814.220
# Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage sowie einer Kehricht- und Klärschlammbeseitigungsanlage durch die Einwohnergemeinden Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall und die politischen Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen
Vom 31.05.1957 (Stand 22.05.1967)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--814.220--1}

1. Die Einwohnergemeinden Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall und die politischen Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen werden ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb einer mechanisch-biologischen, den Anforderungen der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung genügenden Abwasserkläranlage sowie einer Kehricht- und Klärschlammbeseitigungsanlage zu einem Gemeindeverband zusammenzuschliessen.
2. Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Gemeinden in einer Vereinbarung festzulegen. Diese Vereinbarung unterliegt der Genehmigung durch die Regierungen der Vertragskantone. Sie tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--814.220--2}

1. Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 52 ZGB eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Schaffhausen.
2. Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die gemeinderechtlichen Vorschriften des Kantons Schaffhausen massgebend.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--814.220--3}

1. Für den Bau, Bestand und Betrieb der gemeinsamen Anlagen sowie der gemeindeeigenen Abwasseranlagen findet, soweit die Verbandsvereinbarung keine Vorschriften enthält, das Recht der gelegenen Sache Anwendung.
2. Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung, sowie die den Verbandsgemeinden auf Grund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden Pflichten bleiben vorbehalten.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--814.220--4}

1. Anstände zwischen den einzelnen Verbandsgemeinden und Privaten werden von den zuständigen kantonalen Instanzen der beteiligten Gemeinden entschieden.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--814.220--5}

1. Streitigkeiten zwischen den beteiligten Gemeinden oder zwischen dem Verband und einer Verbandsgemeinde werden, sofern eine Verständigung in der Kläranlagekommission nicht möglich ist, durch ein Schiedsgericht entschieden.
2. Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder eine Verbandsgemeinde je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von fünfzehn Tagen als drittes Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so ist die Wahl durch den Präsidenten des Kantonsgerichtes Schaffhausen zu treffen. Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung des Kantons Schaffhausen.
3. Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--814.220--6}

1. Die Zuständigkeit der Gerichts- und Verwaltungsbehörden in zivilrechtlichen Streitigkeiten sowie in Anständen, bei welchen einer Gemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, bleibt vorbehalten.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sh--814.220--7}

1. Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des andern Kantons gefällten Entscheiden notwendigenfalls Nachachtung zu verschaffen.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sh--814.220--8}

1. Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Beseitigung bestehender Missstände sowie über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages sind nach Massgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung zu erledigen.