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# Vollziehungsverordnung zu den Bundesgesetzen über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen sowie über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
Vom 13.04.2004 (Stand 01.01.2008)

## 1 Zuständigkeiten

### **Art. 1** Kantonales Arbeitsamt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--823.201--1}

1. Der Vollzug obliegt dem kantonalen Arbeitsamt, soweit nachfolgend oder in der übrigen kantonalen Gesetzgebung nichts anderes bestimmt ist. Es ist insbesondere die zuständige Behörde gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. d EntsG und Art. 13 Abs. 1 BGSA sowie das kantonale Kontrollorgan im Sinne von Art. 4 Abs. 1 BGSA.

### **Art. 2** Departement {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--823.201--2}

1. Das Volkswirtschaftsdepartement entscheidet über Streitigkeiten nach Art. 360b Abs. 5 des Obligationenrechts.

## 2 Behörden, Organisationen und Kontrollorgane&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 3** Tripartite Kommission {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--823.201--3}

1. Wahl, Zusammensetzung und Organisation der tripartiten Kommission richten sich nach den §§ 6 und 8 der Arbeitsvermittlungsverordnung.

### **Art. 4** Aufgaben und Reglemente {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--823.201--4}

1. Die tripartite Kommission nimmt die Umsetzung der ihr von der Bundesgesetzgebung auferlegten Aufgaben wahr. Die tripartite Kommission nach Art. 360b OR und die durch Gesamtarbeitsverträge eingesetzten paritätischen Organe informieren das kantonale Arbeitsamt auch über Feststellungen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit machen und die Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schwarzarbeit sind.
2. Das kantonale Arbeitsamt und die tripartite Kommission tauschen die für den Vollzug des BGSA notwendigen Informationen und Unterlagen aus.
3. Die tripartite Kommission hat bei der Definition der zu kontrollierenden Branchen beratende Funktion.
4. Die Behörden und Organisationen nach Art. 11 Abs. 1 BGSA melden dem kantonalen Arbeitsamt die erhobenen Gebühren und Bussenverfügungen.
5. Die Verantwortung für den Inhalt übermittelter Daten sowie die Einhaltung des damit verbundenen Datenschutzes und der Schweigepflicht liegt bei den ursprünglichen Datenlieferanten.
6. Das Volkswirtschaftsdepartement erlässt Reglemente, welche insbesondere die Arbeitsweise des Kontrollorgans nach Art. 4 Abs. 1 BGSA und der tripartiten Kommission regeln sowie die Modalitäten der Entschädigungen nach Art. 9 EntsV bestimmen.

## 3 Rechtsschutz

### **Art. 5** Rechtsschutz {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--823.201--5}

1. Gegen Entscheide des kantonalen Arbeitsamtes kann innert 20 Tagen seit Eröffnung beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden.

## 4 Änderung bisherigen Rechts

### **Art. 6** Änderung bisherigen Rechts {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--823.201--6}

## 5 Schlussbestimmungen

### **Art. 7** In-Kraft-Treten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sh--823.201--7}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.
2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.