740.100
# Gesetz über die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur
Vom 06.06.2011 (Stand 01.11.2011)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--740.100--1}

1. Dieses Gesetz regelt die Umsetzung des Programms zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in der Agglomeration Schaffhausen (Agglomerationsprogramm 1. Generation).
2. Das Programm zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur umfasst alle Massnahmen des Strassen-, Schienen- und Langsamverkehrs, die vom Bund mit Beiträgen aus dem Infrastrukturfonds mitfinanziert werden.

### **Art. 2** Finanzierung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--740.100--2}

1. Der Kantonsrat beschliesst unter Vorbehalt der Volksrechte mit Rahmen- oder Objektkrediten über die Umsetzung des Programmes beziehungsweise der einzelnen Etappen.
2. Rahmen- oder Objektkredite werden in der Regel brutto beschlossen. Sie reduzieren sich um Beiträge des Bundes, der Gemeinden und allfälliger Dritter.

### **Art. 3** Rahmenkredit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--740.100--3}

1. Innerhalb eines Rahmenkredites kann der Regierungsrat zwischen den einzelnen Verpflichtungskrediten geringfügige Verschiebungen vornehmen.
2. Er kann im Rahmen des Kredites verbindlich zugesicherte Bundesbeiträge vorfinanzieren.

### **Art. 4** Beiträge an die Gemeinden {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--740.100--4}

1. An den Baukosten von Massnahmen, die nach diesem Gesetz von den Schaffhauser Gemeinden umgesetzt und finanziert werden, beteiligt sich der Kanton nach Abzug der Beiträge des Bundes und allfälliger Dritter mit 50 Prozent, unabhängig davon, in wessen Eigentum sich die Anlagen befinden.

### **Art. 5** Beiträge der Gemeinden {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--740.100--5}

1. An den Baukosten von Massnahmen, die nach diesem Gesetz vom Kanton umgesetzt und finanziert werden, beteiligen sich die Schaffhauser Standortgemeinden nach Abzug der Beiträge des Bundes und allfälliger Dritter mit 50 Prozent, unabhängig davon, in wessen Eigentum sich die Anlagen befinden.
2. Für die Elektrifizierung der Bahnlinie Schaffhausen–Erzingen (–Basel) werden keine Gemeindebeiträge erhoben.

### **Art. 6** Änderung bisherigen Rechts {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--740.100--6}

### **Art. 7** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sh--740.100--7}

1. Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
2. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
3. Das Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.