811.111
# Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege
(VEG FAP)
Vom 27.08.2024 (Stand 15.08.2025)

## 1 Ausbildungsverpflichtung

### **Art. 1** Begriffe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--811.111--1}

1. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
   a) Vorgabewert: Der Umfang der Ausbildungsverpflichtung pro Kalenderjahr. Für Pflegefachpersonen FH/HF gemäss Art. 1 Abs. 2 EG FAP wird dieser in Anzahl Wochen festgelegt.
   b) Toleranzwert: Die prozentuale Abweichung vom Vorgabewert, bis zu welcher eine Untererfüllung des Vorgabewerts keine Pflicht zur Leistung einer Ersatzabgabe gemäss Art. 8 Abs. 1 EG FAP begründet.
   c) Ist-Wert: Berechnungsfaktor für die Ausbildungskapazität einer Einrichtung.
   d) Normwert: Anzahl der zu erbringenden Ausbildungswochen pro Einheit des Ist-Werts.
   e) Erfüllungsgrad: Prozentuale Erfüllung des durchschnittlichen kantonalen Ausbildungsziels.
   f) Steuerungsfaktor: Berechnungsfaktor für den Vorgabewert zur Angleichung an das kantonale Ausbildungsziel.
   g) Ausbildungskapazität: Die Multiplikation des Ist-Werts mit dem Normwert.

### **Art. 2** Kantonales Ausbildungsziel {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--811.111--2}

1. Die kantonale Bedarfsplanung gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 16. Dezember 2022 (FAP) sieht für die Bildungsgänge gemäss Art. 1 Abs. 2 EG FAP bis 2032 pro Jahr ein durchschnittliches Ausbildungsziel von 3'400 praktischen Ausbildungswochen vor.

### **Art. 3** Ausnahme von der Ausbildungsverpflichtung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--811.111--3}

1. Einrichtungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 EG FAP, die nicht als Leistungserbringer zulasten der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) gemäss Art. 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) zugelassen sind, unterliegen nicht der Ausbildungsverpflichtung.

### **Art. 4** Berechnung des Vorgabewerts {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--811.111--4}

1. Das Gesundheitsamt berechnet den Vorgabewert einer Einrichtung für ein Kalenderjahr wie folgt: Vorgabewert = Ausbildungskapazität x Steuerungsfaktor
2. Bei der Berechnung des Vorgabewerts wird kaufmännisch auf volle Wochen gerundet.
3. Der Vorgabewert wird jährlich ermittelt.
4. Liegen besondere Umstände vor, kann das Departement des Innern den Vorgabewert für einzelne Einrichtungen reduzieren.

### **Art. 5** Berechnung des Ist-Werts {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--811.111--5}

1. Der Ist-Wert einer Einrichtung für ein Kalenderjahr wird wie folgt bestimmt: 1. Spitäler und Pflegeheime: Anzahl aller Vollzeitäquivalente (VZÄ) von Mitarbeitenden mit Abschluss in dem Bildungsgang, für den ein Vorgabewert festgelegt wird.
   a) In die Berechnung des Ist-Werts für den Bildungsgang gemäss Art. 1 Abs. 2 EG FAP einbezogen werden die gemäss Art. 8 der Verordnung über die Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG vom 13. Dezember 2019 (Ges-BAV) gleichgestellten Bildungsabschlüsse.
   b) Poolstellen sind mit den effektiv im Berichtszeitraum besetzten VZÄ einzubeziehen.
   c) Nicht einberechnet wird Personal in Funktionsbereichen ohne praktischen Bezug zu den Lernfeldern der Ausbildung oder mit sonstigen, im Umfang vergleichbaren Ausbildungstätigkeiten auf der gleichen Bildungsstufe.
2. Der Ist-Wert wird auf Basis des Kalenderjahres bestimmt, das der Berechnung des jeweiligen Vorgabewertes vorangeht. Für den im Kalenderjahr 2025 geltenden Vorgabewert gilt abweichend das Kalenderjahr 2023 als Basis, für den 2026 geltenden Vorgabewert das Kalenderjahr 2024.
3. Der Ist-Wert gemäss Abs. 1 Ziff. 1 für das Kalenderjahr 2023 ist zum Stichtag 31. Dezember 2023 auszuweisen. Für alle weiteren Kalenderjahre sind die effektiv im Jahresverlauf besetzten VZÄ auszuweisen.
4. Für unterjährig eröffnete Einrichtungen wird abweichend von Abs. 3 der Ist-Wert gemäss Abs. 1 Ziff. 1 zum Stichtag 31. Dezember herangezogen. Ist-Werte gemäss Abs. 1 Ziff. 2 werden auf das Gesamtjahr hochgerechnet.
5. Bei der Ermittlung der VZÄ wird kaufmännisch auf eine Nachkommastelle gerundet.
6. Bei der Ermittlung der KLV-Stunden wird kaufmännisch auf volle Stunden gerundet.

### **Art. 6** Berechnung des Normwerts {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--811.111--6}

1. Der Normwert wird wie folgt bestimmt: Normwert = (Durchschnittliche Ausbildungsleistung aller ausbildenden Einrichtungen in Wochen) / (Durchschnittlicher Ist-Wert aller ausbildenden Einrichtungen)
2. Die Festlegung des Normwerts für ein Kalenderjahr erfolgt auf Basis des Durchschnitts der vorangehenden drei Kalenderjahre.
3. Der Normwert wird pro Kalenderjahr separat für Spitex-Organisationen, für Spitäler und für Pflegeheime ermittelt. Er gilt jeweils für den gesamten Versorgungsbereich.
4. Bei der Berechnung des Normwerts wird kaufmännisch auf eine Nachkommastelle gerundet.
5. Abweichend von Abs. 1 bis 4 beträgt der Normwert für das Kalenderjahr 2025:
   a) Für Spitäler: 6.5 Wochen
   b) Für Pflegeheime: 4.5 Wochen
   c) Für Spitex-Organisationen: 1.5 Wochen
6. Abweichend von Abs. 1 bis 4 beträgt der Normwert für das Kalenderjahr 2026:
   a) Für Spitäler: 8.5 Wochen
   b) Für Pflegeheime: 4.5 Wochen
   c) Für Spitex-Organisationen: 1.5 Wochen

### **Art. 7** Erfüllungsgrad {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sh--811.111--7}

1. Der Erfüllungsgrad wird wie folgt festgelegt:
   a) Für 2025: 2'210 Wochen (65 Prozent des kantonalen Ausbildungsziels)
   b) Für 2026: 2'380 Wochen (70 Prozent des kantonalen Ausbildungsziels)
   c) Für 2027: 2'550 Wochen (75 Prozent des kantonalen Ausbildungsziels)
   d) Für 2028: 2'720 Wochen (80 Prozent des kantonalen Ausbildungsziels)
2. Der Regierungsrat legt die Erfüllungsgrade für die Folgejahre fest.
3. Das Departement des Innern überprüft die Höhe der Erfüllungsgrade periodisch anhand der Abweichung von den Ausbildungskapazitäten.

### **Art. 8** Berechnung des Steuerungsfaktors {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sh--811.111--8}

1. Der Steuerungsfaktor beträgt 1.
2. Wenn die Summe der Ausbildungskapazitäten aller Einrichtungen in einem Kalenderjahr unterhalb des nach § 7 festgelegten Erfüllungsgrads liegt, wird der Steuerungsfaktor abweichend von Abs. 1 wie folgt berechnet: Steuerungsfaktor = (Erfüllungsgrad in Wochen) / (Summe der Ausbildungskapazitäten aller Einrichtungen in Wochen)
3. Der Steuerungsfaktor wird kaufmännisch auf drei Nachkommastellen gerundet.

### **Art. 9** Geltungsbeginn des Vorgabewerts {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sh--811.111--9}

1. Der jeweilige Vorgabewert gilt ab Beginn des zweiten Kalenderjahres nach seiner Bekanntgabe.
2. Abweichend von Abs. 1 gelten die Vorgabewerte für das Kalenderjahr 2025 ab dem 1. Januar 2025 und für das Kalenderjahr 2026 ab dem 1. Januar 2026.

### **Art. 10** Besondere Bestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--811.111--10}

1. Beträgt die Ausbildungskapazität weniger als sechs Wochen für die Bildungsgänge gemäss Art. 1 Abs. 2 EG FAP, verfügt die betreffende Einrichtung über keine Ausbildungskapazitäten im Sinne des EG FAP.
2. Abs. 1 gilt nicht für Einrichtungen mit mehr als 50 Prozent der Mit-arbeitenden mit Bildungsabschlüssen gemäss Art. 1 Abs. 2 EG FAP respektive Art. 8 GesBAV. Diese können in den ausbildenden Einrichtungen ihre Expertise auch tageweise einbringen, in vergleichbarem Umfang zu ihrem Vorgabewert.
3. Neu eröffnete Einrichtungen verfügen erst ab dem dritten Kalenderjahr ab Eröffnung über Ausbildungskapazitäten im Sinne des EG FAP.

### **Art. 11** Berichterstattung der Einrichtungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--811.111--11}

1. Einrichtungen nach Art. 3 Abs. 1 EG FAP erstatten dem Gesundheitsamt jährlich Bericht. Das Gesundheitsamt legt die Art und Weise der Berichterstattung fest.
2. Es werden insbesondere die folgenden Informationen erhoben:
   a) Zur Erfüllung des eigenen Vorgabewerts selbst erbrachte Ausbildungsleistungen
   b) Erbrachte Ausbildungsleistungen für Dritte
   c) Erbrachte Ausbildungsleistungen durch Dritte
   d) Anzahl VZÄ pro Bildungsabschluss
3. Bei der Berichterstattung zur Ausbildungsleistung für die Bildungsgänge nach Art. 1 Abs. 2 EG FAP ist kaufmännisch auf volle Wochen zu runden.
4. Das Gesundheitsamt kann auch Informationen über Berufsgruppen abfragen, für die keine Ausbildungsverpflichtung besteht.
5. Der Bericht ist bis zum 31. März des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres beim Gesundheitsamt einzureichen.

## 2 Unter- und Übererfüllung der Ausbildungsverpflichtung

### **Art. 12** Ersatzabgabe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--811.111--12}

1. Ist die im jährlichen Bericht nach § 11 gemeldete Ausbildungsleistung kleiner als der nach § 4 berechnete Vorgabewert (Untererfüllung), ist eine Ersatzabgabe zu entrichten.
2. Die Ersatzabgabe ist pro nicht erfüllter praktischer Ausbildungswoche geschuldet.
3. Die Ersatzabgabe ist nicht geschuldet, wenn die Differenz gemäss Abs. 1 zehn Prozent und weniger beträgt.

### **Art. 13** Verzicht und Reduktion {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--811.111--13}

1. Als begründete Fälle zur Ausnahme von der Ersatzabgabe im Sinne von Art. 8 Abs. 3 EG FAP gelten insbesondere:
   a) Die auszubildende Person kündigt den Ausbildungsvertrag kurz vor Beginn der Ausbildung und es kann kein Ersatz gefunden werden
   b) Die auszubildende Person bricht die Ausbildung ab
   c) Die auszubildende Person besteht die erforderlichen Prüfungen nicht
   d) Erhebliche Rekrutierungsbemühungen bleiben erfolglos
2. Auf die Erhebung einer Ersatzabgabe wird nur dann vollständig verzichtet, wenn die ausbildende Einrichtung kein Mitverschulden an der Untererfüllung trifft.
3. Ein Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Ersatzgaben ist zeitgleich mit dem jährlichen Bericht nach § 11 einzureichen.
4. Das Gesundheitsamt legt die Höhe der Ersatzabgabe durch Verfügung fest.

### **Art. 14** Übererfüllung der Ausbildungsverpflichtung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--811.111--14}

1. Ist die im jährlichen Bericht nach § 11 gemeldete Ausbildungsleistung höher als der nach § 4 berechnete Vorgabewert, liegt eine Übererfüllung vor.
2. Die Ausrichtung der aus der Ersatzabgabe geäufneten Mittel an die übererfüllenden Einrichtungen erfolgt jährlich und nach Massgabe ihres prozentualen Anteils an der Übererfüllung aller Einrichtungen.
3. Der ausgerichtete Betrag pro übererfüllter Woche entspricht höchstens dem Betrag der Ersatzabgabe gemäss Art. 8 Abs. 2 EG FAP.
4. Das Gesundheitsamt legt die Höhe des Anspruchs durch Verfügung fest.

### **Art. 15** Überschuss aus der Ersatzabgabe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--811.111--15}

1. Allfällige Überschüsse aus der Ersatzabgabe sind auf das Folgejahr vorzutragen.
2. Mit Ablauf der Geltungsdauer des EG FAP ist ein allfälliger Überschuss für Massnahmen oder Projekte zur Förderung der Ausbildungstätigkeit im Bereich der Pflege einzusetzen.

## 3 Beiträge an die praktische Ausbildung

### **Art. 16** Geltendmachung von Bundesbeiträgen an die praktische Ausbildung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--811.111--16}

1. Das Gesundheitsamt ist zuständig für die Geltendmachung von Bundesbeiträgen für Massnahmen gemäss Art. 6 und Art. 7 EG FAP.

### **Art. 17** Beiträge an die Kosten der praktischen Ausbildung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--811.111--17}

1. Der Pauschalbetrag nach Art. 6 Abs. 1 EG FAP beträgt Fr. 450.-- pro praktischer Ausbildungswoche und auszubildender Person.
2. Das Gesundheitsamt gewährt die Beiträge jährlich und nach Massgabe des Berichts nach § 11 für das zurückliegende Kalenderjahr.

### **Art. 18** Beiträge an Massnahmen zur Erhöhung der Qualität und/oder der Ausbildungskapazität sowie für innovative Projekte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--811.111--18}

1. Das Gesundheitsamt kann im Rahmen der verfügbaren Mittel Beiträge im Sinne von Art. 7 EG FAP an Einrichtungen oder an Zusammenschlüsse von Einrichtungen entrichten.
2. Gesuche nach Art. 7 EG FAP sind schriftlich beim Gesundheitsamt einzureichen. Sie beinhalten einen Beschrieb der geplanten Massnahmen, insbesondere:
   a) Art und Umfang der Massnahme
   b) Erwartete Kosten
   c) Geplante Dauer
   d) Erwartete Wirkung
3. Dem Gesundheitsamt ist nach Abschluss der Massnahme unaufgefordert innert einer Frist von zwei Monaten ein schriftlicher Tätigkeitsbericht mit Angabe der effektiven Kosten einzureichen. Erstreckt sich diese über mehrere Jahre, ist ein jährlicher Tätigkeitsbericht einzureichen.
4. Die Gesuche werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.
5. Das Gesundheitsamt kann einen Teil der zur Verfügung stehenden Mittel für eine bestimmte Kategorie von Massnahmen oder für Einzelprojekte reservieren.

## 4 Beiträge an Höhere Fachschulen

### **Art. 19** Geltendmachung von Bundesbeiträgen für Höhere Fachschulen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--811.111--19}

1. Die Dienststelle Berufsbildung und Berufsberatung ist zuständig für die Geltendmachung von Bundesbeiträgen für Massnahmen nach Art. 10 EG FAP. Sie orientiert sich an den Anforderungen des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) im Sinne von Art. 9 FAP.
2. Sie kann diese Aufgabe an das Berufsbildungszentrum des Kantons Schaffhausen (BBZ) und die dort angegliederte Höhere Fachschule delegieren, jedoch nicht an private Bildungsanbieter.

### **Art. 20** Berichterstattung der Bildungsinstitutionen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--811.111--20}

1. Die Bildungsinstitutionen im Sinne von Art. 10 EG FAP erstatten der Dienststelle Berufsbildung und Berufsberatung jährlich schriftlich Bericht.
2. Der Bericht enthält Informationen über den Fortgang der Massnahmen bzw. Grad der Zielerreichung anhand der im Gesuch festgelegten Indikatoren sowie über die eingesetzten Mittel im vergangenen Studienjahr (August bis Juli).
3. Die Einreichung des Berichts erfolgt jeweils bis Ende August.
4. Mit Abschluss der Gesamtmassnahmen ist ein Abschlussbericht über den gesamten Tätigkeitszeitraum zu erstellen.

## 5 Ausbildungsbeiträge

### **Art. 21** Geltendmachung von Bundesbeiträgen für Ausbildungsbeiträge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--811.111--21}

1. Das Gesundheitsamt ist zuständig für die Geltendmachung von Bundesbeiträgen für Massnahmen gemäss Art. 12 EG FAP.

### **Art. 22** Beitragsberechtigung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--811.111--22}

1. Beitragsberechtigt für Ausbildungsbeiträge im Sinne des EG FAP sind Personen, die ergänzend zu den Voraussetzungen gemäss Art. 12 EG FAP mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
   a) Die gesuchstellende Person hat das 25. Lebensjahr vollendet, oder
   b) es besteht eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern
2. Die Beitragsberechtigung beginnt mit Aufnahme der Ausbildung.
3. Die Beitragsberechtigung erlöscht mit Abschluss der Ausbildung, spätestens jedoch zwei Semester nach Ablauf der Regelstudiendauer.

### **Art. 23** Beitragshöhe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--811.111--23}

1. Der Beitrag im Sinne Art. 12 EG FAP beträgt:
   a) Fr. 1'000.-- pro Monat für Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben
   b) Fr. 1'200.-- pro Monat für Personen, die das 30. Lebensjahr vollendet haben
2. Für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben aber unterhaltspflichtig sind gegenüber Kindern, gelten die gleichen Beiträge wie für Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.
3. Pro Kind, für das eine Unterhaltspflicht besteht, werden zusätzlich Fr. 500.-- pro Monat entrichtet.

### **Art. 24** Gesuchseinreichung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--811.111--24}

1. Die Dienststelle Berufsbildung und Berufsberatung ist zuständig für die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen.
2. Das Gesuch um Ausbildungsbeiträge ist einmalig einzureichen. Nachträglich entstehende Unterhaltspflichten gegenüber Kindern können nachgemeldet werden.
3. Das Gesuch ist innert 60 Tagen nach Beginn des Semesters einzureichen, ab welchem die Beiträge geltend gemacht werden sollen. Danach erlischt die Beitragsberechtigung für das laufende Semester. Entsteht die Anspruchsberechtigung erst während des laufenden Semesters, beginnt die Frist erst ab dem Zeitpunkt ihres Entstehens.
4. Das erstmalige Gesuch kann rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des EG FAP gestellt werden, sofern sich die gesuchstellende Person zu diesem Zeitpunkt bereits in der Ausbildung befand und das Gesuch innert 60 Tagen ab Beginn des auf die Inkraftsetzung folgenden Semesters gestellt wird.
5. Dem Gesuch sind beizulegen:
   a) Identitätsnachweis
   b) Nachweis über Ausbildungsbeginn und voraussichtliches Ausbildungsende
   c) Nachweis über Unterhaltspflichten gegenüber Kindern
   d) Bei einem Wohnsitz im Ausland zusätzlich einen Ausbildungsvertrag beziehungsweise Arbeitsvertrag mit einer im Kanton gelegenen Einrichtung
6. Die zuständige Dienststelle legt den Anspruch durch Verfügung fest.

### **Art. 25** Auszahlung der Ausbildungsbeiträge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--811.111--25}

1. Die Auszahlung der Ausbildungsbeiträge erfolgt monatlich.

### **Art. 26** Rückzahlungsverpflichtung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--811.111--26}

1. Rückforderungen des Kantons gemäss Art. 15 EG FAP werden pro Kalendermonat berechnet.
2. Die Rückzahlungspflicht beginnt ab dem Monat, der auf den Zeitpunkt des Erlöschens der Beitragsberechtigung folgt.