725.102
# Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Stadt Schaffhausen über das Kompetenzzentrum «Tiefbau Schaffhausen»
Vom 04.08.2015 (Stand 01.01.2018)

## 1 Allgemeines

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.102--1}

1. Im Sinne der Synergienutzung und zur Optimierung der Aufgabenerfüllung des städtischen und des kantonalen Tiefbauamts wird am Standort «Schweizersbild, Schaffhausen» ein Kompetenzzentrum mit der Bezeichnung «Tiefbau Schaffhausen» eingerichtet.
2. Das Kompetenzzentrum «Tiefbau Schaffhausen» bzw. dessen Werkhof erbringen sämtliche im Leistungsumfang definierten und von der Stadt Schaffhausen bestellten Aufgaben in den Bereichen Projektierung, Bau, Unterhalt/Instandhaltung und Administration.

### **Art. 2** Vorrang Kompetenzordnung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.102--2}

1. Dieser Vertrag verändert die gesetzliche Kompetenzausscheidung zwischen dem Kanton und der Stadt auf dem Gebiet des Tiefbaus nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Aufsicht, Rechtsschutz und Verantwortlichkeit werden durch den vorliegenden Vertrag nicht geändert.
2. Die Kompetenzen der Parlamente und des Volkes der beiden Gemeinwesen werden durch den vorliegenden Vertrag nicht eingeschränkt.

### **Art. 3** Organisation {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.102--3}

1. Das Kompetenzzentrum «Tiefbau Schaffhausen» ist die Dienststelle «Tiefbauamt» des Baudepartementes des Kantons Schaffhausen.

### **Art. 4** Infrastruktur {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.102--4}

1. Die bestehende, im Eigentum des Kantons stehende Infrastruktur auf dem Areal «Schweizersbild, Schaffhausen» wird durch das kantonale Tiefbauamt baulich erweitert und in der Folge als Kompetenzzentrum «Tiefbau Schaffhausen» betrieben.

### **Art. 5** Struktur Rahmenvertrag {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.102--5}

1. Der vorliegende Rahmenvertrag bildet die Grundlage für alle weiteren Vereinbarungen (Anhänge), welche dem Rahmenvertrag unterstellt werden.

### **Art. 6** Zuständigkeiten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.102--6}

1. Der Abschluss und die Änderung von Anhängen zu diesem Rahmenvertrag stehen unter Einbezug des Finanzdepartements bzw. ‑referats dem zuständigen Departement und dem zuständigen Referat zu.

## 2 Übertragung von Leistungen

### **Art. 7** Grundsätze {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.102--7}

1. Die Übertragung der einzelnen Leistungen wird in zwei Anhängen zu diesem Rahmenvertrag geregelt (Anhang 1: Standardleistungen; Anhang 2: zu bestellende Leistungen). Die Bestimmungen dieses Rahmenvertrages gelten für alle Leistungen, welche das Kompetenzzentrum «Tiefbau Schaffhausen» aufgrund des vorliegenden Vertrages für die Stadt Schaffhausen erbringt.
2. Die Anhänge enthalten mindestens Vorschriften über:
   a) die Art und den Umfang der Leistungen
   b) die Vergütung
   c) die Überprüfung und Änderung bestellter Leistungen
   d) die Abläufe und die Entscheidungsprozesse

### **Art. 8** Vergütung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.102--8}

1. Die Stadt Schaffhausen entrichtet dem Kompetenzzentrum «Tiefbau Schaffhausen» eine Vergütung für die vereinbarten Leistungen. Die Vergütung wird anhand einer Vollkostenrechnung – insbesondere unter Berücksichtigung des Personal- und Sachaufwandes sowie je eines Anteils am Overhead und an der Infrastrukturnutzung – ermittelt.

### **Art. 9** Minimaler Leistungsbezug {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.102--9}

1. Die Stadt Schaffhausen bezieht beim Kompetenzzentrum «Tiefbau Schaffhausen» während der ersten 3 Jahre nach der Leistungsübertragung eine minimale Anzahl Arbeitsstunden. Falls die Stundenanzahl nicht erreicht wird, wird die Differenz mit Fr. 100.00 pro Stunde vergütet. Der minimale Leistungsumfang beträgt:
   a) im 1. Jahr: Anzahl vom Kanton zu übernehmende Vollzeitpensen multipliziert mit 1'400 operativen Stunden
   b) im 2. Jahr: 90% der minimalen Stundenzahl des 1. Jahres
   c) im 3. Jahr: 80% der minimalen Stundenzahl des 1. Jahres

## 3 Übertragung von Mobilien und Geräten

### **Art. 10** Übernahme {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.102--10}

1. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages übernimmt das Kompetenzzentrum «Tiefbau Schaffhausen» die für den Betrieb notwendigen Mobilien und Geräte des städtischen Tiefbauamtes bzw. des Werkhofs Hochstrasse gemäss Anhang 3: Inventarliste Geräte und Fahrzeuge.
2. Die Mobilien und Geräte werden zum Verkehrswert im Zeitpunkt der Übernahme vergütet.

## 4 Personal

### **Art. 11** Übernahme {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.102--11}

1. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages übernimmt das Kompetenzzentrum «Tiefbau Schaffhausen» die Mitarbeitenden des städtischen Tiefbauamtes zu den Bedingungen gemäss Anhang 4: Mitarbeitendenliste mit Bedingungen.
2. Für die in den Dienst des Kompetenzzentrums übertretenden städtischen Mitarbeitenden gilt neu das kantonale Recht, insbesondere bezüglich Salär, Zulagen, Entschädigungen, Beförderungen sowie Ruhetage.
3. Beim städtischen Tiefbauamt geleistete Dienstjahre werden voll angerechnet.
4. Die zuletzt bezogene Grundbesoldung bleibt beim Übertritt gewährleistet. Vorbehalten bleiben Änderungen des kantonalen Rechts.

## 5 Streitigkeiten

### **Art. 12** Rechtsschutz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.102--12}

1. Lassen sich Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung nicht gütlich beilegen, entscheidet gemäss Art. 107 Abs. 3 KV/SH das Obergericht des Kantons Schaffhausen.

## 6 Schlussbestimmungen

### **Art. 13** Geltungsdauer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.102--13}

1. Dieser Vertrag gilt auf unbeschränkte Dauer.
2. Eine Kündigung kann beidseitig unter Beachtung einer fünfjährigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Frühester Zeitpunkt einer Kündigung ist der 31. Dezember 2030.
3. Vorschläge für Änderungen des Vertrages und/oder eines Anhanges sind dem Vertragspartner jeweils bis Ende Februar vor dem darauffolgenden Budgetjahr zu unterbreiten.

### **Art. 14** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--725.102--14}

1. Das Inkrafttreten des Rahmenvertrages wird durch separate Beschlüsse geregelt.
2. Der Rahmenvertrag ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung sowie in die städtische Erlasssammlung aufzunehmen.