810.101
# Verordnung zum straflosen Schwangerschaftsabbruch
Vom 24.09.2002 (Stand 01.04.2007)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--810.101--1}

1. Zuständig für die Bezeichnung der Praxen und Spitäler, welche die Voraussetzungen für eine fachgerechte Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen und für eine eingehende Beratung erfüllen, ist das Departement des Innern.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--810.101--2}

1. Das Departement des Innern erstellt den Leitfaden gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. b StGB.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--810.101--3}

1. Die Meldemodalitäten richten sich nach den Vorgaben des Departements des Innern.
2. Es sind diejenigen Angaben zu machen, die gemäss Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes für die Statistik des legalen Schwangerschaftsabbruchs verlangt werden.
3. …
4. Die Anonymität der schwangeren Frau ist zu gewährleisten und das Arztgeheimnis zu wahren.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--810.101--4}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.
2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
3. Die Verordnung vom 6. Juli 1971 über das Verfahren und den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften betreffend die straflose Unterbrechung der Schwangerschaft wird aufgehoben.