731.210
# Vereinbarung zwischen der grossherzoglich badischen Regierung, vertreten durch das grossherzogliche Ministerium des Innern, einerseits, und dem Kanton Schaffhausen, vertreten durch den Regierungsrat, anderseits, die Erstellung und den Betrieb von elektrischen Starkstromleitungen betreffend
Vom 11.01.1909 (Stand 04.06.1909)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--731.210--1}

1. Die grossherzogliche badische Regierung bewilligt der Regierung des Kantons Schaffhausen die Errichtung und den Betrieb von elektrischen Starkstromleitungen auf badischem Gebiet nach Massgabe folgender Bestimmungen:
   a) Dem Kanton Schaffhausen wird gestattet, auf badischem Gebiete elektrische Starkstommleitungen zu errichten und zu betreiben sowie elektrische Energie abzugeben. Die Bewilligung hinsichtlich der Leitungen umfasst sowohl solche, welche schweizerische Gebietsteile miteinander verbinden, als solche, welche die Zuleitung, Verteilung und Abgabe elektrischer Energie an Abnehmer auf badischem Gebiete bezwecken
   b) die grossherzoglich badische Regierung anerkennt, dass das Unternehmen des Kantons Schaffhausen, die Gemeinden des Kantons und benachbarte badische Gemeinden mit elektrischer Energie zu versorgen, ein dem öffentlichen Nutzen dienendes ist und dass diesem Unternehmen das Enteignungsrecht gemäss der im Grossherzogtum Baden geltenden Gesetzgebung zukommt

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--731.210--2}

1. Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen verpflichtet sich der grossherzoglich badischen Regierung gegenüber, seinerseits die Erstellung und den Betrieb von Starkstromleitungen badischer Unternehmungen durch schaffhauserische Gebietsteile zu gestatten, nach Massgabe folgender Bestimmungen:
   a) Diese Starkstromleitungen dürfen zusammengerechnet die gleiche einfache Gestängslänge haben wie die schaffhauserischen Leitungen auf badischem Gebiet
   b) Abgabe elektrischer Energie innerhalb schaffhauserischer Gebietsteile findet badischerseits nicht statt
   c) die grossherzoglich badische Regierung verpflichtet sich, von dieser Zusicherung des Kantons Schaffhausen zugunsten von solchen nach Umfang und Wirkung bedeutenden Unternehmungen Gebrauch zu machen, welche dem öffentlichen Nutzen dienen und denen nach der im Grossherzogtum Baden geltenden Gesetzgebung das Recht der Enteignung eingeräumt wird
   d) die in Betracht kommenden badischen Unternehmungen haben für ihre Anlagen im Kanton Schaffhausen Rechtsdomizil zu nehmen

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--731.210--3}

1. In Bezug auf Erstellung und Betrieb der Starkstromanlagen gelten die Bestimmungen der Gesetzgebung des Gebietes, auf welchem sie sich befinden.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--731.210--4}

1. Für die Benützung von Grund und Boden von Gemeinden und Privaten sind keine andern als die nach der Enteignungsgesetzgebung schuldigen Entschädigungen zu leisten.
2. Aus der Tatsache der Durchführung und des Betriebes der Starkstromleitungen darf keinerlei Steuer- oder Abgabepflicht irgendwelcher Art hergeleitet werden.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--731.210--5}

1. Starkstromanlagen, welche zum elektrischen Betrieb von Eisenbahnen dienen, werden von dieser Vereinbarung nicht betroffen.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--731.210--6}

1. Soweit die Anwendung der Bundesgesetzgebung auf Starkstromanlagen badischer Unternehmungen in Frage kommt, wird verwiesen auf die Erklärung des Schweizerischen Bundesrates vom 25. August 1908.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sh--731.210--7}

1. Vorstehende Vereinbarung ist auf die Dauer von 30 Jahren fest abgeschlossen und endet erstmals mit 31. Dezember 1938, sofern eine der beiden Regierungen mindestens 3 Jahre vor diesem Termin kündigt. Erfolgt keine Kündigung, so gilt die Vereinbarung jeweils für 5 Jahre erneuert bis zu dem Zeitpunkt, auf welchen sie mit Beobachtung einer 3 jährigen Frist gekündigt wird.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sh--731.210--8}

1. Für die gegenwärtige Vereinbarung wird seitens des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen die Genehmigung durch den Grossen Rat des Kantons Schaffhausen und durch den Schweizerischen Bundesrat vorbehalten.