743.100
# Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs
Vom 09.05.2005 (Stand 01.11.2011)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--743.100--1}

1. Dieses Gesetz regelt die Förderung des öffentlichen Verkehrs durch den Kanton und die Gemeinden.

### **Art. 2** Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--743.100--2}

1. Der Kanton und die Gemeinden fördern unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit und der Ziele der Raumplanung den öffentlichen Verkehr.
2. Die Förderung verfolgt namentlich folgende Zielsetzungen:
   a) Gewährleistung des Anschlusses des Kantons an das nationale und internationale Netz des öffentlichen Verkehrs
   b) Erschliessung des Kantonsgebietes mit attraktiven und leistungsfähigen öffentlichen Verkehrsverbindungen
   c) Schaffung von Anreizen zur vermehrten Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel

### **Art. 3** Leistungsangebot, Vereinbarungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--743.100--3}

1. Der Kanton bestellt aufgrund der Nachfrage und des Nachfragepotenzials ein Angebot des regionalen Personenverkehrs. Die betroffenen Gemeinden sind vor der Festlegung des Angebotes anzuhören.
2. Der Kanton gilt den Transportunternehmen die laut Planrechnung ungedeckten Kosten des von ihm bestellten Leistungsangebotes ab. Das Leistungsangebot und die Abgeltung für die einzelnen Sparten werden im Voraus in einer Vereinbarung verbindlich festgelegt.
3. Sofern ein vorrangiges kantonales Interesse besteht, kann er auch für den Güterverkehr und den Ausflugsverkehr Vereinbarungen abschliessen.
4. Die Gemeinden oder weitere Interessierte können mit den Unternehmen Vereinbarungen über zusätzliche Leistungsangebote abschliessen.

### **Art. 4** Investitionsbeiträge {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--743.100--4}

1. Der Kanton kann Darlehen und Beiträge für Investitionen der Transportunternehmen, Gemeinden oder von Dritten gewähren.
2. Investitionsbeiträge werden in der Regel nur für Investitionen gewährt, die abgeltungsberechtigten Leistungen dienen.

### **Art. 5** Beteiligung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--743.100--5}

1. Kanton und Gemeinden können sich an Unternehmen des öffentlichen Verkehrs gegen Aktien oder andere Rechte beteiligen.

### **Art. 6** Zusammenarbeit und Tarifmassnahmen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--743.100--6}

1. Der Kanton fördert die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen.
2. Der Kanton, die Gemeinden oder weitere Interessierte können Tarifmassnahmen treffen oder Tariferleichterungen verlangen. Insbesondere können sie sich an Tarif- oder Verkehrsverbunden beteiligen.
3. Sie zahlen den Unternehmen dafür eine entsprechende Entschädigung.

### **Art. 7** Information {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sh--743.100--7}

1. Der Kanton betreibt Information zugunsten des öffentlichen Verkehrs oder beteiligt sich an solchen Massnahmen.

### **Art. 8** Agglomerationsverkehr {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sh--743.100--8}

1. Der Kanton, die Gemeinden oder weitere Interessierte können für den Agglomerationsverkehr Zweckverbände gründen, sie unterstützen oder sich an solchen beteiligen.

### **Art. 9** Ortsverkehr {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sh--743.100--9}

1. Der Ortsverkehr fällt in die Zuständigkeit der Gemeinden.
2. Der Kanton leistet aufgrund von Vereinbarungen Beiträge zwischen 15 und 25 Prozent der ungedeckten Betriebskosten.
3. Pro Jahr dürfen diese Mittel Fr. 2'500'000.00 nicht übersteigen. Dieser Betrag entspricht dem Landesindex der Konsumentenpreise vom November 2005; er verändert sich jährlich gemäss der Entwicklung dieses Indexes.
4. Die Beiträge werden für mindestens zwei Jahre festgelegt und der Angebotsentwicklung angepasst.

### **Art. 10** Beiträge des Kantons {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--743.100--10}

1. Der Kanton trägt die in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen, soweit diese nicht vom Bund, von Nachbarkantonen, von Gemeinden oder von weiteren Interessierten übernommen werden.
2. Die finanziellen Leistungen des Kantons können davon abhängig gemacht werden, dass auch der Bund, Nachbarkantone, Gemeinden oder weitere Interessierte angemessene Leistungen erbringen.
3. Die Kantonsleistungen werden aus allgemeinen Staatsmitteln und mit einem Anteil von mindestens 75 Prozent des Kantonsanteils am Reinertrag der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe finanziert.

### **Art. 11** Beiträge der Gemeinden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--743.100--11}

1. Die durch ein Angebot des regionalen Personenverkehrs erschlossenen Gemeinden haben zusammen 25 Prozent an die Aufwendungen zu leisten, welche dem Kanton erwachsen aus:
   a) Abgeltungen der ungedeckten Kosten im regionalen Personenverkehr
   b) Beteiligungen an Tarif- oder Verkehrsverbunden
   c) weiteren Tarifmassnahmen oder Tariferleichterungen
2. Die Leistungen an Abgeltungen für den Güter- und den Ausflugsverkehr richten sich nach den Vorteilen, die den betroffenen Gemeinden erwachsen.
3. Sofern den Gemeinden aus dem Bau oder der Erneuerung von standortgebundenen Anlagen oder Einrichtungen für den öffentlichen Verkehr Vorteile erwachsen, haben sie sich mit 10 bis 50 Prozent an den kantonalen Investitionsbeiträgen zu beteiligen.

### **Art. 12** Bemessung der Gemeindebeiträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--743.100--12}

1. Die Beiträge gemäss Art. 11 Abs. 1 werden je zur Hälfte nach dem Verkehrsangebot und der Zahl der Einwohner festgelegt. Die Berechnung wird alle zwei Jahre den veränderten Verhältnissen angepasst.
2. Die Beiträge gemäss Art. 11 Abs. 2 und 3 werden nach dem Umfang der Vorteile festgelegt.

### **Art. 13** Zuständigkeiten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--743.100--13}

1. Die Zuständigkeiten und Finanzbefugnisse von Kantonsrat und Regierungsrat richten sich grundsätzlich nach der Kantonsverfassung.
2. Der Kantonsrat befindet abschliessend über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 1'000'000.00 und Darlehen bis zu einem Betrag von Fr. 15'000'000.00 gemäss diesem Gesetz sowie Beteiligungen an Tarif- oder Verkehrsverbünden und weitere Tarifmassnahmen oder Tariferleichterungen, soweit nicht der Regierungsrat zuständig ist.
3. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug des Gesetzes erforderlichen weiteren Bestimmungen.

### **Art. 14** Koordination {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--743.100--14}

1. Das zuständige Departement leitet und beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes und legt die Gemeindebeiträge gemäss Art. 12 fest.
2. Der Vollzug obliegt der Koordinationsstelle öffentlicher Verkehr.

### **Art. 15** Aufhebung bisheriger Erlasse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--743.100--15}

1. Das Gesetz über eine begrenzte Defizitgarantie zugunsten der Schweizerischen Schifffahrtsgesellschaft Untersee und Rhein vom 18. September 1978 und das Gesetz über die Förderung des regionalen öffentlichen Verkehrs vom 5. Mai 1986 werden auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt aufgehoben.

### **Art. 16** In-Kraft-Treten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--743.100--16}

1. Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
2. Der Regierungsrat bestimmt das In-Kraft-Treten.
3. Das Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.