747.301
# Übereinkunft betreffend die Verbaakung der Wasserstrassen von Konstanz bis Schaffhausen
Vom 13.05.1878 (Stand 01.07.1878)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--747.301--1}

1. Da diejenigen Strecken der vorerwähnten Gewässer, welche ein veränderliches Fahrwasser haben, von der Regierung des Staates, in dessen Gebiet die betreffende Stromstrecke gelegen ist, durch Baaken («Wiefen») deutlich bezeichnet werden müssen, die grossherzogliche Regierung bis anhin die Abteilung des Rheinflusses, welche von Konstanz bis oberhalb Gottlieben sich hinzieht, sowie der dortseitigen Ufer des Untersees, weil zu ihrem Territorium gehörig, und ebenso die Regierung von Thurgau den Stromteil von Gottlieben bis gegen Ermatingen hin, welcher sich auf ihrem Gebiete befindet, vertragsgemäss von sich aus und auf eigene Rechnung besorgt haben, so werden diese Regierungen in gleicher Weise auch weiter die erforderliche Verbaakung vornehmen lassen.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--747.301--2}

1. Anbelangend die weitere oder sogenannte untere Strecke des Rheins, welche von Stiegen und Eschenz an bis Schaffhausen vorfindlich ist, so erachten die sämtlichen benannten Regierungen die sachbezügliche Aufgabe als eine gemeinsame und eine möglichst einheitliche Vollziehung derselben als durch erhebliche sachliche Interessen geboten.
2. Im Hinblick nun auf die nach Art. 1 dieser Übereinkunft ohnehin den Regierungen von Baden und Thurgau zukommenden Ausführungsarbeiten übernimmt die Regierung des Kantons Schaffhausen die hiefür nötige Verbaakung dieser ganzen Strecke und macht sich anheischig, dieselbe völlig nach Massgabe des eingangs erwähnten Vertrages jederzeit befriedigend und klaglos erstellen, unterhalten und dazu namentlich kräftige und leicht sichtbare Wiefen («Baaken») verwenden zu lassen.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--747.301--3}

1. Für diese Arbeit hält die letztgenannte Regierung Rechnung, gibt den übrigen mitbeteiligten Behörden hievon von Zeit zu Zeit, wenn möglich alljährlich, von den Ergebnissen spezielle Kenntnis, auf Wunsch mit Abschriften der betreffenden Ausweisungen begleitet, und übernimmt selbst ein Dritteil der sich ergebenden Kosten auf eigene Rechnung. Ein weiteres Dritteil wird ihr jeweils beförderlich von Seite der grossherzoglichen Regierung von Baden, ebenso ein ferneres Dritteil von der Regierung von Thurgau vergütet; und da diese Angelegenheit von Seite des Kantons Schaffhausen auch in den letzten Jahren besorgt worden ist, so hat, soweit es noch nicht geschehen ist, Vergütung in gleicher Weise und nach demselben Massstabe zu erfolgen.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--747.301--4}

1. Die gegenwärtige Übereinkunft tritt vom 1. Juli dieses Jahres an in Kraft und kann auf Begehren eines Teils jederzeit einer Revision unterstellt werden.
2. Ein diesfallsiges Verlangen ist indessen stets ein Jahr vor dem Ablauf dieser Vereinbarung zur Geltung zu bringen.