831.101
# Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung
Vom 20.12.1994 (Stand 01.01.2000)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--831.101--1}

1. Kantonale Aufsichtsbehörde der AHV-Ausgleichskasse und der IV-Stelle ist das Departement des Innern; vorbehalten bleiben die Befugnisse des Regierungsrates nach Abs. 3.
2. Dem Departement des Innern obliegt insbesondere:
   a) die Genehmigung der internen Organisation und des Reglements
   b) die Bezeichnung der externen Revisionsstelle
   c) die Genehmigung von Jahresrechnung und Jahresbericht
   d) die Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge an die AHV-Ausgleichskasse
   e) die Festlegung der Aufgaben der AHV-Gemeindezweigstellen sowie die Bestimmung der Zuschüsse der AHV-Ausgleichskasse an die Kosten der AHV-Gemeindezweigstellen und der Entschädigung der Zweigstellenleitungen
3. Dem Regierungsrat obliegt:
   a) auf Antrag des Departementes des Innern die Wahl der Leiterin oder des Leiters, der Stellvertretung der Leitung sowie der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter
   b) die Behandlung von Aufsichtsbeschwerden, welche nicht in die Zuständigkeit der Bundesbehörden fallen
   c) der Erlass der notwendigen Ausführungsbestimmungen

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--831.101--2}

1. Die Gemeinden orientieren das Departement des Innern und die AHV-Ausgleichskasse über die Wahl der Zweigstellenleiterin oder des Zweigstellenleiters.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--831.101--3}

1. Für die Regelung des Verfahrens des Schiedsgerichtes nach Art. 26 Abs. 4 IVG gilt das Dekret des Grossen Rates des Kantons Schaffhausen über das Schiedsgericht in der sozialen Kranken- und Unfallversicherung vom 29. Januar 1968 sinngemäss.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--831.101--5}

1. Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund auf den 1. Januar 1995 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
2. Sie ersetzt die Verordnung des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 29. Dezember 1948.