fest, ist der Gemeindebeitrag zu leisten.

### **Art. 67** Kostentragung: Spezialfälle: Stadt Schaffhausen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--67}

1. Der Kanton beteiligt sich hälftig an den Kosten für den Bau, Betrieb und Unterhalt der Kantonsstrassen im Eigentum der Stadt Schaffhausen.

### **Art. 68–70** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--68–70}

### **Art. 71** Beschaffung und Verwendung der zweckgebundenen Mittel: Grundsatz {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--71}

1. Die Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der dem Gemeingebrauch offenstehenden Kantons- und Gemeindestrassen sind in erster Linie aus dem kantonalen Anteil am Benzinzollertrag, aus dem Ertrag der Motorfahrzeugsteuer, aus Mehrwertbeiträgen, aus Globalbeiträgen des Bundes und aus allfälligen weiteren zweckgebundenen Einnahmen zu decken.
2. Diese Mittel dürfen für keinen andern Zweck verwendet werden.

### **Art. 72** Beschaffung und Verwendung der zweckgebundenen Mittel: Benzinzollanteil und Motorfahrzeugsteuer: Verteilung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--72}

1. Vom kantonalen Anteil am Benzinzollertrag und von der Motorfahrzeugsteuer fallen zwei Drittel dem Kanton und ein Drittel den Gemeinden zu.

### **Art. 73** Beschaffung und Verwendung der zweckgebundenen Mittel: Benzinzollanteil und Motorfahrzeugsteuer: Gemeindeanteil {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--73}

1. Mindestens 90% des gemäss Art. 72 den Gemeinden zustehenden Anteils werden jährlich nach der Grösse von Bauzone und übrigem Gemeindegebiet ohne Wald, der Einwohnerzahl und dem Bestand von Motorfahrzeugen unter den Gemeinden verteilt.
2. Der Regierungsrat weist höchstens 10% des Anteils Gemeinden zu, die im Rechnungsjahr besondere Aufgaben des Strassenbaus sowie des Rad-, Fuss- und Wanderwegbaus erfüllen.
2bis Der kantonale Beitrag an kommunale Vorhaben des Strassenbaus beträgt max. 30% und an kommunale Vorhaben des Rad-, Fuss- und Wanderwegbaus max. 50% der Kosten.
3. Hat eine Gemeinde keinen Strassenrichtplan aufgestellt, verfällt ihr Anteil und wird auf die andern Gemeinden verteilt.

### **Art. 74** Beschaffung und Verwendung der zweckgebundenen Mittel: Mehrwertbeiträge {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--74}

1. Erfahren Grundstücke durch Neubau, Ausbau oder Korrektion von Strassen eine Wertvermehrung, werden die Grundeigentümer zu Beiträgen an sämtliche dem Kanton oder der Gemeinde daraus erwachsenden Kosten verpflichtet.
2. Bei Gemeindestrassen sind die Vorschriften des Baugesetzes unmittelbar anwendbar, bei Kantonsstrassen gelten sie sinngemäss.

### **Art. 75** Beschaffung und Verwendung der zweckgebundenen Mittel: Bundesbeiträge {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--75}

1. Objektbezogene Bundesbeiträge an Strassen stehen ausschliesslich dem jeweiligen Träger der Strassenlast zur Verfügung.

### **Art. 75a** Beschaffung und Verwendung der zweckgebundenen Mittel: Spezialfinanzierung Kanton {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--75a}

1. Die kantonalen Anteile der Einnahmen gemäss Art. 71–75 werden einem «Kantonalen Strassenfonds» zugewiesen. Dieser wird mit einem Anfangskapital von Fr. 15'000'000.00 dotiert.
2. Aus diesem Fonds werden sämtliche kantonalen Ausgaben für den Bau, Betrieb und Unterhalt der Kantonsstrassen getätigt sowie der Verwaltungsaufwand des Strassenverkehrsamts und der Verkehrspolizei gedeckt.
3. Der Regierungsrat erlässt ein Fondsreglement.
4. Der Kantonsrat kann allgemeine Mittel in den Fonds einlegen, sofern die Einnahmen den Aufwand mittelfristig nicht decken.
5. Sobald das kantonale Fondsvermögen Fr. 15'000'000.00 übersteigt, wird der Überschuss unter den Gemeinden gemäss Art. 73 verteilt.

### **Art. 75b** Beschaffung und Verwendung der zweckgebundenen Mittel: Spezialfinanzierung Gemeinden {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--75b}

1. Die Gemeinden verwenden die zweckgebundenen Mittel gemäss Art. 73 im Rahmen einer Spezialfinanzierung für ihre Ausgaben im Bereich der Strassen.

## 7 Ausführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 76** Vollzug: Vollziehungsverordnung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--76}

1. Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung die zum Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
2. Er stellt ferner die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften auf.
3. Er kann Normen von Berufsorganisationen, namentlich der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS), der Vereinigung Schweizerischer Verkehrsingenieure (SVI) und des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) sowie die Richtlinien des Instituts für Orts-, Regional- und Landesplanung an der ETH (ORL) als verbindlich erklären.

### **Art. 77** Vollzug: Aufsicht {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--77}

1. Das Baudepartement überwacht den Vollzug dieses Gesetzes.

### **Art. 78** Übergangsbestimmungen: Strassengesetz vom 18. Februar 1980&nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--78}

1. Sind gemäss kantonalem Richtplan zusätzliche Strassen vorgesehen, gelten bis zu deren Bau die bisherigen Verbindungen als Kantonsstrassen.
2. Längstens während vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die Gemeindeanteile gemäss Art. 73 auch ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Strassenrichtplans ausgezahlt.

### **Art. 78a** Übergangsbestimmungen: Teilrevision vom 6. Dezember 2021 {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--78a}

1. Kantonsstrassen, die bisher im Eigentum der Gemeinden oder der Güterkorporationen standen, sind innert fünf Jahren entschädigungslos dem Kanton zu übertragen. Art. 46 Abs. 2 und 3 sind sinngemäss anwendbar.
2. Dasselbe gilt für Gemeindestrassen, welche ausserorts von einer im kantonalen Richtplan enthaltenen Radroute überlagert werden.
3. Die Spezialfinanzierung gemäss Gesetz über die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur vom 6. Juni 2011 (Agglomerationsprogramm Schaffhausen der 1. Generation) bleibt vorbehalten.

### **Art. 79** Änderung des Baugesetzes {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--79}

### **Art. 80** Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.100--80}

1. Dieses Gesetz tritt nach seiner Annahme durch das Volk am 1. Januar 1981 in Kraft. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
2. Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen werden aufgehoben, namentlich:
   a) das Gesetz über den Strassenbau vom 19. Mai 1863
   b) die Art. 11 bis 32 des Flurgesetzes vom 10. März 1880
   c) das Dekret des Grossen Rates des Kantons Schaffhausen betreffend die Beteiligung der Waldeigentümer an den Unterhaltskosten der Güterwege vom 11. November 1880
   d) die Verordnung des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen über die Beiträge an die Gemeinden für den Ausbau der Gemeindestrassen vom 23. August 1965