817.003
# Gebührentarif für das Interkantonale Labor
Vom 13.12.2022 (Stand 01.01.2023)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--817.003--1}

1. Die Gebühren für die Kontrollen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen werden nach Massgabe des bundesrechtlich zulässigen Rahmens auf der Basis von Aufwandpunkten erhoben.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--817.003--2}

1. Für die technischen Untersuchungen gelten die jeweiligen Bestimmungen des Gebührentarifs des Verbandes der Kantonschemiker der Schweiz. Die entsprechenden Einzelpositionen können beim Interkantonalen Labor eingesehen werden.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--817.003--3}

1. Für den Aussendienst (Lebensmittelinspektorat) sowie das Sekretariat gelten folgende Ansätze (Aufwandpunkte):
   a) Inspektionen und Beschlagnahmungen:
   Für die erste angebrochene Stunde Lebensmittelinspektor/in:
   Für die erste angebrochene Stunde Lebensmittelkontrolleur/in:
   Für jede weitere angebrochene ½ h Lebensmittelinspektor/in:
   Für jede weitere angebrochene ½ h Lebensmittelkontrolleur/in:
   Wegpauschale: Lebensmittelinspektor/in:
   Wegpauschale: Lebensmittelkontrolleur/in:
   b) Einzelne Inspektionskriterien, die wiederholt nicht der «Guten Praxis» entsprechen:
   c) Inspektionsberichte, Gutachten etc.:
   Im Büro, pro ½ h Lebensmittelinspektor/in:
   Im Büro, pro ½ h Lebensmittelkontrolleur/in:
   d) Beurteilung:
   einfache Baugesuche:
   komplexe Baugesuche: nach Aufwand gemäss obigen Aufwandpunkten
   e) Probenahme:
   Lebensmittel, pro Betrieb, inkl. Wegpauschale:
   Trinkwasser Einzelprobe:
   Trinkwasser Mehrfachproben, Stufenkontrollen etc.:
   f) Dienstleistungen, Bauabnahmen etc.:
   ab Aufwand >1 h: nach Zeitaufwand, ½ h Lebensmittelinspektor/in:
   ab Aufwand >1 h: nach Zeitaufwand, ½ h Lebensmittelkontrolleur/in:
   Sekretariat, pro Stunde:
2. Bei gemeinsamen Amtshandlungen von Lebensmittelinspektorinnen und ‑inspektoren und Lebensmittelkontrolleurinnen und ‑kontrolleuren wird nur der Ansatz für die Lebensmittelinspektorinnen und ‑inspektoren verrechnet. Bei gemeinsamen Amtshandlungen von zwei Lebensmittelkontrolleurinnen und ‑kontrolleuren wird nur ein Ansatz verrechnet.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--817.003--4}

1. Der Aufwandpunkt beträgt Fr. 2.20. Das Departement des Innern überprüft und passt diesen Wert bei Bedarf an. Allfällige Anpassungen erfolgen in Absprache mit den Partnerkantonen der Vereinbarung über eine gemeinsame Lebensmittelkontrolle der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und Schaffhausen. Es orientiert sich dabei an den Empfehlungen des Verbandes der Kantonschemiker der Schweiz (VKCS).

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--817.003--5}

1. Für Aufwendungen auf dem Gebiet des Vollzugs von Chemikalien-, Gewässer- und Umweltschutzgesetzgebung gilt dieser Tarif sinngemäss.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--817.003--6}

1. Der Gebührentarif des Kantons Schaffhausen für das Interkantonale Labor vom 24. Dezember 1996 wird aufgehoben.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sh--817.003--7}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.