817.100
# Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
(Einführungsgesetz zum Lebensmittelgesetz, EG LMG)
Vom 10.05.2021 (Stand 01.09.2021)

### **Art. 1** Gegenstand und Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--817.100--1}

1. Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände sowie dessen Ausführungserlasse, sofern er dem Kanton obliegt.
2. In örtlicher Hinsicht erstreckt sich der Geltungsbereich dieses Gesetzes neben dem Gebiet des Kantons Schaffhausen auch auf die Gemeinde Büsingen am Hochrhein gemäss dem Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet vom 23. November 1964.

### **Art. 2** Zuständigkeit des Kantons {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--817.100--2}

1. Der Kanton vollzieht das Bundesrecht über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, soweit nach eidgenössischem und kantonalem Recht keine anderen Zuständigkeiten festgelegt sind.

### **Art. 3** Zuständigkeit des Regierungsrates {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--817.100--3}

1. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug des Bundesrechts über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände aus.
2. Er bezeichnet das für Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände zuständige Departement sowie die kantonalen Behörden und legt deren Aufgaben fest.

### **Art. 4** Zusammenarbeit mit anderen Kantonen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--817.100--4}

1. Der Regierungsrat kann im Rahmen der bestehenden Gesetze mit anderen Kantonen Vereinbarungen abschliessen über eine gemeinsame Lebensmittelkontrolle und den Betrieb gemeinsamer Einrichtungen.
2. Die Rechnungslegung hat dabei nach anerkannten Standards zu erfolgen.
3. Eine gemeinsame Verwaltungsorganisation für die Lebensmittelkontrolle ist von der Konsolidierungspflicht gemäss Art. 32 Abs. 1 des Finanzhaushaltsgesetzes ausgenommen.
4. Das Personal ist dem Personal- und Besoldungsrecht des anstellenden Konkordatskantons zu unterstellen. In Ausnahmefällen kann der Regierungsrat besondere personalrechtliche Bestimmungen treffen, um gemeinsamen Bedürfnissen gerecht zu werden.

### **Art. 5** Zuständigkeit der Gemeinden {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--817.100--5}

1. Die Gemeinden unterstützen den Kanton in geeigneter Weise bei der Erfüllung der Aufgaben im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände.
2. Die Gemeinden können für die Durchführung der Pilzkontrolle örtliche Pilzkontrolleurinnen und ‑kontrolleure bestellen.

### **Art. 6** Veröffentlichung von Ergebnissen von Trinkwasseruntersuchungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--817.100--6}

1. Die Vollzugsbehörde kann Ergebnisse von Trinkwasseruntersuchungen in geeigneter Form veröffentlichen.

### **Art. 7** Gebühren {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sh--817.100--7}

1. Für behördliche Verrichtungen wie die Erteilung von Bewilligungen, Inspektionen, Kontrollen und weitere Dienstleistungen erheben die Vollzugsorgane nach Vorgabe des eidgenössischen Rechts Gebühren.
2. Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif für die Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sowie für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung.
3. Die Gebühren für die Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen werden auf der Basis von Aufwandpunkten erhoben.

### **Art. 8** Rechtsschutz {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sh--817.100--8}

1. Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz), sofern das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände nichts Abweichendes festlegt.

### **Art. 9** Mitteilung von Strafentscheiden {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sh--817.100--9}

1. Die Strafbehörden teilen abschliessende Entscheide aus Strafverfahren, welche auf Grund der Strafbestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung ergehen, den für den Vollzug des Bundesrechts über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände zuständigen Behörden mit.

### **Art. 10** Vollziehungsverordnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--817.100--10}

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

### **Art. 11** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--817.100--11}

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird aufgehoben:
   a) Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 17. Dezember 2007 (Einführungsgesetz zum Lebensmittelgesetz, EG LMG

### **Art. 12** Änderung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--817.100--12}

### **Art. 13** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--817.100--13}

1. Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
2. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten und bringt dieses Gesetz dem Bund zur Kenntnis.
3. Dieses Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.