814.102
# Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall
Vom 27.06.2023 (Stand 01.07.2023)

### **Art. 1** Nichtionisierende Strahlung für Solarien {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--814.102--1}

1. Zuständige kantonale Behörde für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung im Bereich der Verwendung von Solarien ist das Interkantonale Labor.
2. Die zuständige Behörde kann Dritte, die über die erforderliche Fachkompetenz verfügen, beiziehen.

### **Art. 2** Nichtionisierende Strahlung in der Kosmetik {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--814.102--2}

1. Zuständige kantonale Behörde für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung im Bereich der Verwendung von Produkten für kosmetische Zwecke ist die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt.

### **Art. 3** Veranstaltungen mit Schall {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--814.102--3}

1. Für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch Schall an Veranstaltungen sind die Gemeinden zuständig.

### **Art. 4** Laserpointer {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--814.102--4}

1. Für die Kontrolle betreffend die Abgabe und den Besitz von Laserpointern ist die Schaffhauser Polizei zuständig.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--814.102--5}

1. Dieser Beschluss tritt auf den 1. Juli 2023 in Kraft.
2. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.