744.115
# Verordnung über das Bewilligungsverfahren nach der Verordnung über die Personenbeförderung
Vom 02.03.2010 (Stand 01.03.2010)

### **Art. 1** Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--744.115--1}

1. Das Baudepartement entscheidet über Bewilligungen gemäss Art. 7 PBG und Art. 7 sowie Art. 32 bis 35 VPB.
2. Die Aufsicht über die Einhaltung der technischen Anforderungen und der Zulassungsvorschriften der eingesetzten Fahrzeuge oder Schiffe obliegt dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt. Für die Aufsicht über die Einhaltung der übrigen Bewilligungsvoraussetzungen ist das Baudepartement zuständig.

### **Art. 2** Bewilligungspflicht und kantonale Bewilligungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--744.115--2}

1. Für die Bewilligungspflicht sowie für die Erteilung, die Erneuerung, die Übertragung, die Änderung, den Verzicht, den Widerruf und die Dauer von kantonalen Bewilligungen gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.

### **Art. 3** Gesuche {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--744.115--3}

1. Bewilligungsgesuche sind dem Baudepartement in dreifacher Ausfertigung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, auf welchen die Fahrten aufgenommen werden sollen, einzureichen.
2. Die Gesuche haben zu enthalten:
   a) Name, Vorname und Wohnadresse oder Firma, Sitz und Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers
   b) Zweck der Fahrten
   c) Angaben über die zu befördernden Personen
   d) Angaben zur vorgesehenen Fahrstrecke mit Bezeichnung der Anfangs- und Endpunkte sowie der Haltestellen, mit Berechnung der Streckenlänge
   e) Angaben über die Zahl und die Häufigkeit der Fahrten sowie die Zeitspanne, während der die Fahrten ausgeführt werden
   f) Angaben, ob die Fahrten in eigener Regie oder im Auftragsverhältnis ausgeführt werden
   g) Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsaufnahme
   h) gewünschte Bewilligungsdauer
   i) eine topographische Karte, auf der Strecke und Haltestellen eingezeichnet sind
   j) Fahrplan und Tarif
   k) Angaben über die Art und die Zulassung der einzusetzenden Fahrzeuge oder Schiffe
   l) Angaben zur Art der Bewilligung
   m) bei Änderungen zusätzlich deren Umschreibung
   n) bei Übertragungen zusätzlich alle erforderlichen Angaben gemäss Buchstabe a–k über den künftigen Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung
3. Das Baudepartement kann weitere Angaben verlangen.

### **Art. 4** Fahrbetrieb {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--744.115--4}

1. Der Fahrbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung erteilt ist.

### **Art. 5** Unterhalts- und Meldepflicht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--744.115--5}

1. Die verwendeten Fahrzeuge oder Schiffe sind ständig in gutem Zustand zu halten.
2. Der Wechsel von Fahrzeugen oder Schiffen und andere wesentliche Änderungen, die die Angaben gemäss § 3 betreffen, sind dem Baudepartement unverzüglich zu melden.

### **Art. 6** Verzicht {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--744.115--6}

1. Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung meldet den Verzicht auf die Bewilligung schriftlich dem Baudepartement.

### **Art. 7** Grundgebühr {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sh--744.115--7}

1. Die Grundgebühren für Bewilligungsentscheide werden in einem Rahmen von Fr. 300.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt.
2. Die Verwaltungsgebührenverordnung ist ergänzend anwendbar.

### **Art. 8** Regalgebühr {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sh--744.115--8}

1. Für Bewilligungserteilungen, Bewilligungserneuerungen sowie Bewilligungsänderungen wegen Streckenerweiterung erhebt das Baudepartement eine Regalgebühr. Sie beträgt für jedes Geltungsjahr der Bewilligung Fr. 8.00 pro Kilometer der auf Kantonsgebiet bewilligten Strecke. Angebrochene Kilometer werden auf den nächsten Kilometer aufgerundet.
2. Die Regalgebühr wird für die ganze Geltungsdauer der verliehenen Bewilligung berechnet. Bei nicht ganzjährigen Betrieben gilt bis zu sechs Monaten der halbe Jahressatz, für mehr als sechs Monate der ganze.

### **Art. 9** Sonderregelungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sh--744.115--9}

1. Bei Schülertransporten gemäss Art. 7 lit. b VPB wird die Grundgebühr auf die Hälfte reduziert und die Regalgebühr entfällt.

### **Art. 10** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--744.115--10}

1. Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft. Sie ersetzt die Verordnung über das Bewilligungsverfahren nach der Verordnung über die Personenbeförderungskonzession vom 21. Januar 1997.
2. Diese Verordnung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.