817.102
# Verordnung über die Gebühren für die Fleischkontrolle und über die Entschädigung der Fleischkontrollorgane
Vom 13.12.2022 (Stand 01.01.2023)

### **Art. 1** Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--817.102--1}

1. Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung setzen sich zusammen entweder aus einer Grundgebühr und einer Gebühr pro Schlachttier oder einer Gebühr pro Kilogramm Fleisch nach Abschluss der Schlachtung oder einer Gebühr nach Zeitaufwand.
2. Bei Betrieben mit geringer Kapazität im Sinne von Art. 3 lit. m VSFK beträgt die Grundgebühr pro Besuch im Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieb Fr. 20.00 und für die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand Fr. 30.00. Die zusätzlichen Gebühren pro Schlachttier betragen:
   a) Rind, älter als 8 Monate:
   b) Rind jünger als 8 Monate:
   c) Schaf:
   d) Ziege:
   e) Schwein:
   f) Pferd:
   g) anderes Schlachtvieh:
   h) Hausgeflügel oder Hauskaninchen:
   i) Gehegewild:
   j) Federwild / Hasen:
   k) anderes Wild:
3. Bei Betrieben mit geringer Kapazität im Sinne von Art. 3 lit. m VSFK werden die Gebühren nach Zeitaufwand erhoben, wenn bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung aus organisatorischen Gründen oder infolge von fehlenden Aufstallungsmöglichkeiten regelmässig Wartezeiten von mehr als 15 Minuten entstehen. Dabei betragen die Gebühren Fr. 100.00 pro Stunde für die Tätigkeiten der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte und Fr. 60.00 pro Stunde für die Tätigkeiten der amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung.
4. Bei Grossbetrieben im Sinne von Art. 3 lit. l VSFK werden die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung pro Kilogramm Fleisch nach Abschluss der Schlachtung erhoben. Die Gebühren betragen unabhängig von der Tierart Fr. 0.10 pro Kilogramm.
5. Für Tätigkeiten werktags von 20:00–06:00 Uhr sowie an Samstagnachmittagen, Sonn- und Feiertagen wird auf den Gebühren nach den Abs. 2 bis 4 ein Zuschlag von 50% erhoben.

### **Art. 2** Übrige Gebühren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--817.102--2}

1. Die Gebühr für die Überwachung einer Hof- oder einer Weidetötung zur Fleischgewinnung durch die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte beträgt werktags zu regulären Arbeitszeiten Fr. 160.00 pro Stunde und werktags von 20:00–06:00 Uhr sowie an Samstagnachmittagen, Sonn- und Feiertagen Fr. 300.00 pro Stunde.
2. Die Kosten für die TrichinelIenuntersuchung werden zusätzlich zu den Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung wie folgt in Rechnung gestellt (inkl. MwSt):
   a) je Probe von Hausschweinen oder Pferden in Betrieben mit geringer Kapazität im Sinne von Art. 3 lit. m VSFK:
   Erstes Tier:
   Jedes weitere Tier:
   b) je Probe von im Kanton Schaffhausen erlegten Wildschweinen:
   c) je Probe von durch im Kanton Schaffhausen Jagdberechtigten, ausserkantonal erlegten Wildschweinen:
   d) je Probe von übrigen nach der Bundesgesetzgebung untersuchungspflichtigen Tierarten:
3. Für Kontrollen, Dienstleistungen und Bewilligungen nach Art. 58 Abs. 2 lit. a, c, d, h, i LMG werden Gebühren nach Zeitaufwand mit Fr. 100.00 pro Stunde erhoben. Auslagen werden gesondert in Rechnung gestellt.

### **Art. 3** Entschädigung der Fleischkontrollorgane {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--817.102--3}

1. Für die Leistungen gemäss Art. 53–56 VSFK sowie gemäss Art. 188 der eidgenössischen Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) werden die Fleischkontrollorgane wie folgt entschädigt:
   a) Die Entschädigung der Fleischkontrollorgane insbesondere für Grossbetriebe im Sinne von Art. 3 lit. l VSFK mit Voll- oder Teilzeitpensum erfolgt gemäss den massgebenden Bestimmungen des kantonalen Personalrechts. Die Stundenansätze für stundenweise Einsätze werden vom Departement des Innern in Absprache mit dem Personalamt festgelegt
   b) Für den Einsatz in Betrieben mit geringer Kapazität im Sinne von Art. 3 lit. m VSFK und für ausserordentliche Einsätze werden Fleischkontrollorgane ohne Anstellung nach kantonalem Personalrecht nach Taxpunkten (TP) wie folgt entschädigt:
   ba) Pauschale je Gang (Grundtaxe):
   bb) Zuschlag ausserhalb der regulären Arbeitszeiten (§ 1 Abs. 5):
   bc) Sockelbetrag für Fleischkontrollorgane mit tierärztlichem Abschluss:
   bd) Zusätzlich je Schlachttier:
   Pferd, Rind:
   Kalb, Schaf, Ziege, Schwein:
   Anderes Schlachtvieh:
   Zuchtschalenwild:
   Wildschwein (ohne Trichinellenuntersuchung):
   Anderes Wild:
   be) Schlachttieruntersuchungen (Lebenduntersuchungen):
   Pauschale je Gang (Grundtaxe), falls ein separater Gang erforderlich:
   zusätzlich je Stück Grossvieh:
   zusätzlich je Stück Kleinvieh:
   bf) Probenahmen für die mikrobiologische Fleischuntersuchung, je Schlachttier:
   bg) weitere Probennahmen (Blut-, Hirn-, Harnproben usw.):
   bh) Nachkontrollen bei Beanstandungen, Not- oder Krankschlachtungen oder bei mikrobiologischen Fleischuntersuchungen, Pauschale je Gang (Grundtaxe):
   zusätzlich je Schlachttierkörper:
   bi) je Zeugnis zusätzlich:
   bj) Porti zusätzlich nach Aufwand gemäss Beleg
   bk) in Fällen von § 1 Abs. 3 dieser Verordnung und für zusätzliche Kontrollen, Zeugnisse, Berichte, Bestätigungen, Gutachten etc., insbesondere im Zusammenhang mit verrechenbaren Beanstandungen, entsprechend dem Zeitaufwand, je Stunde:
   bl) Zusätzlicher Aufwand für ausserordentliche, vom Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin (Veterinäramt) angeordnete Verrichtungen, insbesondere im Zusammenhang mit Aufgaben der Tierseuchenbekämpfung, des Tierschutzes, der Hygiene und der Probeentnahme im Rahmen von zusätzlichen Untersuchungen, je Stunde:
2. Ein Taxpunkt entspricht Fr. 1.48. Er wird jeweils mit der Besoldungsanpassung des Staatspersonals der Teuerung entsprechend angepasst.
3. In den Entschädigungen gemäss § 3 Abs. 1 lit. b lit. ba–bjj dieser Verordnung sind sämtliche auch nicht gebührenpflichtige Leistungen im Zusammenhang mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung enthalten.

### **Art. 4** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--817.102--4}

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird aufgehoben:
   a) die Verordnung über die Gebühren für die Fleischkontrolle vom 19. Januar 2010
   b) die Verordnung über die Entschädigung der Fleischkontrollorgane vom 14. Januar 2004

### **Art. 5** Inkrafttreten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--817.102--5}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.